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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Hieher gehöriger Handel und responsum.

§. IV. Gleichwie aber insgemein alle Achselträgerey und Hämischkeit allenthalben verhast ist, und denen armen mit diesen Laster behaffteten Leuten selbst den grösten Verdruß macht; Also kan denen, welchen diese observation undeutlich vorkommt, folgendes responsum, das Anno 1694. mense Martio nomine Facultatis ertheilet worden, durch ein gar artiges Exempel dieselbige erleutern und bekräfftigen, zumahlen da daraus zu sehen, daß auch gantze Collegia sich mit solchen ungebührlichen Dingen prostituiren können, wie denn das responsum an ein gewisses Stadt-Raths Collegium ergangen.

P. P. Hat die Kramer-Innung zu N. eine retorsion wieder J. W. L. übergeben, woraus hernach ein weitläufftiger Process entstanden, und haben beyde Partheyen einander in Gesetzen mit unterschiedlichen Anzüglichkeiten angegriffen; Als man nun in dieser vorigen Sache Anno 1692. mense April von der Juristen-Facultät zu Jena ein Urthel eingehohlet, ist in dem Urthel besagte Anzüglichkeiten der Partheyen zu bestraffen, übergangen worden; Haben wieder besagtes Urthel beyde Partheyen Leuterung eingewendet, da dann geschehen, daß als wegen beklagter ihrer Leuterung von der Juristen-Facultät zu Leipzig ein Urthel gefodert worden, daß der Stadtschreiber, mit Bewilligung des Ober-Bürgermeisters der Urtheils-Frage ein Postscriptum beygefüget und in selbigen gefraget: Ob nicht und wie hoch die Partheyen wegen der im ersten Termino gebrauchter Anzüglichkeit zu bestraffen wären, worauf erfolget, daß in dem Urtheil deßhalb Klägern 5. Thlr. Beklagten aber 15. Thlr. Straffe dictiret worden; Haben sich Beklagte hierüber in Actis zu unterschiedenen mahlen beschweret, zumahlen da das Postscriptum nicht alsofort zu der Urtheils-Frage, ad acta geschrieben worden, sondern besage der Registratur Volumine 2. fol. 81. b. erst über ein Jahr darzu kommen, Sie auch in Erfahrung gebracht, daß der Stadt-Schreiber über dieses noch in einem Beyschreiben die Sache an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig recommendiret, und haben Sie endlich dergleichen Beschwerung so wohl wegen dieser als anderer Ursachen bey der Hoch-Fürstl. Landes-Regierung übergeben, und deßwegen unterschiedene Gnädigste Befehle extrahiret; Ist in diesen Befehlen einen sub dat. 13. Jan. 1694. enthalten, daß die Kramer-Innung unter andern fürgestellet auch bescheiniget, daß ermeldter Stadt-Schreiber sich in der Sache ziemlich partheyisch erwiesen, und Sie wollen berichtet seyn: Ob dann die von der Kramer-Innung und dero Advocato dem Stadtschreiber inculpirte Partheylichkeit in actis und sonderlich in der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindlichen 19. Articul zur Gnüge fundiret?

Ob nun wohl die Kramer-Innung Vol. IV. fol. 26. & seqq. wieder den Stadt-Schreiber weitläufftig anführet, daß ihm die freye Hand etwas zu laxe gelassen werde, und dadurch Ihnen der Process dermassen schwer und wiedrig gemacht worden, daß,

Hieher gehöriger Handel und responsum.

§. IV. Gleichwie aber insgemein alle Achselträgerey und Hämischkeit allenthalben verhast ist, und denen armen mit diesen Laster behaffteten Leuten selbst den grösten Verdruß macht; Also kan denen, welchen diese observation undeutlich vorkommt, folgendes responsum, das Anno 1694. mense Martio nomine Facultatis ertheilet worden, durch ein gar artiges Exempel dieselbige erleutern und bekräfftigen, zumahlen da daraus zu sehen, daß auch gantze Collegia sich mit solchen ungebührlichen Dingen prostituiren können, wie denn das responsum an ein gewisses Stadt-Raths Collegium ergangen.

P. P. Hat die Kramer-Innung zu N. eine retorsion wieder J. W. L. übergeben, woraus hernach ein weitläufftiger Process entstanden, und haben beyde Partheyen einander in Gesetzen mit unterschiedlichen Anzüglichkeiten angegriffen; Als man nun in dieser vorigen Sache Anno 1692. mense April von der Juristen-Facultät zu Jena ein Urthel eingehohlet, ist in dem Urthel besagte Anzüglichkeiten der Partheyen zu bestraffen, übergangen worden; Haben wieder besagtes Urthel beyde Partheyen Leuterung eingewendet, da dann geschehen, daß als wegen beklagter ihrer Leuterung von der Juristen-Facultät zu Leipzig ein Urthel gefodert worden, daß der Stadtschreiber, mit Bewilligung des Ober-Bürgermeisters der Urtheils-Frage ein Postscriptum beygefüget und in selbigen gefraget: Ob nicht und wie hoch die Partheyen wegen der im ersten Termino gebrauchter Anzüglichkeit zu bestraffen wären, worauf erfolget, daß in dem Urtheil deßhalb Klägern 5. Thlr. Beklagten aber 15. Thlr. Straffe dictiret worden; Haben sich Beklagte hierüber in Actis zu unterschiedenen mahlen beschweret, zumahlen da das Postscriptum nicht alsofort zu der Urtheils-Frage, ad acta geschrieben worden, sondern besage der Registratur Volumine 2. fol. 81. b. erst über ein Jahr darzu kommen, Sie auch in Erfahrung gebracht, daß der Stadt-Schreiber über dieses noch in einem Beyschreiben die Sache an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig recommendiret, und haben Sie endlich dergleichen Beschwerung so wohl wegen dieser als anderer Ursachen bey der Hoch-Fürstl. Landes-Regierung übergeben, und deßwegen unterschiedene Gnädigste Befehle extrahiret; Ist in diesen Befehlen einen sub dat. 13. Jan. 1694. enthalten, daß die Kramer-Innung unter andern fürgestellet auch bescheiniget, daß ermeldter Stadt-Schreiber sich in der Sache ziemlich partheyisch erwiesen, und Sie wollen berichtet seyn: Ob dann die von der Kramer-Innung und dero Advocato dem Stadtschreiber inculpirte Partheylichkeit in actis und sonderlich in der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindlichen 19. Articul zur Gnüge fundiret?

Ob nun wohl die Kramer-Innung Vol. IV. fol. 26. & seqq. wieder den Stadt-Schreiber weitläufftig anführet, daß ihm die freye Hand etwas zu laxe gelassen werde, und dadurch Ihnen der Process dermassen schwer und wiedrig gemacht worden, daß,

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[174/0190] §. IV. Gleichwie aber insgemein alle Achselträgerey und Hämischkeit allenthalben verhast ist, und denen armen mit diesen Laster behaffteten Leuten selbst den grösten Verdruß macht; Also kan denen, welchen diese observation undeutlich vorkommt, folgendes responsum, das Anno 1694. mense Martio nomine Facultatis ertheilet worden, durch ein gar artiges Exempel dieselbige erleutern und bekräfftigen, zumahlen da daraus zu sehen, daß auch gantze Collegia sich mit solchen ungebührlichen Dingen prostituiren können, wie denn das responsum an ein gewisses Stadt-Raths Collegium ergangen. P. P. Hat die Kramer-Innung zu N. eine retorsion wieder J. W. L. übergeben, woraus hernach ein weitläufftiger Process entstanden, und haben beyde Partheyen einander in Gesetzen mit unterschiedlichen Anzüglichkeiten angegriffen; Als man nun in dieser vorigen Sache Anno 1692. mense April von der Juristen-Facultät zu Jena ein Urthel eingehohlet, ist in dem Urthel besagte Anzüglichkeiten der Partheyen zu bestraffen, übergangen worden; Haben wieder besagtes Urthel beyde Partheyen Leuterung eingewendet, da dann geschehen, daß als wegen beklagter ihrer Leuterung von der Juristen-Facultät zu Leipzig ein Urthel gefodert worden, daß der Stadtschreiber, mit Bewilligung des Ober-Bürgermeisters der Urtheils-Frage ein Postscriptum beygefüget und in selbigen gefraget: Ob nicht und wie hoch die Partheyen wegen der im ersten Termino gebrauchter Anzüglichkeit zu bestraffen wären, worauf erfolget, daß in dem Urtheil deßhalb Klägern 5. Thlr. Beklagten aber 15. Thlr. Straffe dictiret worden; Haben sich Beklagte hierüber in Actis zu unterschiedenen mahlen beschweret, zumahlen da das Postscriptum nicht alsofort zu der Urtheils-Frage, ad acta geschrieben worden, sondern besage der Registratur Volumine 2. fol. 81. b. erst über ein Jahr darzu kommen, Sie auch in Erfahrung gebracht, daß der Stadt-Schreiber über dieses noch in einem Beyschreiben die Sache an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig recommendiret, und haben Sie endlich dergleichen Beschwerung so wohl wegen dieser als anderer Ursachen bey der Hoch-Fürstl. Landes-Regierung übergeben, und deßwegen unterschiedene Gnädigste Befehle extrahiret; Ist in diesen Befehlen einen sub dat. 13. Jan. 1694. enthalten, daß die Kramer-Innung unter andern fürgestellet auch bescheiniget, daß ermeldter Stadt-Schreiber sich in der Sache ziemlich partheyisch erwiesen, und Sie wollen berichtet seyn: Ob dann die von der Kramer-Innung und dero Advocato dem Stadtschreiber inculpirte Partheylichkeit in actis und sonderlich in der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindlichen 19. Articul zur Gnüge fundiret? Ob nun wohl die Kramer-Innung Vol. IV. fol. 26. & seqq. wieder den Stadt-Schreiber weitläufftig anführet, daß ihm die freye Hand etwas zu laxe gelassen werde, und dadurch Ihnen der Process dermassen schwer und wiedrig gemacht worden, daß,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/190>, abgerufen am 21.11.2024.