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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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gende aus beygelegter Abschrifft Rot. 1. & 3. testium defensionalium erhellet, daß derselbe besagtem Substituto viel Gutthaten erwiesen, und ihm zur Substitution verholffen, dieser aber Ihn mit Undanck belohnet, und wegen der Gebühren mit demselben Streit angefangen, auff der Cantzel ihn gröblich angegriffen, auch sonst ein Mensch seyn solle, der bey Gastereyen für vornehmen Adelichen Personen und Frauenzimmer garstige, und einem Priester übel anstehende Reden zu führen gewohnet, absonderlich aber bey einer Decem-Einnahme von der Beschuldigung, als ob Derselbe die Herren Consistoriales injuriret habe, autor und diffamant gewesen, und von ihme der denuncirende Schulmeister es gehöret und aufgefangen; Endlich was Heinrich K. angehet, gleichfalls ex Rotulo 1. zu sehen, daß Er in üblen Ruff, ein Priester-Feind und Injuriant sey, auch weil derselbige Ihn wegen ausgestossener injurien denunciret, sonderlich Feindschafft gegen denselben hege, und bedrohliche Worte wieder Ihn ausgestossen, auch sein Vorgeben wegen der Zeit per test. 1. ad art. 29. in Rot. 1. elidiret worden, in übrigen aber so wohl Johann T. als Heinrich K. testes singulares sind, und allen Ansehen nach, nach Anleitung des Inquisition-Processes, und weil man noch in dilatoriis & avertenda Inquisitione versiret, noch zur Zeit, nur summarisch und ohne Eyd abgehöret worden, kein Zeuge aber ohne Eyd in Processu zu attendiren, auch nicht einmahl eine praesumtion ad juramentum purgatorium machen kan. So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die angegebenen Zeugen wegen sothaner Mängel, keine genungsame praesumtion ad inquisitionem specialem oder juramentum purgatorium wieder denselben machen können, sondern es billig bey der ersten sententia absolutoria zu lassen sey.

Auff die 2. Frage E. W. V. R.

Will derselbe ferner berichtet seyn, ob die Herren Consistoriales ihm die sententiam absolutoriam mit Bestande vorenthalten, und ein ander Urtheil wieder ihn einholen, auch nach Anleitung desselben ihn nunmehro zur Eydes-Reinigung anhalten können;

Ob nun wohl in causis Criminalibus die von einem Richter zu seiner Information eingehohlten Urtheil keine andre als probabilem autoritatem haben, und wenn der Richter aus erheblichen Ursachen dieselben den Rechten und Acten nicht gemäß zu seyn erachtet, ihm bey einem andern Collegio sich Raths zu erholen, nirgends verbothen ist, auch ferner in processu inquisitorio hauptsächlich auff diesen Umstand zu sehen, ob ein reus eine solche Person sey, zu der man sich der angeschuldigten Mißhandelung zu versehen habe, und dannenhero die Herren Consistoriales nicht ohne Grund bey anderweitiger Verschickung der Acten obspecificirte Umstände in die Urthels-Frage mit eingerücket zu haben scheinen.

Dieweil aber dennoch, was von der Freyheit eines Richters, die Acta anderweitig zu verschicken, angeführet worden, nur von dergleichen sententiis zu verstehen ist, die eine

gende aus beygelegter Abschrifft Rot. 1. & 3. testium defensionalium erhellet, daß derselbe besagtem Substituto viel Gutthaten erwiesen, und ihm zur Substitution verholffen, dieser aber Ihn mit Undanck belohnet, und wegen der Gebühren mit demselben Streit angefangen, auff der Cantzel ihn gröblich angegriffen, auch sonst ein Mensch seyn solle, der bey Gastereyen für vornehmen Adelichen Personen und Frauenzimmer garstige, und einem Priester übel anstehende Reden zu führen gewohnet, absonderlich aber bey einer Decem-Einnahme von der Beschuldigung, als ob Derselbe die Herren Consistoriales injuriret habe, autor und diffamant gewesen, und von ihme der denuncirende Schulmeister es gehöret und aufgefangen; Endlich was Heinrich K. angehet, gleichfalls ex Rotulo 1. zu sehen, daß Er in üblen Ruff, ein Priester-Feind und Injuriant sey, auch weil derselbige Ihn wegen ausgestossener injurien denunciret, sonderlich Feindschafft gegen denselben hege, und bedrohliche Worte wieder Ihn ausgestossen, auch sein Vorgeben wegen der Zeit per test. 1. ad art. 29. in Rot. 1. elidiret worden, in übrigen aber so wohl Johann T. als Heinrich K. testes singulares sind, und allen Ansehen nach, nach Anleitung des Inquisition-Processes, und weil man noch in dilatoriis & avertenda Inquisitione versiret, noch zur Zeit, nur summarisch und ohne Eyd abgehöret worden, kein Zeuge aber ohne Eyd in Processu zu attendiren, auch nicht einmahl eine praesumtion ad juramentum purgatorium machen kan. So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die angegebenen Zeugen wegen sothaner Mängel, keine genungsame praesumtion ad inquisitionem specialem oder juramentum purgatorium wieder denselben machen können, sondern es billig bey der ersten sententia absolutoria zu lassen sey.

Auff die 2. Frage E. W. V. R.

Will derselbe ferner berichtet seyn, ob die Herren Consistoriales ihm die sententiam absolutoriam mit Bestande vorenthalten, und ein ander Urtheil wieder ihn einholen, auch nach Anleitung desselben ihn nunmehro zur Eydes-Reinigung anhalten können;

Ob nun wohl in causis Criminalibus die von einem Richter zu seiner Information eingehohlten Urtheil keine andre als probabilem autoritatem haben, und wenn der Richter aus erheblichen Ursachen dieselben den Rechten und Acten nicht gemäß zu seyn erachtet, ihm bey einem andern Collegio sich Raths zu erholen, nirgends verbothen ist, auch ferner in processu inquisitorio hauptsächlich auff diesen Umstand zu sehen, ob ein reus eine solche Person sey, zu der man sich der angeschuldigten Mißhandelung zu versehen habe, und dannenhero die Herren Consistoriales nicht ohne Grund bey anderweitiger Verschickung der Acten obspecificirte Umstände in die Urthels-Frage mit eingerücket zu haben scheinen.

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[209/0225] gende aus beygelegter Abschrifft Rot. 1. & 3. testium defensionalium erhellet, daß derselbe besagtem Substituto viel Gutthaten erwiesen, und ihm zur Substitution verholffen, dieser aber Ihn mit Undanck belohnet, und wegen der Gebühren mit demselben Streit angefangen, auff der Cantzel ihn gröblich angegriffen, auch sonst ein Mensch seyn solle, der bey Gastereyen für vornehmen Adelichen Personen und Frauenzimmer garstige, und einem Priester übel anstehende Reden zu führen gewohnet, absonderlich aber bey einer Decem-Einnahme von der Beschuldigung, als ob Derselbe die Herren Consistoriales injuriret habe, autor und diffamant gewesen, und von ihme der denuncirende Schulmeister es gehöret und aufgefangen; Endlich was Heinrich K. angehet, gleichfalls ex Rotulo 1. zu sehen, daß Er in üblen Ruff, ein Priester-Feind und Injuriant sey, auch weil derselbige Ihn wegen ausgestossener injurien denunciret, sonderlich Feindschafft gegen denselben hege, und bedrohliche Worte wieder Ihn ausgestossen, auch sein Vorgeben wegen der Zeit per test. 1. ad art. 29. in Rot. 1. elidiret worden, in übrigen aber so wohl Johann T. als Heinrich K. testes singulares sind, und allen Ansehen nach, nach Anleitung des Inquisition-Processes, und weil man noch in dilatoriis & avertenda Inquisitione versiret, noch zur Zeit, nur summarisch und ohne Eyd abgehöret worden, kein Zeuge aber ohne Eyd in Processu zu attendiren, auch nicht einmahl eine praesumtion ad juramentum purgatorium machen kan. So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die angegebenen Zeugen wegen sothaner Mängel, keine genungsame praesumtion ad inquisitionem specialem oder juramentum purgatorium wieder denselben machen können, sondern es billig bey der ersten sententia absolutoria zu lassen sey. Auff die 2. Frage E. W. V. R. Will derselbe ferner berichtet seyn, ob die Herren Consistoriales ihm die sententiam absolutoriam mit Bestande vorenthalten, und ein ander Urtheil wieder ihn einholen, auch nach Anleitung desselben ihn nunmehro zur Eydes-Reinigung anhalten können; Ob nun wohl in causis Criminalibus die von einem Richter zu seiner Information eingehohlten Urtheil keine andre als probabilem autoritatem haben, und wenn der Richter aus erheblichen Ursachen dieselben den Rechten und Acten nicht gemäß zu seyn erachtet, ihm bey einem andern Collegio sich Raths zu erholen, nirgends verbothen ist, auch ferner in processu inquisitorio hauptsächlich auff diesen Umstand zu sehen, ob ein reus eine solche Person sey, zu der man sich der angeschuldigten Mißhandelung zu versehen habe, und dannenhero die Herren Consistoriales nicht ohne Grund bey anderweitiger Verschickung der Acten obspecificirte Umstände in die Urthels-Frage mit eingerücket zu haben scheinen. Dieweil aber dennoch, was von der Freyheit eines Richters, die Acta anderweitig zu verschicken, angeführet worden, nur von dergleichen sententiis zu verstehen ist, die eine

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/225>, abgerufen am 28.11.2024.