Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.einer Partheylichkeit beschuldiget, solches allerdings pro injuria intuitu officii illata zu halten ist, und der gnädigste Befehl fol. 2. Vol. X. gar deutlich meldet, daß in der Kramer-Innung eingegebenen Schrifft unter andern fürgestellet, auch bescheiniget werden wollen, daß der Stadtschreiber sich in der Sache ziemlich partheyisch erwiesen. D. a. d. zuförderst zu einer jedweden verbal injurie verba injuriosa erfordert werden, dergleichen injuriöse Worte aber in den von ihnen allegirten foliis Actorum nicht enthalten, sondern die Kramer-Innung ihre verba durchgehends in factum temperiret, indem sie gemeldet, Sie müsten vernehmen, als ob es bey voriger inrotulation Actorum mit der transmission nicht allenthalben dermassen zugegangen, wie es sonsten denen Rechten und Gewohnheit nach herkommen und bräuchlich (Vol. 2. actorum fol. 86. a.) item: man habe vernehmen müssen, als obs bey voriger Acten-inrotulation bey der Transmission nicht allenthalben solchermassen zugegangen, wie es sonst den Rechten und Gewohnheit nach recht und bräuchlich, indem sonderlich in der damahligen Urthels-Frage ein mehrers als fol 82. bey denen actis zu befinden enthalten, und eine gewisse Neben-Frage, mit in das Rechts-Collegium überschicket gewesen, von der man so genau nicht wissen könne, in was für Terminis Sie abgefasset worden, (dicto Vol. 2. fol. 98. b.) dergleichen auch in der weitläufftigen Beschwerung fol. 126. seqq. keine anzügl. Worte enthalten sind, sondern nur gedacht wird, daß nicht so wohl von E. E. Rath; welcher nur consentiendo Ursach der Beschwerden sey, als von dessen Bedienten, welchen bey dem directorio Actorum die freye Hand etwas zu laxe gelassen worden, die Sache sehr schwer und wiedrig gemachet worden: item fol. 132. ibidem der wiedrige Bericht leide so viel merckliche Erinnerungen, daß sie selbige ohne befahrende Verletzung des obrigkeitl. respects sich nicht wohl zu beantworten getrauet, immassen nicht wohl zu glauben, daß dergleichen harte Berichte in pleno vorgetragen und placidiret werden könten: item fol 134. Sie dörften nicht sagen, daß bey diesem Bericht hin und wieder affecten untergelauffen, aus Beysorge, es möchte der Concipient noch unleidlicher werden, und sich intuitu officii angegriffen zu seyn, vorgeben, auch endlich in der Supplic Vol. X. fol. 23. & seqq. Sie wären zu Rath-Hause so gar übel recommendiret, und würden in E. E. Raths Bericht, calumnianten gescholten, wären auch sonsten hin und wieder öffentliche signa offensi animi & suspecti judicis zu spühren; Hiernechst keiner Parthey mit Bestande Rechtens die exceptio & querela suspecti judicis, wenn solche bescheidentlich vorgebracht wird, und verba in factum temperiret werden, abgeschnitten werden mag, zumahlen da die Kramer-Innung und deren Advocat ihre puncta querelae ziemlich und vielfältig bescheiniget, auch in ein und andren Stücke durch gnädigsten Befehl Beyfall erhalten, und absonderlich sonsten denen Rechten und Gewohnheiten nach nicht gewöhnlich, daß wenn schon propter interesse publicum eine Beyfrage ad Collegium geschicket wird, selbige nicht zugleich ad Acta gebracht werde, sondern solches, als in gegenwärtigen Fall, erstlich ein Jahr hernach einer Partheylichkeit beschuldiget, solches allerdings pro injuria intuitu officii illata zu halten ist, und der gnädigste Befehl fol. 2. Vol. X. gar deutlich meldet, daß in der Kramer-Innung eingegebenen Schrifft unter andern fürgestellet, auch bescheiniget werden wollen, daß der Stadtschreiber sich in der Sache ziemlich partheyisch erwiesen. D. a. d. zuförderst zu einer jedweden verbal injurie verba injuriosa erfordert werden, dergleichen injuriöse Worte aber in den von ihnen allegirten foliis Actorum nicht enthalten, sondern die Kramer-Innung ihre verba durchgehends in factum temperiret, indem sie gemeldet, Sie müsten vernehmen, als ob es bey voriger inrotulation Actorum mit der transmission nicht allenthalben dermassen zugegangen, wie es sonsten denen Rechten und Gewohnheit nach herkommen und bräuchlich (Vol. 2. actorum fol. 86. a.) item: man habe vernehmen müssen, als obs bey voriger Acten-inrotulation bey der Transmission nicht allenthalben solchermassen zugegangen, wie es sonst den Rechten und Gewohnheit nach recht und bräuchlich, indem sonderlich in der damahligen Urthels-Frage ein mehrers als fol 82. bey denen actis zu befinden enthalten, und eine gewisse Neben-Frage, mit in das Rechts-Collegium überschicket gewesen, von der man so genau nicht wissen könne, in was für Terminis Sie abgefasset worden, (dicto Vol. 2. fol. 98. b.) dergleichen auch in der weitläufftigen Beschwerung fol. 126. seqq. keine anzügl. Worte enthalten sind, sondern nur gedacht wird, daß nicht so wohl von E. E. Rath; welcher nur consentiendo Ursach der Beschwerden sey, als von dessen Bedienten, welchen bey dem directorio Actorum die freye Hand etwas zu laxe gelassen worden, die Sache sehr schwer und wiedrig gemachet worden: item fol. 132. ibidem der wiedrige Bericht leide so viel merckliche Erinnerungen, daß sie selbige ohne befahrende Verletzung des obrigkeitl. respects sich nicht wohl zu beantworten getrauet, immassen nicht wohl zu glauben, daß dergleichen harte Berichte in pleno vorgetragen und placidiret werden könten: item fol 134. Sie dörften nicht sagen, daß bey diesem Bericht hin und wieder affecten untergelauffen, aus Beysorge, es möchte der Concipient noch unleidlicher werden, und sich intuitu officii angegriffen zu seyn, vorgeben, auch endlich in der Supplic Vol. X. fol. 23. & seqq. Sie wären zu Rath-Hause so gar übel recommendiret, und würden in E. E. Raths Bericht, calumnianten gescholten, wären auch sonsten hin und wieder öffentliche signa offensi animi & suspecti judicis zu spühren; Hiernechst keiner Parthey mit Bestande Rechtens die exceptio & querela suspecti judicis, wenn solche bescheidentlich vorgebracht wird, und verba in factum temperiret werden, abgeschnitten werden mag, zumahlen da die Kramer-Innung und deren Advocat ihre puncta querelae ziemlich und vielfältig bescheiniget, auch in ein und andren Stücke durch gnädigsten Befehl Beyfall erhalten, und absonderlich sonsten denen Rechten und Gewohnheiten nach nicht gewöhnlich, daß wenn schon propter interesse publicum eine Beyfrage ad Collegium geschicket wird, selbige nicht zugleich ad Acta gebracht werde, sondern solches, als in gegenwärtigen Fall, erstlich ein Jahr hernach <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0192" n="176"/> einer Partheylichkeit beschuldiget, solches allerdings pro injuria intuitu officii illata zu halten ist, und der gnädigste Befehl fol. 2. Vol. X. gar deutlich meldet, daß in der Kramer-Innung eingegebenen Schrifft unter andern fürgestellet, auch bescheiniget werden wollen, daß der Stadtschreiber sich in der Sache ziemlich partheyisch erwiesen. D. a. d. zuförderst zu einer jedweden verbal injurie verba injuriosa erfordert werden, dergleichen injuriöse Worte aber in den von ihnen allegirten foliis Actorum nicht enthalten, sondern die Kramer-Innung ihre verba durchgehends in factum temperiret, indem sie gemeldet, Sie müsten vernehmen, als ob es bey voriger inrotulation Actorum mit der transmission nicht allenthalben dermassen zugegangen, wie es sonsten denen Rechten und Gewohnheit nach herkommen und bräuchlich (Vol. 2. actorum fol. 86. a.) item: man habe vernehmen müssen, als obs bey voriger Acten-inrotulation bey der Transmission nicht allenthalben solchermassen zugegangen, wie es sonst den Rechten und Gewohnheit nach recht und bräuchlich, indem sonderlich in der damahligen Urthels-Frage ein mehrers als fol 82. bey denen actis zu befinden enthalten, und eine gewisse Neben-Frage, mit in das Rechts-Collegium überschicket gewesen, von der man so genau nicht wissen könne, in was für Terminis Sie abgefasset worden, (dicto Vol. 2. fol. 98. b.) dergleichen auch in der weitläufftigen Beschwerung fol. 126. seqq. keine anzügl. Worte enthalten sind, sondern nur gedacht wird, daß nicht so wohl von E. E. Rath; welcher nur consentiendo Ursach der Beschwerden sey, als von dessen Bedienten, welchen bey dem directorio Actorum die freye Hand etwas zu laxe gelassen worden, die Sache sehr schwer und wiedrig gemachet worden: item fol. 132. ibidem der wiedrige Bericht leide so viel merckliche Erinnerungen, daß sie selbige ohne befahrende Verletzung des obrigkeitl. respects sich nicht wohl zu beantworten getrauet, immassen nicht wohl zu glauben, daß dergleichen harte Berichte in pleno vorgetragen und placidiret werden könten: item fol 134. Sie dörften nicht sagen, daß bey diesem Bericht hin und wieder affecten untergelauffen, aus Beysorge, es möchte der Concipient noch unleidlicher werden, und sich intuitu officii angegriffen zu seyn, vorgeben, auch endlich in der Supplic Vol. X. fol. 23. & seqq. Sie wären zu Rath-Hause so gar übel recommendiret, und würden in E. E. Raths Bericht, calumnianten gescholten, wären auch sonsten hin und wieder öffentliche signa offensi animi & suspecti judicis zu spühren; Hiernechst keiner Parthey mit Bestande Rechtens die exceptio & querela suspecti judicis, wenn solche bescheidentlich vorgebracht wird, und verba in factum temperiret werden, abgeschnitten werden mag, zumahlen da die Kramer-Innung und deren Advocat ihre puncta querelae ziemlich und vielfältig bescheiniget, auch in ein und andren Stücke durch gnädigsten Befehl Beyfall erhalten, und absonderlich sonsten denen Rechten und Gewohnheiten nach nicht gewöhnlich, daß wenn schon propter interesse publicum eine Beyfrage ad Collegium geschicket wird, selbige nicht zugleich ad Acta gebracht werde, sondern solches, als in gegenwärtigen Fall, erstlich ein Jahr hernach </p> </div> </body> </text> </TEI> [176/0192]
einer Partheylichkeit beschuldiget, solches allerdings pro injuria intuitu officii illata zu halten ist, und der gnädigste Befehl fol. 2. Vol. X. gar deutlich meldet, daß in der Kramer-Innung eingegebenen Schrifft unter andern fürgestellet, auch bescheiniget werden wollen, daß der Stadtschreiber sich in der Sache ziemlich partheyisch erwiesen. D. a. d. zuförderst zu einer jedweden verbal injurie verba injuriosa erfordert werden, dergleichen injuriöse Worte aber in den von ihnen allegirten foliis Actorum nicht enthalten, sondern die Kramer-Innung ihre verba durchgehends in factum temperiret, indem sie gemeldet, Sie müsten vernehmen, als ob es bey voriger inrotulation Actorum mit der transmission nicht allenthalben dermassen zugegangen, wie es sonsten denen Rechten und Gewohnheit nach herkommen und bräuchlich (Vol. 2. actorum fol. 86. a.) item: man habe vernehmen müssen, als obs bey voriger Acten-inrotulation bey der Transmission nicht allenthalben solchermassen zugegangen, wie es sonst den Rechten und Gewohnheit nach recht und bräuchlich, indem sonderlich in der damahligen Urthels-Frage ein mehrers als fol 82. bey denen actis zu befinden enthalten, und eine gewisse Neben-Frage, mit in das Rechts-Collegium überschicket gewesen, von der man so genau nicht wissen könne, in was für Terminis Sie abgefasset worden, (dicto Vol. 2. fol. 98. b.) dergleichen auch in der weitläufftigen Beschwerung fol. 126. seqq. keine anzügl. Worte enthalten sind, sondern nur gedacht wird, daß nicht so wohl von E. E. Rath; welcher nur consentiendo Ursach der Beschwerden sey, als von dessen Bedienten, welchen bey dem directorio Actorum die freye Hand etwas zu laxe gelassen worden, die Sache sehr schwer und wiedrig gemachet worden: item fol. 132. ibidem der wiedrige Bericht leide so viel merckliche Erinnerungen, daß sie selbige ohne befahrende Verletzung des obrigkeitl. respects sich nicht wohl zu beantworten getrauet, immassen nicht wohl zu glauben, daß dergleichen harte Berichte in pleno vorgetragen und placidiret werden könten: item fol 134. Sie dörften nicht sagen, daß bey diesem Bericht hin und wieder affecten untergelauffen, aus Beysorge, es möchte der Concipient noch unleidlicher werden, und sich intuitu officii angegriffen zu seyn, vorgeben, auch endlich in der Supplic Vol. X. fol. 23. & seqq. Sie wären zu Rath-Hause so gar übel recommendiret, und würden in E. E. Raths Bericht, calumnianten gescholten, wären auch sonsten hin und wieder öffentliche signa offensi animi & suspecti judicis zu spühren; Hiernechst keiner Parthey mit Bestande Rechtens die exceptio & querela suspecti judicis, wenn solche bescheidentlich vorgebracht wird, und verba in factum temperiret werden, abgeschnitten werden mag, zumahlen da die Kramer-Innung und deren Advocat ihre puncta querelae ziemlich und vielfältig bescheiniget, auch in ein und andren Stücke durch gnädigsten Befehl Beyfall erhalten, und absonderlich sonsten denen Rechten und Gewohnheiten nach nicht gewöhnlich, daß wenn schon propter interesse publicum eine Beyfrage ad Collegium geschicket wird, selbige nicht zugleich ad Acta gebracht werde, sondern solches, als in gegenwärtigen Fall, erstlich ein Jahr hernach
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