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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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25. seqq. seines bißher geführten Lebens halber glaubwürdige attestata beygebracht / und bey denen Actis nicht zu befinden, wer wegen des wieder ihn erschollenen Geschreyes erster Anbringer gewesen, die hierauff summarisch abgehörten Zeugen sothaner famae gantz zuwieder seyn und sich hernach erst, als Inquisiti post aliter prius factam narrationem die Selbsterhenckung angegeben, und durch des Medici judicium einige indicia, als in rationibus dubitandi gemeldet worden, sich ereignet, die aber doch in der von Inquisito übergebenen defension sattsam und zur Gnüge abgelehnet worden, und wir Uns dißfalls allenthalben auff sothane defension beziehen; was aber die von demselben berichtete praesumtiones anlanget, dieselbige insgesamt sehr remotae & parum inferentes seyn, und über dieses denen Actis zuwieder ist, daß die Todte nach empfangenen Ohrfeigen bey dem Mittages-Essen lustiges humeurs gewesen, indem Inquisit ad artic. 3. fol. 43. gemeldet, daß Er Ihr nach Essens erst die Ohrfeigen gegeben, und weder die Zeugen noch die Mit-Inquisita (darauff sich doch derselbe beziehet) in diesem Umstande Inquisito nicht contradiciret; Der Prediger zu G. auch fol. 1. b. einen Befehl von dem Consistorio verlanget, und die Prediger ordentlich an das Consistorium gewiesen sind, auch, da ja wegen so geschwinder Begräbniß eine Vertuschung zu vermuthen wäre, solches ja so leicht wegen der Selbstentleibung, als wegen des, was man dem Inquisiten inculpiret, Vermuthung giebet; Ferner der judex inquirens vielmehr bey so beschaffenen Umständen denen Inquisiten zu scharff als zu gelinde gewesen, auch solchergestalt die Schliessung des Inquisiten an ein Bein wohl wieder remittiren können; Ein Richter auch seinem Amt gemäß, so bald als möglich, die Gefangenen summarisch verhören soll, die angegebenen variationes des Inquisiti nicht bey etwas importirenden Umständen geschehen, auch der Bestürtzung, in welcher er gewesen, als er die Schwester todt gefunden, gar wohl imputiret werden können; und wenn der Amtmann deßwegen suspect seyn solte, daß er Inquisitum über besagte variationes nicht confrontiret, derselbe (quaerens) mit gleicher suspicion zu belegen wäre, weil er post adjunctionem solche confrontation über erwehnte puncta gleicher Gestalt nicht vorgenommen; Der fol. 10. & 16. von dem Amtmann verfertigte Bericht und registraturen, ingleichen die abgefasten articuli, worüber die Zeugen und Inquisiten vernommen worden, allerdings dem Inquisitions-Process gemäß und unverdächtig sind, und einem judici billig oblieget, bey Inquisitionibus zuförderst auff des Inquisiti defension ex officio mit zu sehen; Die von demselbigen aber bey nochmahligen examine der Inquisiten heraus gebrachten neuen Umstände zu dieser Sache wenig thun, auch etliche von ihm verfertigte articuli. als art. 11. 21. seqq. worüber Inquisitus fol. 44. b. & 45. b. vernommen worden, nicht nach Anleitung des Inquisitions-Processus concipiret worden, massen der judex nicht aus privat-praesumtionibus, sondern aus denen registraturen die articulos zu formiren hat, von denen in dictis articulis angeführten special-Umständen aber sonsten gar nichts in Actis zu befinden;

25. seqq. seines bißher geführten Lebens halber glaubwürdige attestata beygebracht / und bey denen Actis nicht zu befinden, wer wegen des wieder ihn erschollenen Geschreyes erster Anbringer gewesen, die hierauff summarisch abgehörten Zeugen sothaner famae gantz zuwieder seyn und sich hernach erst, als Inquisiti post aliter prius factam narrationem die Selbsterhenckung angegeben, und durch des Medici judicium einige indicia, als in rationibus dubitandi gemeldet worden, sich ereignet, die aber doch in der von Inquisito übergebenen defension sattsam und zur Gnüge abgelehnet worden, und wir Uns dißfalls allenthalben auff sothane defension beziehen; was aber die von demselben berichtete praesumtiones anlanget, dieselbige insgesamt sehr remotae & parum inferentes seyn, und über dieses denen Actis zuwieder ist, daß die Todte nach empfangenen Ohrfeigen bey dem Mittages-Essen lustiges humeurs gewesen, indem Inquisit ad artic. 3. fol. 43. gemeldet, daß Er Ihr nach Essens erst die Ohrfeigen gegeben, und weder die Zeugen noch die Mit-Inquisita (darauff sich doch derselbe beziehet) in diesem Umstande Inquisito nicht contradiciret; Der Prediger zu G. auch fol. 1. b. einen Befehl von dem Consistorio verlanget, und die Prediger ordentlich an das Consistorium gewiesen sind, auch, da ja wegen so geschwinder Begräbniß eine Vertuschung zu vermuthen wäre, solches ja so leicht wegen der Selbstentleibung, als wegen des, was man dem Inquisiten inculpiret, Vermuthung giebet; Ferner der judex inquirens vielmehr bey so beschaffenen Umständen denen Inquisiten zu scharff als zu gelinde gewesen, auch solchergestalt die Schliessung des Inquisiten an ein Bein wohl wieder remittiren können; Ein Richter auch seinem Amt gemäß, so bald als möglich, die Gefangenen summarisch verhören soll, die angegebenen variationes des Inquisiti nicht bey etwas importirenden Umständen geschehen, auch der Bestürtzung, in welcher er gewesen, als er die Schwester todt gefunden, gar wohl imputiret werden können; und wenn der Amtmann deßwegen suspect seyn solte, daß er Inquisitum über besagte variationes nicht confrontiret, derselbe (quaerens) mit gleicher suspicion zu belegen wäre, weil er post adjunctionem solche confrontation über erwehnte puncta gleicher Gestalt nicht vorgenommen; Der fol. 10. & 16. von dem Amtmann verfertigte Bericht und registraturen, ingleichen die abgefasten articuli, worüber die Zeugen und Inquisiten vernommen worden, allerdings dem Inquisitions-Process gemäß und unverdächtig sind, und einem judici billig oblieget, bey Inquisitionibus zuförderst auff des Inquisiti defension ex officio mit zu sehen; Die von demselbigen aber bey nochmahligen examine der Inquisiten heraus gebrachten neuen Umstände zu dieser Sache wenig thun, auch etliche von ihm verfertigte articuli. als art. 11. 21. seqq. worüber Inquisitus fol. 44. b. & 45. b. vernommen worden, nicht nach Anleitung des Inquisitions-Processus concipiret worden, massen der judex nicht aus privat-praesumtionibus, sondern aus denen registraturen die articulos zu formiren hat, von denen in dictis articulis angeführten special-Umständen aber sonsten gar nichts in Actis zu befinden;

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25. seqq. seines bißher geführten Lebens halber                      glaubwürdige attestata beygebracht / und bey denen Actis nicht zu befinden, wer                      wegen des wieder ihn erschollenen Geschreyes erster Anbringer gewesen, die                      hierauff summarisch abgehörten Zeugen sothaner famae gantz zuwieder seyn und                      sich hernach erst, als Inquisiti post aliter prius factam narrationem die                      Selbsterhenckung angegeben, und durch des Medici judicium einige indicia, als in                      rationibus dubitandi gemeldet worden, sich ereignet, die aber doch in der von                      Inquisito übergebenen defension sattsam und zur Gnüge abgelehnet worden, und wir                      Uns dißfalls allenthalben auff sothane defension beziehen; was aber die von                      demselben berichtete praesumtiones anlanget, dieselbige insgesamt sehr remotae                      &amp; parum inferentes seyn, und über dieses denen Actis zuwieder ist, daß                      die Todte nach empfangenen Ohrfeigen bey dem Mittages-Essen lustiges humeurs                      gewesen, indem Inquisit ad artic. 3. fol. 43. gemeldet, daß Er Ihr nach Essens                      erst die Ohrfeigen gegeben, und weder die Zeugen noch die Mit-Inquisita (darauff                      sich doch derselbe beziehet) in diesem Umstande Inquisito nicht contradiciret;                      Der Prediger zu G. auch fol. 1. b. einen Befehl von dem Consistorio verlanget,                      und die Prediger ordentlich an das Consistorium gewiesen sind, auch, da ja wegen                      so geschwinder Begräbniß eine Vertuschung zu vermuthen wäre, solches ja so                      leicht wegen der Selbstentleibung, als wegen des, was man dem Inquisiten                      inculpiret, Vermuthung giebet; Ferner der judex inquirens vielmehr bey so                      beschaffenen Umständen denen Inquisiten zu scharff als zu gelinde gewesen, auch                      solchergestalt die Schliessung des Inquisiten an ein Bein wohl wieder remittiren                      können; Ein Richter auch seinem Amt gemäß, so bald als möglich, die Gefangenen                      summarisch verhören soll, die angegebenen variationes des Inquisiti nicht bey                      etwas importirenden Umständen geschehen, auch der Bestürtzung, in welcher er                      gewesen, als er die Schwester todt gefunden, gar wohl imputiret werden können;                      und wenn der Amtmann deßwegen suspect seyn solte, daß er Inquisitum über besagte                      variationes nicht confrontiret, derselbe (quaerens) mit gleicher suspicion zu                      belegen wäre, weil er post adjunctionem solche confrontation über erwehnte                      puncta gleicher Gestalt nicht vorgenommen; Der fol. 10. &amp; 16. von dem                      Amtmann verfertigte Bericht und registraturen, ingleichen die abgefasten                      articuli, worüber die Zeugen und Inquisiten vernommen worden, allerdings dem                      Inquisitions-Process gemäß und unverdächtig sind, und einem judici billig                      oblieget, bey Inquisitionibus zuförderst auff des Inquisiti defension ex officio                      mit zu sehen; Die von demselbigen aber bey nochmahligen examine der Inquisiten                      heraus gebrachten neuen Umstände zu dieser Sache wenig thun, auch etliche von                      ihm verfertigte articuli. als art. 11. 21. seqq. worüber Inquisitus fol. 44. b.                      &amp; 45. b. vernommen worden, nicht nach Anleitung des                      Inquisitions-Processus concipiret worden, massen der judex nicht aus                      privat-praesumtionibus, sondern aus denen registraturen die articulos zu                      formiren hat, von denen in dictis articulis angeführten special-Umständen aber                      sonsten gar nichts in Actis zu befinden;
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[190/0206] 25. seqq. seines bißher geführten Lebens halber glaubwürdige attestata beygebracht / und bey denen Actis nicht zu befinden, wer wegen des wieder ihn erschollenen Geschreyes erster Anbringer gewesen, die hierauff summarisch abgehörten Zeugen sothaner famae gantz zuwieder seyn und sich hernach erst, als Inquisiti post aliter prius factam narrationem die Selbsterhenckung angegeben, und durch des Medici judicium einige indicia, als in rationibus dubitandi gemeldet worden, sich ereignet, die aber doch in der von Inquisito übergebenen defension sattsam und zur Gnüge abgelehnet worden, und wir Uns dißfalls allenthalben auff sothane defension beziehen; was aber die von demselben berichtete praesumtiones anlanget, dieselbige insgesamt sehr remotae & parum inferentes seyn, und über dieses denen Actis zuwieder ist, daß die Todte nach empfangenen Ohrfeigen bey dem Mittages-Essen lustiges humeurs gewesen, indem Inquisit ad artic. 3. fol. 43. gemeldet, daß Er Ihr nach Essens erst die Ohrfeigen gegeben, und weder die Zeugen noch die Mit-Inquisita (darauff sich doch derselbe beziehet) in diesem Umstande Inquisito nicht contradiciret; Der Prediger zu G. auch fol. 1. b. einen Befehl von dem Consistorio verlanget, und die Prediger ordentlich an das Consistorium gewiesen sind, auch, da ja wegen so geschwinder Begräbniß eine Vertuschung zu vermuthen wäre, solches ja so leicht wegen der Selbstentleibung, als wegen des, was man dem Inquisiten inculpiret, Vermuthung giebet; Ferner der judex inquirens vielmehr bey so beschaffenen Umständen denen Inquisiten zu scharff als zu gelinde gewesen, auch solchergestalt die Schliessung des Inquisiten an ein Bein wohl wieder remittiren können; Ein Richter auch seinem Amt gemäß, so bald als möglich, die Gefangenen summarisch verhören soll, die angegebenen variationes des Inquisiti nicht bey etwas importirenden Umständen geschehen, auch der Bestürtzung, in welcher er gewesen, als er die Schwester todt gefunden, gar wohl imputiret werden können; und wenn der Amtmann deßwegen suspect seyn solte, daß er Inquisitum über besagte variationes nicht confrontiret, derselbe (quaerens) mit gleicher suspicion zu belegen wäre, weil er post adjunctionem solche confrontation über erwehnte puncta gleicher Gestalt nicht vorgenommen; Der fol. 10. & 16. von dem Amtmann verfertigte Bericht und registraturen, ingleichen die abgefasten articuli, worüber die Zeugen und Inquisiten vernommen worden, allerdings dem Inquisitions-Process gemäß und unverdächtig sind, und einem judici billig oblieget, bey Inquisitionibus zuförderst auff des Inquisiti defension ex officio mit zu sehen; Die von demselbigen aber bey nochmahligen examine der Inquisiten heraus gebrachten neuen Umstände zu dieser Sache wenig thun, auch etliche von ihm verfertigte articuli. als art. 11. 21. seqq. worüber Inquisitus fol. 44. b. & 45. b. vernommen worden, nicht nach Anleitung des Inquisitions-Processus concipiret worden, massen der judex nicht aus privat-praesumtionibus, sondern aus denen registraturen die articulos zu formiren hat, von denen in dictis articulis angeführten special-Umständen aber sonsten gar nichts in Actis zu befinden;

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/206>, abgerufen am 23.11.2024.