Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers fundatam intentionem habe? Ob nun wohl auff Seiten des Magistrats angeführet werden möchte, daß die Stadt Goßlar ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, der mit der Superioritate territoriali und der davon dependirenden Jurisdiction in Geistl. und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen über alle und jede Bürger und Einwohner in territorio begabet sey; Hiernechst nicht nur vermöge Passauischen Vertrags und darauff erfolgten Religions-Frieden jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae confessioni addictos suspendiret und jure Superioritatis ad status Imperii devolviret worden, sondern auch instrumentum Pacis Caesareo Svec. art. 5. §. quaecunque Monasteria 24. in dieser Controvers klahre Maaß gäbe, indem darinnen ausdrücklich verordnet, daß welche Clöster-Stifftungen und andere Geistliche Güther, die der Augspurgischen Confession verwandte Stände den 1. Jan. 1624. in Besitz gehabt haben, Sie dieselbe auch hinführo in Besitz behalten, und hierwieder keine exeintion weder vor dem Passauischen Vertrag und Religions-Frieden oder nach denselben vorgeschützet oder die distinction, ob solche Güter in oder de territoriis wären, attendiret werden solte, und aber Senatus Goslariensis 1. Jan. 1624. in possessione Jurisdictionis über das Stifft zu Goßlar gewesen wäre. Ferner besage Capitul. Leopold §. und zum dritten etc. Käyserl. Majest. denen Ständen des Reichs sich verbunden, Niemand ein Privilegium wieder der Stände Hoheit zu concediren, und da einige vor oder bey wehrenden Kriege darwieder ertheilet worden, dieselben gäntzlich zu cassiren; Auch endlich denenselben das von Käyser Ferdinando III. ertheilte Protectorium wenig zu statten kommen möchte, indem dergleichen protectoria auch wohl mittelbahren Unterthanen aus gewissen Ursachen pflegen ertheilet zu werden, auch ohne dem die in ihrem Protectorio sub. F. erhaltenen Worte auch darwider NB. ausserhalb ordentlichen Rechtens nicht bekümmern arestiren, etc.selbsten dahin weisen, daß die Protectoria nur wieder unrechtmäßige Gewalt, & salva jurisdictione consveta gegeben werden. Dieweil aber dennoch das Stifft quaestionis schon vor langen Jahren, und da man bey denen heutigen freyen Reichs-Städten von der Superioritate territoriali wenig oder nichts gewust, zu einem unmittelbahren und eximirten freyen Reichs-Stifft gemacht worden, und was so wohl in den Religions-Frieden, als instrumento Pacis de suspensa Jurisdictione Ecclesiastica, eaque ex possessione d. 1. Jan. 1624. judicanda enthalten, nur auff solche Casus, wann zwischen unterschiedenen Religions-Verwandten Streitigkeiten vorfallen, zu ziehen ist, dergleichen aber allhier nicht zu sa- nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers fundatam intentionem habe? Ob nun wohl auff Seiten des Magistrats angeführet werden möchte, daß die Stadt Goßlar ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, der mit der Superioritate territoriali und der davon dependirenden Jurisdiction in Geistl. und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen über alle und jede Bürger und Einwohner in territorio begabet sey; Hiernechst nicht nur vermöge Passauischen Vertrags und darauff erfolgten Religions-Frieden jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae confessioni addictos suspendiret und jure Superioritatis ad status Imperii devolviret worden, sondern auch instrumentum Pacis Caesareo Svec. art. 5. §. quaecunque Monasteria 24. in dieser Controvers klahre Maaß gäbe, indem darinnen ausdrücklich verordnet, daß welche Clöster-Stifftungen und andere Geistliche Güther, die der Augspurgischen Confession verwandte Stände den 1. Jan. 1624. in Besitz gehabt haben, Sie dieselbe auch hinführo in Besitz behalten, und hierwieder keine exeintion weder vor dem Passauischen Vertrag und Religions-Frieden oder nach denselben vorgeschützet oder die distinction, ob solche Güter in oder de territoriis wären, attendiret werden solte, und aber Senatus Goslariensis 1. Jan. 1624. in possessione Jurisdictionis über das Stifft zu Goßlar gewesen wäre. Ferner besage Capitul. Leopold §. und zum dritten etc. Käyserl. Majest. denen Ständen des Reichs sich verbunden, Niemand ein Privilegium wieder der Stände Hoheit zu concediren, und da einige vor oder bey wehrenden Kriege darwieder ertheilet worden, dieselben gäntzlich zu cassiren; Auch endlich denenselben das von Käyser Ferdinando III. ertheilte Protectorium wenig zu statten kommen möchte, indem dergleichen protectoria auch wohl mittelbahren Unterthanen aus gewissen Ursachen pflegen ertheilet zu werden, auch ohne dem die in ihrem Protectorio sub. F. erhaltenen Worte auch darwider NB. ausserhalb ordentlichen Rechtens nicht bekümmern arestiren, etc.selbsten dahin weisen, daß die Protectoria nur wieder unrechtmäßige Gewalt, & salva jurisdictione consveta gegeben werden. Dieweil aber dennoch das Stifft quaestionis schon vor langen Jahren, und da man bey denen heutigen freyen Reichs-Städten von der Superioritate territoriali wenig oder nichts gewust, zu einem unmittelbahren und eximirten freyen Reichs-Stifft gemacht worden, und was so wohl in den Religions-Frieden, als instrumento Pacis de suspensa Jurisdictione Ecclesiastica, eaque ex possessione d. 1. Jan. 1624. judicanda enthalten, nur auff solche Casus, wann zwischen unterschiedenen Religions-Verwandten Streitigkeiten vorfallen, zu ziehen ist, dergleichen aber allhier nicht zu sa- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0212" n="196"/> nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers fundatam intentionem habe?</p> <p>Ob nun wohl auff Seiten des Magistrats angeführet werden möchte, daß die Stadt Goßlar ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, der mit der Superioritate territoriali und der davon dependirenden Jurisdiction in Geistl. und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen über alle und jede Bürger und Einwohner in territorio begabet sey; Hiernechst nicht nur vermöge Passauischen Vertrags und darauff erfolgten Religions-Frieden jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae confessioni addictos suspendiret und jure Superioritatis ad status Imperii devolviret worden, sondern auch instrumentum Pacis Caesareo Svec. art. 5. §. quaecunque Monasteria 24. in dieser Controvers klahre Maaß gäbe, indem darinnen ausdrücklich verordnet, daß welche Clöster-Stifftungen und andere Geistliche Güther, die der Augspurgischen Confession verwandte Stände den 1. Jan. 1624. in Besitz gehabt haben, Sie dieselbe auch hinführo in Besitz behalten, und hierwieder keine exeintion weder vor dem Passauischen Vertrag und Religions-Frieden oder nach denselben vorgeschützet oder die distinction, ob solche Güter in oder de territoriis wären, attendiret werden solte, und aber Senatus Goslariensis 1. Jan. 1624. in possessione Jurisdictionis über das Stifft zu Goßlar gewesen wäre. Ferner besage Capitul. Leopold §. und zum dritten etc. Käyserl. Majest. denen Ständen des Reichs sich verbunden, Niemand ein Privilegium wieder der Stände Hoheit zu concediren, und da einige vor oder bey wehrenden Kriege darwieder ertheilet worden, dieselben gäntzlich zu cassiren; Auch endlich denenselben das von Käyser Ferdinando III. ertheilte Protectorium wenig zu statten kommen möchte, indem dergleichen protectoria auch wohl mittelbahren Unterthanen aus gewissen Ursachen pflegen ertheilet zu werden, auch ohne dem die in ihrem Protectorio sub. F. erhaltenen Worte</p> <p>auch darwider NB. ausserhalb ordentlichen Rechtens nicht bekümmern</p> <l>arestiren, etc.</l> <p>selbsten dahin weisen, daß die Protectoria nur wieder unrechtmäßige Gewalt, & salva jurisdictione consveta gegeben werden.</p> <p>Dieweil aber dennoch das Stifft quaestionis schon vor langen Jahren, und da man bey denen heutigen freyen Reichs-Städten von der Superioritate territoriali wenig oder nichts gewust, zu einem unmittelbahren und eximirten freyen Reichs-Stifft gemacht worden, und was so wohl in den Religions-Frieden, als instrumento Pacis de suspensa Jurisdictione Ecclesiastica, eaque ex possessione d. 1. Jan. 1624. judicanda enthalten, nur auff solche Casus, wann zwischen unterschiedenen Religions-Verwandten Streitigkeiten vorfallen, zu ziehen ist, dergleichen aber allhier nicht zu sa- </p> </div> </body> </text> </TEI> [196/0212]
nige Hoffnung hervor gethan, die Sache in Güthe zu heben, und wollen dieselben berichtet seyn: Ob Senatus oder Capitulum in dieser Controvers fundatam intentionem habe?
Ob nun wohl auff Seiten des Magistrats angeführet werden möchte, daß die Stadt Goßlar ein unmittelbahrer Evangelischer Reichs-Stand sey, der mit der Superioritate territoriali und der davon dependirenden Jurisdiction in Geistl. und Weltlichen, Civil und Criminal Sachen über alle und jede Bürger und Einwohner in territorio begabet sey; Hiernechst nicht nur vermöge Passauischen Vertrags und darauff erfolgten Religions-Frieden jurisdictio Ecclesiastica contra Augustanae confessioni addictos suspendiret und jure Superioritatis ad status Imperii devolviret worden, sondern auch instrumentum Pacis Caesareo Svec. art. 5. §. quaecunque Monasteria 24. in dieser Controvers klahre Maaß gäbe, indem darinnen ausdrücklich verordnet, daß welche Clöster-Stifftungen und andere Geistliche Güther, die der Augspurgischen Confession verwandte Stände den 1. Jan. 1624. in Besitz gehabt haben, Sie dieselbe auch hinführo in Besitz behalten, und hierwieder keine exeintion weder vor dem Passauischen Vertrag und Religions-Frieden oder nach denselben vorgeschützet oder die distinction, ob solche Güter in oder de territoriis wären, attendiret werden solte, und aber Senatus Goslariensis 1. Jan. 1624. in possessione Jurisdictionis über das Stifft zu Goßlar gewesen wäre. Ferner besage Capitul. Leopold §. und zum dritten etc. Käyserl. Majest. denen Ständen des Reichs sich verbunden, Niemand ein Privilegium wieder der Stände Hoheit zu concediren, und da einige vor oder bey wehrenden Kriege darwieder ertheilet worden, dieselben gäntzlich zu cassiren; Auch endlich denenselben das von Käyser Ferdinando III. ertheilte Protectorium wenig zu statten kommen möchte, indem dergleichen protectoria auch wohl mittelbahren Unterthanen aus gewissen Ursachen pflegen ertheilet zu werden, auch ohne dem die in ihrem Protectorio sub. F. erhaltenen Worte
auch darwider NB. ausserhalb ordentlichen Rechtens nicht bekümmern
arestiren, etc. selbsten dahin weisen, daß die Protectoria nur wieder unrechtmäßige Gewalt, & salva jurisdictione consveta gegeben werden.
Dieweil aber dennoch das Stifft quaestionis schon vor langen Jahren, und da man bey denen heutigen freyen Reichs-Städten von der Superioritate territoriali wenig oder nichts gewust, zu einem unmittelbahren und eximirten freyen Reichs-Stifft gemacht worden, und was so wohl in den Religions-Frieden, als instrumento Pacis de suspensa Jurisdictione Ecclesiastica, eaque ex possessione d. 1. Jan. 1624. judicanda enthalten, nur auff solche Casus, wann zwischen unterschiedenen Religions-Verwandten Streitigkeiten vorfallen, zu ziehen ist, dergleichen aber allhier nicht zu sa-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |