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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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XIX. Handel. Von Partheylichkeit der Richter, die in Inquisitions-Sachen, die Ihnen nicht anstehende Urtheile ab Actis removiren.
§. I.

ES muß hier zuförderst repetiret werden, was oben bey dem II.General-Anmerckungen. Handel §. I. & II. von der Schädlichkeit der Denuncianten, und denen excessen der Richter in Inquisitions-Sachen in genere angemerckt worden. Was die Denuncianten betrifft, ist überhaupt mit angemerckt worden, daß die Feindschafft derselben gegen die denuncirten gar viele Verwirrungen in Inquisitions-Sachen zu machen pflege, und dannenhero die Richter in dergleichen Fällen desto behutsamer zu gehen haben. Ich habe zwar daselbst in fine §. I. p. 107. unterschiedene Classen von allerhand Feinden erzehlet. Ich habe aber damahls vergessen die Feindschafft der Schulmeister gegen Ihre Prediger, und der Substituten gegen die, denen sie substituiret sind, & vice versa zu benennen. Was die excesse der Richter betrifft, habe ich daselbst ein Exempel von Commissariis gegeben, die Ihre Commission überschreiten. Ferner bey dem XII. Handel habe ich viel von denen Mißbräuchen geredet, die von denen Richtern bey Abfassung der Urtheils-Fragen pflegen vorgenommen zu werden, welches auch vor Lesung des gegenwärtigen Handels zu repetiren nicht wird undienlich seyn.

§. II. Denn allhier stellet sich ein solcher Handel vor, da zwey SchulmeisterDerer application auff gegenwärtiges responfum. und ein Substitute einen alten Pastorem denunciret, von deren Feindschafft gegen Ihn derselbige gnungsame Zeugnisse beygebracht hatte. Die Herren Consistoriales, die von dem denuncirten Pfarrer geschimpfft seyn solten, hatten sich nicht alleine als Judices in propria causa (welches auff gewisse masse noch passiret werden können) auffgeführet, sondern auch die vor dem denuntianten gesprochene sentenz ab Actis removiret, und in die Neue Urtheils-Frage dem Denunciato praejudicirliche Umstände eingerückt, welches alles aus dem folgenden Responso, daß Anno 1694. im Monat October auff des Denunciati Anfrage nomine Facultatis nostrae verfertiget worden, mit mehrern wird zu ersehen seyn.

XIX. Handel. Von Partheylichkeit der Richter, die in Inquisitions-Sachen, die Ihnen nicht anstehende Urtheile ab Actis removiren.
§. I.

ES muß hier zuförderst repetiret werden, was oben bey dem II.General-Anmerckungen. Handel §. I. & II. von der Schädlichkeit der Denuncianten, und denen excessen der Richter in Inquisitions-Sachen in genere angemerckt worden. Was die Denuncianten betrifft, ist überhaupt mit angemerckt worden, daß die Feindschafft derselben gegen die denuncirten gar viele Verwirrungen in Inquisitions-Sachen zu machen pflege, und dannenhero die Richter in dergleichen Fällen desto behutsamer zu gehen haben. Ich habe zwar daselbst in fine §. I. p. 107. unterschiedene Classen von allerhand Feinden erzehlet. Ich habe aber damahls vergessen die Feindschafft der Schulmeister gegen Ihre Prediger, und der Substituten gegen die, denen sie substituiret sind, & vice versa zu benennen. Was die excesse der Richter betrifft, habe ich daselbst ein Exempel von Commissariis gegeben, die Ihre Commission überschreiten. Ferner bey dem XII. Handel habe ich viel von denen Mißbräuchen geredet, die von denen Richtern bey Abfassung der Urtheils-Fragen pflegen vorgenommen zu werden, welches auch vor Lesung des gegenwärtigen Handels zu repetiren nicht wird undienlich seyn.

§. II. Denn allhier stellet sich ein solcher Handel vor, da zwey SchulmeisterDerer application auff gegenwärtiges responfum. und ein Substitute einen alten Pastorem denunciret, von deren Feindschafft gegen Ihn derselbige gnungsame Zeugnisse beygebracht hatte. Die Herren Consistoriales, die von dem denuncirten Pfarrer geschimpfft seyn solten, hatten sich nicht alleine als Judices in propria causa (welches auff gewisse masse noch passiret werden können) auffgeführet, sondern auch die vor dem denuntianten gesprochene sentenz ab Actis removiret, und in die Neue Urtheils-Frage dem Denunciato praejudicirliche Umstände eingerückt, welches alles aus dem folgenden Responso, daß Anno 1694. im Monat October auff des Denunciati Anfrage nomine Facultatis nostrae verfertiget worden, mit mehrern wird zu ersehen seyn.

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[207/0223] XIX. Handel. Von Partheylichkeit der Richter, die in Inquisitions-Sachen, die Ihnen nicht anstehende Urtheile ab Actis removiren. §. I. ES muß hier zuförderst repetiret werden, was oben bey dem II. Handel §. I. & II. von der Schädlichkeit der Denuncianten, und denen excessen der Richter in Inquisitions-Sachen in genere angemerckt worden. Was die Denuncianten betrifft, ist überhaupt mit angemerckt worden, daß die Feindschafft derselben gegen die denuncirten gar viele Verwirrungen in Inquisitions-Sachen zu machen pflege, und dannenhero die Richter in dergleichen Fällen desto behutsamer zu gehen haben. Ich habe zwar daselbst in fine §. I. p. 107. unterschiedene Classen von allerhand Feinden erzehlet. Ich habe aber damahls vergessen die Feindschafft der Schulmeister gegen Ihre Prediger, und der Substituten gegen die, denen sie substituiret sind, & vice versa zu benennen. Was die excesse der Richter betrifft, habe ich daselbst ein Exempel von Commissariis gegeben, die Ihre Commission überschreiten. Ferner bey dem XII. Handel habe ich viel von denen Mißbräuchen geredet, die von denen Richtern bey Abfassung der Urtheils-Fragen pflegen vorgenommen zu werden, welches auch vor Lesung des gegenwärtigen Handels zu repetiren nicht wird undienlich seyn. General-Anmerckungen. §. II. Denn allhier stellet sich ein solcher Handel vor, da zwey Schulmeister und ein Substitute einen alten Pastorem denunciret, von deren Feindschafft gegen Ihn derselbige gnungsame Zeugnisse beygebracht hatte. Die Herren Consistoriales, die von dem denuncirten Pfarrer geschimpfft seyn solten, hatten sich nicht alleine als Judices in propria causa (welches auff gewisse masse noch passiret werden können) auffgeführet, sondern auch die vor dem denuntianten gesprochene sentenz ab Actis removiret, und in die Neue Urtheils-Frage dem Denunciato praejudicirliche Umstände eingerückt, welches alles aus dem folgenden Responso, daß Anno 1694. im Monat October auff des Denunciati Anfrage nomine Facultatis nostrae verfertiget worden, mit mehrern wird zu ersehen seyn. Derer application auff gegenwärtiges responfum.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/223>, abgerufen am 28.11.2024.