Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.bus tam personalibus, quam realibus, gleich Dero Bürgern und Unterthanen, zu belegen sich unterstehen wollen, biß Wir endlich, nachdem Senatus allerhand Insolentien, Thätlichkeiten und Verunglimpfungen wieder Unser Stifft und dessen Einwohner ausgeübet, bey Höchstpreißlichem Käyserl. Reichs-Hof-Rath zu Wien Klage anzustellen genöthiget worden, woselbst Wir zum drittenmahl, und zwar am 26sten Octobr. 1693. auf des Raths eigenes abgestattetes Bericht-Schreiben dieses Rescript erhalten. wodurch Wir Unseres dafürhaltens in possessorio geschützet worden. Es haben sich aber Bürgermeister und Rath der Stadt Goßlar daran nicht gekehret, sondern haben nach der Zeit einen Eingriff nach den andern, eine Thätlichkeit nach der andern, ja gar eine Beschimpffung nach der andern wieder Unser Stifft, und dessen Zugehörige, ohngeachtet unterschiedlicher von Unseren Gnädigsten Erb-Schutz-Fürsten und Herren, Herren Rudolph Augusti und Herren Anthon Ulrichs, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. an sie abgelassenen ernstlichen Vermahnungs-Schreiben ausgeübet; biß sie endlich, da ihnen einige extrema angedrohet worden, zur Güte sich zu accommodiren, sich erbothen, und weilen Wir dabey alle Ursach der Mißhelligkeiten gerne aus dem Grunde um beständigen Friedens willen wolten gehoben sehen, als haben Wir über Erheblichkeit oder irrelevanz beyderseits fundamentorum eines unpartheyischen Judicii Uns zu bedienen rathsam ermessen. Selbige nun bestehen ex parte Senatus darinnen. 1. Daß Civitas Goslarienfis ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, mit der superioritate territoriali, und darab dependirenden Jurisdiction in Geist- und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen, über alle und jede Dero Bürger und Einwohner von Uhralters her begnadet und begabet, und daß niemand von ihrer jurisdiction, nisi per pacta, sich eximiren könne. 2. Daß vermöge Passauischen Vertrags, und darauff erfolgeten Religions-Frieden, die Jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae Confessionis addictos suspendiret, und jure superioritatis ad Status Imperii devolviret worden. 3. Daß vermöge Instrumenti pacis Caesareo-Svecici, art. 5. §. quaecunque Monasteria, weil Senatus Anno 1624. primo Januarii in possessione jurisdictionis Exemtae nostrae Ecclesiae gewesen, derselbe dabey zu manuteniren. 4. Daß besage Capitulationis Leopoldinae §. und zum dritten, Käyserl. Maj. denen Ständen des Reichs sich verobligiret, dieselbe bey ihren Hoheiten, Recht und Gerechtigkeiten zu lassen, niemanden ein Privilegium dawieder zu ertheilen, und da ei- bus tam personalibus, quam realibus, gleich Dero Bürgern und Unterthanen, zu belegen sich unterstehen wollen, biß Wir endlich, nachdem Senatus allerhand Insolentien, Thätlichkeiten und Verunglimpfungen wieder Unser Stifft und dessen Einwohner ausgeübet, bey Höchstpreißlichem Käyserl. Reichs-Hof-Rath zu Wien Klage anzustellen genöthiget worden, woselbst Wir zum drittenmahl, und zwar am 26sten Octobr. 1693. auf des Raths eigenes abgestattetes Bericht-Schreiben dieses Rescript erhalten. wodurch Wir Unseres dafürhaltens in possessorio geschützet worden. Es haben sich aber Bürgermeister und Rath der Stadt Goßlar daran nicht gekehret, sondern haben nach der Zeit einen Eingriff nach den andern, eine Thätlichkeit nach der andern, ja gar eine Beschimpffung nach der andern wieder Unser Stifft, und dessen Zugehörige, ohngeachtet unterschiedlicher von Unseren Gnädigsten Erb-Schutz-Fürsten und Herren, Herren Rudolph Augusti und Herren Anthon Ulrichs, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. an sie abgelassenen ernstlichen Vermahnungs-Schreiben ausgeübet; biß sie endlich, da ihnen einige extrema angedrohet worden, zur Güte sich zu accommodiren, sich erbothen, und weilen Wir dabey alle Ursach der Mißhelligkeiten gerne aus dem Grunde um beständigen Friedens willen wolten gehoben sehen, als haben Wir über Erheblichkeit oder irrelevanz beyderseits fundamentorum eines unpartheyischen Judicii Uns zu bedienen rathsam ermessen. Selbige nun bestehen ex parte Senatus darinnen. 1. Daß Civitas Goslarienfis ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, mit der superioritate territoriali, und darab dependirenden Jurisdiction in Geist- und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen, über alle und jede Dero Bürger und Einwohner von Uhralters her begnadet und begabet, und daß niemand von ihrer jurisdiction, nisi per pacta, sich eximiren könne. 2. Daß vermöge Passauischen Vertrags, und darauff erfolgeten Religions-Frieden, die Jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae Confessionis addictos suspendiret, und jure superioritatis ad Status Imperii devolviret worden. 3. Daß vermöge Instrumenti pacis Caesareo-Svecici, art. 5. §. quaecunque Monasteria, weil Senatus Anno 1624. primo Januarii in possessione jurisdictionis Exemtae nostrae Ecclesiae gewesen, derselbe dabey zu manuteniren. 4. Daß besage Capitulationis Leopoldinae §. und zum dritten, Käyserl. Maj. denen Ständen des Reichs sich verobligiret, dieselbe bey ihren Hoheiten, Recht und Gerechtigkeiten zu lassen, niemanden ein Privilegium dawieder zu ertheilen, und da ei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0209" n="193"/> bus tam personalibus, quam realibus, gleich Dero Bürgern und Unterthanen, zu belegen sich unterstehen wollen, biß Wir endlich, nachdem Senatus allerhand Insolentien, Thätlichkeiten und Verunglimpfungen wieder Unser Stifft und dessen Einwohner ausgeübet, bey Höchstpreißlichem Käyserl. Reichs-Hof-Rath zu Wien Klage anzustellen genöthiget worden, woselbst Wir zum drittenmahl, und zwar am 26sten Octobr. 1693. auf des Raths eigenes abgestattetes Bericht-Schreiben dieses Rescript erhalten.</p> <l>Communicentur exhibita hinc inde sub termino duorum mensium & inhaerendo prioribus inhibitionibus, injungatur dem Magistrat nochmahlen durante nichts thätliches gegen das Stifft und dessen Zugehörige vorzunehmen, noch dasselbe wieder das alte Herkommen mit oneribus & exactionibus zu belegen und zu beschweren, bey Vermeidung Käyserl. Ungnade.</l> <p>wodurch Wir Unseres dafürhaltens in possessorio geschützet worden. Es haben sich aber Bürgermeister und Rath der Stadt Goßlar daran nicht gekehret, sondern haben nach der Zeit einen Eingriff nach den andern, eine Thätlichkeit nach der andern, ja gar eine Beschimpffung nach der andern wieder Unser Stifft, und dessen Zugehörige, ohngeachtet unterschiedlicher von Unseren Gnädigsten Erb-Schutz-Fürsten und Herren, Herren Rudolph Augusti und Herren Anthon Ulrichs, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. an sie abgelassenen ernstlichen Vermahnungs-Schreiben ausgeübet; biß sie endlich, da ihnen einige extrema angedrohet worden, zur Güte sich zu accommodiren, sich erbothen, und weilen Wir dabey alle Ursach der Mißhelligkeiten gerne aus dem Grunde um beständigen Friedens willen wolten gehoben sehen, als haben Wir über Erheblichkeit oder irrelevanz beyderseits fundamentorum eines unpartheyischen Judicii Uns zu bedienen rathsam ermessen. Selbige nun bestehen ex parte Senatus darinnen.</p> <p>1. Daß Civitas Goslarienfis ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, mit der superioritate territoriali, und darab dependirenden Jurisdiction in Geist- und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen, über alle und jede Dero Bürger und Einwohner von Uhralters her begnadet und begabet, und daß niemand von ihrer jurisdiction, nisi per pacta, sich eximiren könne.</p> <p>2. Daß vermöge Passauischen Vertrags, und darauff erfolgeten Religions-Frieden, die Jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae Confessionis addictos suspendiret, und jure superioritatis ad Status Imperii devolviret worden.</p> <p>3. Daß vermöge Instrumenti pacis Caesareo-Svecici, art. 5. §. quaecunque Monasteria, weil Senatus Anno 1624. primo Januarii in possessione jurisdictionis Exemtae nostrae Ecclesiae gewesen, derselbe dabey zu manuteniren.</p> <p>4. Daß besage Capitulationis Leopoldinae §. und zum dritten, Käyserl. Maj. denen Ständen des Reichs sich verobligiret, dieselbe bey ihren Hoheiten, Recht und Gerechtigkeiten zu lassen, niemanden ein Privilegium dawieder zu ertheilen, und da ei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [193/0209]
bus tam personalibus, quam realibus, gleich Dero Bürgern und Unterthanen, zu belegen sich unterstehen wollen, biß Wir endlich, nachdem Senatus allerhand Insolentien, Thätlichkeiten und Verunglimpfungen wieder Unser Stifft und dessen Einwohner ausgeübet, bey Höchstpreißlichem Käyserl. Reichs-Hof-Rath zu Wien Klage anzustellen genöthiget worden, woselbst Wir zum drittenmahl, und zwar am 26sten Octobr. 1693. auf des Raths eigenes abgestattetes Bericht-Schreiben dieses Rescript erhalten.
Communicentur exhibita hinc inde sub termino duorum mensium & inhaerendo prioribus inhibitionibus, injungatur dem Magistrat nochmahlen durante nichts thätliches gegen das Stifft und dessen Zugehörige vorzunehmen, noch dasselbe wieder das alte Herkommen mit oneribus & exactionibus zu belegen und zu beschweren, bey Vermeidung Käyserl. Ungnade. wodurch Wir Unseres dafürhaltens in possessorio geschützet worden. Es haben sich aber Bürgermeister und Rath der Stadt Goßlar daran nicht gekehret, sondern haben nach der Zeit einen Eingriff nach den andern, eine Thätlichkeit nach der andern, ja gar eine Beschimpffung nach der andern wieder Unser Stifft, und dessen Zugehörige, ohngeachtet unterschiedlicher von Unseren Gnädigsten Erb-Schutz-Fürsten und Herren, Herren Rudolph Augusti und Herren Anthon Ulrichs, Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. an sie abgelassenen ernstlichen Vermahnungs-Schreiben ausgeübet; biß sie endlich, da ihnen einige extrema angedrohet worden, zur Güte sich zu accommodiren, sich erbothen, und weilen Wir dabey alle Ursach der Mißhelligkeiten gerne aus dem Grunde um beständigen Friedens willen wolten gehoben sehen, als haben Wir über Erheblichkeit oder irrelevanz beyderseits fundamentorum eines unpartheyischen Judicii Uns zu bedienen rathsam ermessen. Selbige nun bestehen ex parte Senatus darinnen.
1. Daß Civitas Goslarienfis ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, mit der superioritate territoriali, und darab dependirenden Jurisdiction in Geist- und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen, über alle und jede Dero Bürger und Einwohner von Uhralters her begnadet und begabet, und daß niemand von ihrer jurisdiction, nisi per pacta, sich eximiren könne.
2. Daß vermöge Passauischen Vertrags, und darauff erfolgeten Religions-Frieden, die Jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae Confessionis addictos suspendiret, und jure superioritatis ad Status Imperii devolviret worden.
3. Daß vermöge Instrumenti pacis Caesareo-Svecici, art. 5. §. quaecunque Monasteria, weil Senatus Anno 1624. primo Januarii in possessione jurisdictionis Exemtae nostrae Ecclesiae gewesen, derselbe dabey zu manuteniren.
4. Daß besage Capitulationis Leopoldinae §. und zum dritten, Käyserl. Maj. denen Ständen des Reichs sich verobligiret, dieselbe bey ihren Hoheiten, Recht und Gerechtigkeiten zu lassen, niemanden ein Privilegium dawieder zu ertheilen, und da ei-
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