Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

doch beyde Zeugen art. prob. 36. eydlich erhärten. Quoad indicium (7.) wird abermahls inquisita durch test. 9. & 10. Aussage ad art. 38. biß 43. wenig gravirt, wie denn diese Zeugen art. 41. ad int. 1. selbst gestehen, daß Ihre Tochter vorhero kranck gewesen, und nicht wohl gehöret: ingleichen können Sie artic. 40. nicht sagen, daß es Inquisitin verdrossen, daß Ihre Tochter so wenig vor die Wache bekommen. Wegen das (8) indicii deponiren testis 11. und 12. ad artic. probat. 45. & 46. und deren beygefügte interrogatoria, daß Sie mit der inquisitin in Streit gerathen, weil testis 12. zu der inquisitin jüngsten Tochter gesagt gehabt, es sey auff die Inquisitin bekant worden, und sey einige Zeit hernach dieser Zeuginnen Tochter und Schwester bey gesunden Leibe in Fuß kommen, davon Sie lahm worden, es habe sich auch der Apothecker und Barbirer nicht darein schicken können, man habe auch unter der Schwelle ein Papier gefunden, darinnen mancherley Sachen von Eyern und Saamen gewesen. Wegen des (9) indicii ist ad art. probat. 47. und 48. die hiervon handeln, keine Zeugen-Aussage vorhanden.

Exceptiones des Defensoris wieder diese indicia.

§. IV. Wieder diese indicia führet der Inquisitin defensor folgende exceptiones an: Ad (1) daß der Inquisitin Mann wegen Armuth den Proceß liegen lassen müssen. Ad (2) daß solchen Hexen nicht zu glauben sey. Ad (3) Es folge nicht, daß Sie diese Läuse gemacht hätte; Zudem müste testis 1. ad interr. 3. art. prob. 6. selbst gestehen, daß Sie keine Droh-Worte von der Inquisitin gehöret. Ad (4) Sey die 4. Zeugin testis in propria causa, unica, deponire de auditu alieno, wisse auch ad art. 19. nicht einmahl, ob Inquisitin oder Ihre Schwester die Drohworte geredet. Ad (5) Es stünden ja test. 5. & 6. selbst in den Gedancken, daß die Geschwüre aus bösen Geblüte entsprungen, in resp. ad int. 3. art. probat. 27. Ad (6) Gestünden gleichfalls test. 1. & 2. ad interr. 1. art. prob. 37. Sie hätten keine Drohworte von der Inquisitin gehöret, und sey der Armbruch erst drey viertheil Jahr hernach erfolget, welches juxta art. 44. der Peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung keinen Verdacht mache. Ad (7) Gestunden test. 9. & 10. ad art. 40. selbst, es habe Inquisitin nichts verdrossen, ingleichen ad inter 1. art. 41. daß die Tochter schon vor zwey Jahren taub gewesen. Ad (8) Inquisita habe zwar Streit mit der Zeugin gehabt, könte aber niemand sagen, daß Sie gedrohet, auch testis 11. & 12. ad interr. 1. art. 46. nicht sagen, wie lange hernach die Lähmung erfolget.

Darauff erfolgtes Urtheil.

§. V. Nachdem ich den bißher erzehlten extract ex Actis ad referendum verfertiget, bemühete ich mich zu Uberlegung und Abfassung meines voti des Carpzovii Criminalia, ingleichen den Malleum malefica-

doch beyde Zeugen art. prob. 36. eydlich erhärten. Quoad indicium (7.) wird abermahls inquisita durch test. 9. & 10. Aussage ad art. 38. biß 43. wenig gravirt, wie denn diese Zeugen art. 41. ad int. 1. selbst gestehen, daß Ihre Tochter vorhero kranck gewesen, und nicht wohl gehöret: ingleichen können Sie artic. 40. nicht sagen, daß es Inquisitin verdrossen, daß Ihre Tochter so wenig vor die Wache bekommen. Wegen das (8) indicii deponiren testis 11. und 12. ad artic. probat. 45. & 46. und deren beygefügte interrogatoria, daß Sie mit der inquisitin in Streit gerathen, weil testis 12. zu der inquisitin jüngsten Tochter gesagt gehabt, es sey auff die Inquisitin bekant worden, und sey einige Zeit hernach dieser Zeuginnen Tochter und Schwester bey gesunden Leibe in Fuß kommen, davon Sie lahm worden, es habe sich auch der Apothecker und Barbirer nicht darein schicken können, man habe auch unter der Schwelle ein Papier gefunden, darinnen mancherley Sachen von Eyern und Saamen gewesen. Wegen des (9) indicii ist ad art. probat. 47. und 48. die hiervon handeln, keine Zeugen-Aussage vorhanden.

Exceptiones des Defensoris wieder diese indicia.

§. IV. Wieder diese indicia führet der Inquisitin defensor folgende exceptiones an: Ad (1) daß der Inquisitin Mann wegen Armuth den Proceß liegen lassen müssen. Ad (2) daß solchen Hexen nicht zu glauben sey. Ad (3) Es folge nicht, daß Sie diese Läuse gemacht hätte; Zudem müste testis 1. ad interr. 3. art. prob. 6. selbst gestehen, daß Sie keine Droh-Worte von der Inquisitin gehöret. Ad (4) Sey die 4. Zeugin testis in propria causa, unica, deponire de auditu alieno, wisse auch ad art. 19. nicht einmahl, ob Inquisitin oder Ihre Schwester die Drohworte geredet. Ad (5) Es stünden ja test. 5. & 6. selbst in den Gedancken, daß die Geschwüre aus bösen Geblüte entsprungen, in resp. ad int. 3. art. probat. 27. Ad (6) Gestünden gleichfalls test. 1. & 2. ad interr. 1. art. prob. 37. Sie hätten keine Drohworte von der Inquisitin gehöret, und sey der Armbruch erst drey viertheil Jahr hernach erfolget, welches juxta art. 44. der Peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung keinen Verdacht mache. Ad (7) Gestunden test. 9. & 10. ad art. 40. selbst, es habe Inquisitin nichts verdrossen, ingleichen ad inter 1. art. 41. daß die Tochter schon vor zwey Jahren taub gewesen. Ad (8) Inquisita habe zwar Streit mit der Zeugin gehabt, könte aber niemand sagen, daß Sie gedrohet, auch testis 11. & 12. ad interr. 1. art. 46. nicht sagen, wie lange hernach die Lähmung erfolget.

Darauff erfolgtes Urtheil.

§. V. Nachdem ich den bißher erzehlten extract ex Actis ad referendum verfertiget, bemühete ich mich zu Uberlegung und Abfassung meines voti des Carpzovii Criminalia, ingleichen den Malleum malefica-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0216" n="200"/>
doch beyde                      Zeugen art. prob. 36. eydlich erhärten. Quoad indicium (7.) wird abermahls                      inquisita durch test. 9. &amp; 10. Aussage ad art. 38. biß 43. wenig                      gravirt, wie denn diese Zeugen art. 41. ad int. 1. selbst gestehen, daß Ihre                      Tochter vorhero kranck gewesen, und nicht wohl gehöret: ingleichen können Sie                      artic. 40. nicht sagen, daß es Inquisitin verdrossen, daß Ihre Tochter so wenig                      vor die Wache bekommen. Wegen das (8) indicii deponiren testis 11. und 12. ad                      artic. probat. 45. &amp; 46. und deren beygefügte interrogatoria, daß Sie                      mit der inquisitin in Streit gerathen, weil testis 12. zu der inquisitin                      jüngsten Tochter gesagt gehabt, es sey auff die Inquisitin bekant worden, und                      sey einige Zeit hernach dieser Zeuginnen Tochter und Schwester bey gesunden                      Leibe in Fuß kommen, davon Sie lahm worden, es habe sich auch der Apothecker und                      Barbirer nicht darein schicken können, man habe auch unter der Schwelle ein                      Papier gefunden, darinnen mancherley Sachen von Eyern und Saamen gewesen. Wegen                      des (9) indicii ist ad art. probat. 47. und 48. die hiervon handeln, keine                      Zeugen-Aussage vorhanden.</p>
        <note place="left"><hi rendition="#i">Exceptiones</hi> des <hi rendition="#i">Defensoris</hi> wieder diese <hi rendition="#i">indicia.</hi></note>
        <p>§. IV. Wieder diese indicia führet der Inquisitin defensor folgende exceptiones                      an: Ad (1) daß der Inquisitin Mann wegen Armuth den Proceß liegen lassen müssen.                      Ad (2) daß solchen Hexen nicht zu glauben sey. Ad (3) Es folge nicht, daß Sie                      diese Läuse gemacht hätte; Zudem müste testis 1. ad interr. 3. art. prob. 6.                      selbst gestehen, daß Sie keine Droh-Worte von der Inquisitin gehöret. Ad (4) Sey                      die 4. Zeugin testis in propria causa, unica, deponire de auditu alieno, wisse                      auch ad art. 19. nicht einmahl, ob Inquisitin oder Ihre Schwester die Drohworte                      geredet. Ad (5) Es stünden ja test. 5. &amp; 6. selbst in den Gedancken, daß                      die Geschwüre aus bösen Geblüte entsprungen, in resp. ad int. 3. art. probat.                      27. Ad (6) Gestünden gleichfalls test. 1. &amp; 2. ad interr. 1. art. prob.                      37. Sie hätten keine Drohworte von der Inquisitin gehöret, und sey der Armbruch                      erst drey viertheil Jahr hernach erfolget, welches juxta art. 44. der Peinlichen                      Halß-Gerichts-Ordnung keinen Verdacht mache. Ad (7) Gestunden test. 9. &amp;                      10. ad art. 40. selbst, es habe Inquisitin nichts verdrossen, ingleichen ad                      inter 1. art. 41. daß die Tochter schon vor zwey Jahren taub gewesen. Ad (8)                      Inquisita habe zwar Streit mit der Zeugin gehabt, könte aber niemand sagen, daß                      Sie gedrohet, auch testis 11. &amp; 12. ad interr. 1. art. 46. nicht sagen,                      wie lange hernach die Lähmung erfolget.</p>
        <note place="left">Darauff erfolgtes Urtheil.</note>
        <p>§. V. Nachdem ich den bißher erzehlten extract ex Actis ad referendum                      verfertiget, bemühete ich mich zu Uberlegung und Abfassung meines voti des                      Carpzovii Criminalia, ingleichen den Malleum malefica-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[200/0216] doch beyde Zeugen art. prob. 36. eydlich erhärten. Quoad indicium (7.) wird abermahls inquisita durch test. 9. & 10. Aussage ad art. 38. biß 43. wenig gravirt, wie denn diese Zeugen art. 41. ad int. 1. selbst gestehen, daß Ihre Tochter vorhero kranck gewesen, und nicht wohl gehöret: ingleichen können Sie artic. 40. nicht sagen, daß es Inquisitin verdrossen, daß Ihre Tochter so wenig vor die Wache bekommen. Wegen das (8) indicii deponiren testis 11. und 12. ad artic. probat. 45. & 46. und deren beygefügte interrogatoria, daß Sie mit der inquisitin in Streit gerathen, weil testis 12. zu der inquisitin jüngsten Tochter gesagt gehabt, es sey auff die Inquisitin bekant worden, und sey einige Zeit hernach dieser Zeuginnen Tochter und Schwester bey gesunden Leibe in Fuß kommen, davon Sie lahm worden, es habe sich auch der Apothecker und Barbirer nicht darein schicken können, man habe auch unter der Schwelle ein Papier gefunden, darinnen mancherley Sachen von Eyern und Saamen gewesen. Wegen des (9) indicii ist ad art. probat. 47. und 48. die hiervon handeln, keine Zeugen-Aussage vorhanden. §. IV. Wieder diese indicia führet der Inquisitin defensor folgende exceptiones an: Ad (1) daß der Inquisitin Mann wegen Armuth den Proceß liegen lassen müssen. Ad (2) daß solchen Hexen nicht zu glauben sey. Ad (3) Es folge nicht, daß Sie diese Läuse gemacht hätte; Zudem müste testis 1. ad interr. 3. art. prob. 6. selbst gestehen, daß Sie keine Droh-Worte von der Inquisitin gehöret. Ad (4) Sey die 4. Zeugin testis in propria causa, unica, deponire de auditu alieno, wisse auch ad art. 19. nicht einmahl, ob Inquisitin oder Ihre Schwester die Drohworte geredet. Ad (5) Es stünden ja test. 5. & 6. selbst in den Gedancken, daß die Geschwüre aus bösen Geblüte entsprungen, in resp. ad int. 3. art. probat. 27. Ad (6) Gestünden gleichfalls test. 1. & 2. ad interr. 1. art. prob. 37. Sie hätten keine Drohworte von der Inquisitin gehöret, und sey der Armbruch erst drey viertheil Jahr hernach erfolget, welches juxta art. 44. der Peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung keinen Verdacht mache. Ad (7) Gestunden test. 9. & 10. ad art. 40. selbst, es habe Inquisitin nichts verdrossen, ingleichen ad inter 1. art. 41. daß die Tochter schon vor zwey Jahren taub gewesen. Ad (8) Inquisita habe zwar Streit mit der Zeugin gehabt, könte aber niemand sagen, daß Sie gedrohet, auch testis 11. & 12. ad interr. 1. art. 46. nicht sagen, wie lange hernach die Lähmung erfolget. §. V. Nachdem ich den bißher erzehlten extract ex Actis ad referendum verfertiget, bemühete ich mich zu Uberlegung und Abfassung meines voti des Carpzovii Criminalia, ingleichen den Malleum malefica-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/216
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/216>, abgerufen am 27.11.2024.