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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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über den nöthigsten Umständen zu articuliren unterlassen, auch durch der Zeugen Aussage ad articulos wenig bewiesen worden, und im übrigen, wenn vom Kläger vorgegeben wird, daß Beklagter bey der Erzehlung sich des temporis praesentis gebraucht und gesaget, die gantze Stadt weiß, wie er gelebet, durch der Zeugen Aussage ad artic. 23. nicht dargethan, vielmehr per depositionem testis 19. ad interrog. dict. art. Act. n. 17. das Gegentheil bekräfftiget worden.

Dieweil aber dennoch Beklagter durch den N. 9. ad Acta gegebenen extract seiner Predigt, und durch das interrogatorium generale 25. d. N. 17. gestanden, und von den Zeugen ad d. inter. 25. bekräfftiget worden, daß Er daselbst befindlicher massen gepredigt, und solche Erzehlung ziemlich gezwungen auff den locum communem von falschen Propheten appliciret worden; hiernechst die meisten Umstände der Erzehlung auff die dem Bürgermeister von dem Pfarrer zu H. geschehene Abdanckung sich ungezwungen appliciren lassen, und Beklagter mit dem Bürgermeister testantibus Actis zuvor hero in schwerer Feindseeligkeit gelebet, auch dessen feindseeliges Gemüthe gegen den Verstorbenen aus dem interrogatorio generali 1) als welches zu nichts, als den Verstorbenen zu verunglimpffen, bey diesem Process nütze ist, mercklich abzunehmen ist, hiernechst der Pastor zu G. (wieder den Beklagter nichts gegründetes, das ihn verdächtig machen möchte, ausgeführet,) ad art. probat. 4. eydlich ausgesaget, Beklagter habe zu Zeugen für des Bürgermeisters Leiche gesaget: Loben muß man ihn nicht, denn die gantze Stadt weiß, wie Er gelebet, und testes 5. &. 11. ad interrog. 4. artic. bezeugen, Beklagter (welcher es doch leugnet) habe in der Erzehlung eines fürnehmen oder reichen Mannes gedacht, absonderlich aber der Umstand, daß der, so die Abdanckung gethan, zum Beschluß gesaget, du Heuchler etc. gar zu special ist, und zu dem loco communi von den falschen Propheten gar nichts thut, auch mit des Pfarrers zu H. Worten, deren er sich zum Beschluß seiner Abdanckung, besage der Zeugen ad artic. 30. gebrauchet, gantz übereinstimmet: So hat zwar wegen vieler anderer in der Erzehlung befindlichen Umständen, die mit dieser Abdanckung nicht übereinkommen, nicht definitive erkant werden mögen. Es hat aber aus obigen Ursachen Beklagter starcken Verdacht wieder sich erwecket, weswegen auff das juramentum purgationis und weil er in Actis hin und wieder diese Erzehlung mit vielen unwahrscheinlichen Umständen zu coloriren sich bemühet, auff die Zuziehung eines Predigers in sententia reflectiret werden müssen.

über den nöthigsten Umständen zu articuliren unterlassen, auch durch der Zeugen Aussage ad articulos wenig bewiesen worden, und im übrigen, wenn vom Kläger vorgegeben wird, daß Beklagter bey der Erzehlung sich des temporis praesentis gebraucht und gesaget, die gantze Stadt weiß, wie er gelebet, durch der Zeugen Aussage ad artic. 23. nicht dargethan, vielmehr per depositionem testis 19. ad interrog. dict. art. Act. n. 17. das Gegentheil bekräfftiget worden.

Dieweil aber dennoch Beklagter durch den N. 9. ad Acta gegebenen extract seiner Predigt, und durch das interrogatorium generale 25. d. N. 17. gestanden, und von den Zeugen ad d. inter. 25. bekräfftiget worden, daß Er daselbst befindlicher massen gepredigt, und solche Erzehlung ziemlich gezwungen auff den locum communem von falschen Propheten appliciret worden; hiernechst die meisten Umstände der Erzehlung auff die dem Bürgermeister von dem Pfarrer zu H. geschehene Abdanckung sich ungezwungen appliciren lassen, und Beklagter mit dem Bürgermeister testantibus Actis zuvor hero in schwerer Feindseeligkeit gelebet, auch dessen feindseeliges Gemüthe gegen den Verstorbenen aus dem interrogatorio generali 1) als welches zu nichts, als den Verstorbenen zu verunglimpffen, bey diesem Process nütze ist, mercklich abzunehmen ist, hiernechst der Pastor zu G. (wieder den Beklagter nichts gegründetes, das ihn verdächtig machen möchte, ausgeführet,) ad art. probat. 4. eydlich ausgesaget, Beklagter habe zu Zeugen für des Bürgermeisters Leiche gesaget: Loben muß man ihn nicht, denn die gantze Stadt weiß, wie Er gelebet, und testes 5. &. 11. ad interrog. 4. artic. bezeugen, Beklagter (welcher es doch leugnet) habe in der Erzehlung eines fürnehmen oder reichen Mannes gedacht, absonderlich aber der Umstand, daß der, so die Abdanckung gethan, zum Beschluß gesaget, du Heuchler etc. gar zu special ist, und zu dem loco communi von den falschen Propheten gar nichts thut, auch mit des Pfarrers zu H. Worten, deren er sich zum Beschluß seiner Abdanckung, besage der Zeugen ad artic. 30. gebrauchet, gantz übereinstimmet: So hat zwar wegen vieler anderer in der Erzehlung befindlichen Umständen, die mit dieser Abdanckung nicht übereinkommen, nicht definitive erkant werden mögen. Es hat aber aus obigen Ursachen Beklagter starcken Verdacht wieder sich erwecket, weswegen auff das juramentum purgationis und weil er in Actis hin und wieder diese Erzehlung mit vielen unwahrscheinlichen Umständen zu coloriren sich bemühet, auff die Zuziehung eines Predigers in sententia reflectiret werden müssen.

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über den nöthigsten Umständen zu                      articuliren unterlassen, auch durch der Zeugen Aussage ad articulos wenig                      bewiesen worden, und im übrigen, wenn vom Kläger vorgegeben wird, daß Beklagter                      bey der Erzehlung sich des temporis praesentis gebraucht und gesaget, die gantze                      Stadt weiß, wie er gelebet, durch der Zeugen Aussage ad artic. 23. nicht                      dargethan, vielmehr per depositionem testis 19. ad interrog. dict. art. Act. n.                      17. das Gegentheil bekräfftiget worden.</p>
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[180/0196] über den nöthigsten Umständen zu articuliren unterlassen, auch durch der Zeugen Aussage ad articulos wenig bewiesen worden, und im übrigen, wenn vom Kläger vorgegeben wird, daß Beklagter bey der Erzehlung sich des temporis praesentis gebraucht und gesaget, die gantze Stadt weiß, wie er gelebet, durch der Zeugen Aussage ad artic. 23. nicht dargethan, vielmehr per depositionem testis 19. ad interrog. dict. art. Act. n. 17. das Gegentheil bekräfftiget worden. Dieweil aber dennoch Beklagter durch den N. 9. ad Acta gegebenen extract seiner Predigt, und durch das interrogatorium generale 25. d. N. 17. gestanden, und von den Zeugen ad d. inter. 25. bekräfftiget worden, daß Er daselbst befindlicher massen gepredigt, und solche Erzehlung ziemlich gezwungen auff den locum communem von falschen Propheten appliciret worden; hiernechst die meisten Umstände der Erzehlung auff die dem Bürgermeister von dem Pfarrer zu H. geschehene Abdanckung sich ungezwungen appliciren lassen, und Beklagter mit dem Bürgermeister testantibus Actis zuvor hero in schwerer Feindseeligkeit gelebet, auch dessen feindseeliges Gemüthe gegen den Verstorbenen aus dem interrogatorio generali 1) als welches zu nichts, als den Verstorbenen zu verunglimpffen, bey diesem Process nütze ist, mercklich abzunehmen ist, hiernechst der Pastor zu G. (wieder den Beklagter nichts gegründetes, das ihn verdächtig machen möchte, ausgeführet,) ad art. probat. 4. eydlich ausgesaget, Beklagter habe zu Zeugen für des Bürgermeisters Leiche gesaget: Loben muß man ihn nicht, denn die gantze Stadt weiß, wie Er gelebet, und testes 5. &. 11. ad interrog. 4. artic. bezeugen, Beklagter (welcher es doch leugnet) habe in der Erzehlung eines fürnehmen oder reichen Mannes gedacht, absonderlich aber der Umstand, daß der, so die Abdanckung gethan, zum Beschluß gesaget, du Heuchler etc. gar zu special ist, und zu dem loco communi von den falschen Propheten gar nichts thut, auch mit des Pfarrers zu H. Worten, deren er sich zum Beschluß seiner Abdanckung, besage der Zeugen ad artic. 30. gebrauchet, gantz übereinstimmet: So hat zwar wegen vieler anderer in der Erzehlung befindlichen Umständen, die mit dieser Abdanckung nicht übereinkommen, nicht definitive erkant werden mögen. Es hat aber aus obigen Ursachen Beklagter starcken Verdacht wieder sich erwecket, weswegen auff das juramentum purgationis und weil er in Actis hin und wieder diese Erzehlung mit vielen unwahrscheinlichen Umständen zu coloriren sich bemühet, auff die Zuziehung eines Predigers in sententia reflectiret werden müssen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/196>, abgerufen am 21.11.2024.