Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.allbereit oben bey dem 12. Handel §. 3. gemeldeten contralection, und gedachten nicht alleine in praemissis unsers Urtheils dieses absonderlichen fasciculi, und daß darinnen die an Uns verfertigte Urtheils-Frage enthalten gewesen, mit Nahmen, sondern wir erinnerten auch in fine des Urtheils, daß dieses Concept zuförderst zu denen Actis inquisitionalibus gebracht werden solle, ja wir excerpirten über dieses in denen rationibus dubitandi seine vornehmsten gravamina wieder die inquisiten, und den Amtmann nebst dem Prediger, und beantworteten dieselbe in denen rationibus decidendi. Ja man hielte sich in refutirung dieser des Commissarii gemachten gravaminum länger auff, weil der defensor die in vorigen §. specificirten indicia wieder die delinquenten sehr deutlich und gründlich allbereit wiederleget hatte, diejenigen aber, die in der Urtheils-Frage enthalten waren, nicht hatte refutiren können, weil man Ihm dieselbe nicht communiciret hatte; und wir also sonst nothwendig auff ein interlocut hätten fallen müssen, den defensorem über diese des Commissarii neu angebrachte Klag-Momenta zuförderst zu hören, wenn man dieselben wichtig zu seyn befunden hätte. §. IV. Nach Erwegung dieser bißhero erzehlten Umstände kan nun ein unpartheyischer Leser unser allhier beygedrucktes Urtheil mit Bedacht lesen und überlegen, ob wir bey diesem gleichwohl zweiffelhafften und etwas verwirrten Handel das rechte Pflöckgen getroffen, oder, wenn er nicht unserer Meinung ist, sich selber über den Handel machen, und unser mense Majo 1694. gesprochenes Urtheil pro lubitu verbessern oder verschlimmern. P. P. Seynd Esaias und Johanna Christina in Verdacht, daß Sie Marien Elisabeth Ihre Schwester gewaltsamer Weise ertödtet, geben aber beständig vor, daß besagte Maria Elisabeth sich selber auff dem Heuboden erhänget hätte. Ob nun wohl besage der Registratur Fol. 1. ein allgemeiner Ruff entstanden, ob habe Esaias seine Schwester umgebracht, und bey Wiederauffgrabung und Besichtigung des Cörpers der Medicus fol. 15. dafür gehalten, daß, weil die Hände gebunden, und an dem Halß ein wenig Haut abgezogen gewesen, die Todte sich nicht selbst erhangen, auch sonsten bey der Besichtigung dict. fol. 15. hin und wieder an dem Cörper andre indicia gelittener Gewalt zu befinden gewesen; Ferner Inquisit Esaias etliche Stunden zuvor, der Todten ein paar Ohrfeigen gegeben, die Entleibte auch zu erst gefunden haben will, zu Johannen Christinen in die Küche kommen, einen Strick in der Hand gehabt, und zu ihr gesaget: Er habe seine Schwester von dem Stricke abgelöfet: beyde Inquisiten hier auff ohne Beyruffung anderer Personen, die Todte allein von den Boden herunter getragen, die Erhenckung verschwiegen, auch Esaias Johannen Christinen instruiret, daß sie seinen mit der Getödteten vorgehabten Zanck, und daß sich die selbe selbsten gehencket, allbereit oben bey dem 12. Handel §. 3. gemeldeten contralection, und gedachten nicht alleine in praemissis unsers Urtheils dieses absonderlichen fasciculi, und daß darinnen die an Uns verfertigte Urtheils-Frage enthalten gewesen, mit Nahmen, sondern wir erinnerten auch in fine des Urtheils, daß dieses Concept zuförderst zu denen Actis inquisitionalibus gebracht werden solle, ja wir excerpirten über dieses in denen rationibus dubitandi seine vornehmsten gravamina wieder die inquisiten, und den Amtmann nebst dem Prediger, und beantworteten dieselbe in denen rationibus decidendi. Ja man hielte sich in refutirung dieser des Commissarii gemachten gravaminum länger auff, weil der defensor die in vorigen §. specificirten indicia wieder die delinquenten sehr deutlich und gründlich allbereit wiederleget hatte, diejenigen aber, die in der Urtheils-Frage enthalten waren, nicht hatte refutiren können, weil man Ihm dieselbe nicht communiciret hatte; und wir also sonst nothwendig auff ein interlocut hätten fallen müssen, den defensorem über diese des Commissarii neu angebrachte Klag-Momenta zuförderst zu hören, wenn man dieselben wichtig zu seyn befunden hätte. §. IV. Nach Erwegung dieser bißhero erzehlten Umstände kan nun ein unpartheyischer Leser unser allhier beygedrucktes Urtheil mit Bedacht lesen und überlegen, ob wir bey diesem gleichwohl zweiffelhafften und etwas verwirrten Handel das rechte Pflöckgen getroffen, oder, wenn er nicht unserer Meinung ist, sich selber über den Handel machen, und unser mense Majo 1694. gesprochenes Urtheil pro lubitu verbessern oder verschlimmern. P. P. Seynd Esaias und Johanna Christina in Verdacht, daß Sie Marien Elisabeth Ihre Schwester gewaltsamer Weise ertödtet, geben aber beständig vor, daß besagte Maria Elisabeth sich selber auff dem Heuboden erhänget hätte. Ob nun wohl besage der Registratur Fol. 1. ein allgemeiner Ruff entstanden, ob habe Esaias seine Schwester umgebracht, und bey Wiederauffgrabung und Besichtigung des Cörpers der Medicus fol. 15. dafür gehalten, daß, weil die Hände gebunden, und an dem Halß ein wenig Haut abgezogen gewesen, die Todte sich nicht selbst erhangen, auch sonsten bey der Besichtigung dict. fol. 15. hin und wieder an dem Cörper andre indicia gelittener Gewalt zu befinden gewesen; Ferner Inquisit Esaias etliche Stunden zuvor, der Todten ein paar Ohrfeigen gegeben, die Entleibte auch zu erst gefunden haben will, zu Johannen Christinen in die Küche kommen, einen Strick in der Hand gehabt, und zu ihr gesaget: Er habe seine Schwester von dem Stricke abgelöfet: beyde Inquisiten hier auff ohne Beyruffung anderer Personen, die Todte allein von den Boden herunter getragen, die Erhenckung verschwiegen, auch Esaias Johannen Christinen instruiret, daß sie seinen mit der Getödteten vorgehabten Zanck, und daß sich die selbe selbsten gehencket, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0204" n="188"/> allbereit oben bey dem 12. Handel §. 3. gemeldeten contralection, und gedachten nicht alleine in praemissis unsers Urtheils dieses absonderlichen fasciculi, und daß darinnen die an Uns verfertigte Urtheils-Frage enthalten gewesen, mit Nahmen, sondern wir erinnerten auch in fine des Urtheils, daß dieses Concept zuförderst zu denen Actis inquisitionalibus gebracht werden solle, ja wir excerpirten über dieses in denen rationibus dubitandi seine vornehmsten gravamina wieder die inquisiten, und den Amtmann nebst dem Prediger, und beantworteten dieselbe in denen rationibus decidendi. Ja man hielte sich in refutirung dieser des Commissarii gemachten gravaminum länger auff, weil der defensor die in vorigen §. specificirten indicia wieder die delinquenten sehr deutlich und gründlich allbereit wiederleget hatte, diejenigen aber, die in der Urtheils-Frage enthalten waren, nicht hatte refutiren können, weil man Ihm dieselbe nicht communiciret hatte; und wir also sonst nothwendig auff ein interlocut hätten fallen müssen, den defensorem über diese des Commissarii neu angebrachte Klag-Momenta zuförderst zu hören, wenn man dieselben wichtig zu seyn befunden hätte.</p> <note place="left">Das von uns gesprochene Urtheil.</note> <p>§. IV. Nach Erwegung dieser bißhero erzehlten Umstände kan nun ein unpartheyischer Leser unser allhier beygedrucktes Urtheil mit Bedacht lesen und überlegen, ob wir bey diesem gleichwohl zweiffelhafften und etwas verwirrten Handel das rechte Pflöckgen getroffen, oder, wenn er nicht unserer Meinung ist, sich selber über den Handel machen, und unser mense Majo 1694. gesprochenes Urtheil pro lubitu verbessern oder verschlimmern.</p> <p>P. P. Seynd Esaias und Johanna Christina in Verdacht, daß Sie Marien Elisabeth Ihre Schwester gewaltsamer Weise ertödtet, geben aber beständig vor, daß besagte Maria Elisabeth sich selber auff dem Heuboden erhänget hätte. Ob nun wohl besage der Registratur Fol. 1. ein allgemeiner Ruff entstanden, ob habe Esaias seine Schwester umgebracht, und bey Wiederauffgrabung und Besichtigung des Cörpers der Medicus fol. 15. dafür gehalten, daß, weil die Hände gebunden, und an dem Halß ein wenig Haut abgezogen gewesen, die Todte sich nicht selbst erhangen, auch sonsten bey der Besichtigung dict. fol. 15. hin und wieder an dem Cörper andre indicia gelittener Gewalt zu befinden gewesen; Ferner Inquisit Esaias etliche Stunden zuvor, der Todten ein paar Ohrfeigen gegeben, die Entleibte auch zu erst gefunden haben will, zu Johannen Christinen in die Küche kommen, einen Strick in der Hand gehabt, und zu ihr gesaget: Er habe seine Schwester von dem Stricke abgelöfet: beyde Inquisiten hier auff ohne Beyruffung anderer Personen, die Todte allein von den Boden herunter getragen, die Erhenckung verschwiegen, auch Esaias Johannen Christinen instruiret, daß sie seinen mit der Getödteten vorgehabten Zanck, und daß sich die selbe selbsten gehencket, </p> </div> </body> </text> </TEI> [188/0204]
allbereit oben bey dem 12. Handel §. 3. gemeldeten contralection, und gedachten nicht alleine in praemissis unsers Urtheils dieses absonderlichen fasciculi, und daß darinnen die an Uns verfertigte Urtheils-Frage enthalten gewesen, mit Nahmen, sondern wir erinnerten auch in fine des Urtheils, daß dieses Concept zuförderst zu denen Actis inquisitionalibus gebracht werden solle, ja wir excerpirten über dieses in denen rationibus dubitandi seine vornehmsten gravamina wieder die inquisiten, und den Amtmann nebst dem Prediger, und beantworteten dieselbe in denen rationibus decidendi. Ja man hielte sich in refutirung dieser des Commissarii gemachten gravaminum länger auff, weil der defensor die in vorigen §. specificirten indicia wieder die delinquenten sehr deutlich und gründlich allbereit wiederleget hatte, diejenigen aber, die in der Urtheils-Frage enthalten waren, nicht hatte refutiren können, weil man Ihm dieselbe nicht communiciret hatte; und wir also sonst nothwendig auff ein interlocut hätten fallen müssen, den defensorem über diese des Commissarii neu angebrachte Klag-Momenta zuförderst zu hören, wenn man dieselben wichtig zu seyn befunden hätte.
§. IV. Nach Erwegung dieser bißhero erzehlten Umstände kan nun ein unpartheyischer Leser unser allhier beygedrucktes Urtheil mit Bedacht lesen und überlegen, ob wir bey diesem gleichwohl zweiffelhafften und etwas verwirrten Handel das rechte Pflöckgen getroffen, oder, wenn er nicht unserer Meinung ist, sich selber über den Handel machen, und unser mense Majo 1694. gesprochenes Urtheil pro lubitu verbessern oder verschlimmern.
P. P. Seynd Esaias und Johanna Christina in Verdacht, daß Sie Marien Elisabeth Ihre Schwester gewaltsamer Weise ertödtet, geben aber beständig vor, daß besagte Maria Elisabeth sich selber auff dem Heuboden erhänget hätte. Ob nun wohl besage der Registratur Fol. 1. ein allgemeiner Ruff entstanden, ob habe Esaias seine Schwester umgebracht, und bey Wiederauffgrabung und Besichtigung des Cörpers der Medicus fol. 15. dafür gehalten, daß, weil die Hände gebunden, und an dem Halß ein wenig Haut abgezogen gewesen, die Todte sich nicht selbst erhangen, auch sonsten bey der Besichtigung dict. fol. 15. hin und wieder an dem Cörper andre indicia gelittener Gewalt zu befinden gewesen; Ferner Inquisit Esaias etliche Stunden zuvor, der Todten ein paar Ohrfeigen gegeben, die Entleibte auch zu erst gefunden haben will, zu Johannen Christinen in die Küche kommen, einen Strick in der Hand gehabt, und zu ihr gesaget: Er habe seine Schwester von dem Stricke abgelöfet: beyde Inquisiten hier auff ohne Beyruffung anderer Personen, die Todte allein von den Boden herunter getragen, die Erhenckung verschwiegen, auch Esaias Johannen Christinen instruiret, daß sie seinen mit der Getödteten vorgehabten Zanck, und daß sich die selbe selbsten gehencket,
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