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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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nommen, die wieder besagte Personen habende indicia an gehörigen Orten einzugeben und zu denunciren; Es wird aber judex competens, nach Anleitung obbesagter oder anderer Uns noch unbewusten Umständen ermessen, was auf sothane denunciation zu verfügen sey, massen derselbe auch für sich hierbey zu beobachten, daß durch solche denunciation derselbe in Feindschafft gegen Seinen Substitutum nicht ferner vertäufft werde, oder, da die indicia ad inquisitionem nicht allenthalben sufficientia seyn möchten, ihm nicht andre Verdrießlichkeit daraus erwachsen, V. R. W.

§. III. Es ist nachhero ein anderer casus vor ungefehr 12. Jahren anWeitere Nachricht von removirung der Urtheile. unsere Facultät geschickt worden, da eine dergleichen von dem judice geschehene remotion des Urtheils von denen Actis eine noch grössere Verwirrung gemacht hatte, die mir auch Anleitung gegeben Anno 1709. diesen Unfug in einer absonderlichen disputation, de judice sententiam in causis criminalibus latam, ab Actis removente, etwas umständlicher zu untersuchen, und zu wiederlegen, allwo ich die bey diesem andern casu entstandene Verwirrung nebst dem völligen extract ex Actis, und denen vielfältigen in dieser Sache gesprochenen Urtheilen a §. 32. p. 40. ad §. 46. p. 62. ausführlich vorgestellet, darauff ich mich anjetzo beziehe.

§. IV. Nun möchte sich wohl mancher wundern, wie es doch kommenUnterschiedene Exempel etlicher in Consistorial Acten öfters vorkommenden irregularitäten. sey und möglich gewesen, daß von denen Herren Consistorialibus eine so grosse illegalität habe begangen werden können. Diejenigen aber, die in Collegiis Juridicis sitzen, wundern sich darüber gar nicht, weil Ihnen dergleichen und andre irregularitäten in denen an Sie gesendeten Consistorial Actis gar offte vorkommen, Ihnen auch die wahren Ursachen, woraus selbige entstehen, wohl bekant sind. Ich will dannenhero von beyden meine Gedancken in möglicher Kürtze und bescheidentlich anführen. Es sind uns zuweilen Acta zugeschickt worden, darinnen viele zu denen Acten höchstnöthige Registraturen gemangelt, viele unnöthige Schreiben beyder Theile, die zu nichts, als offenbahren Auffenthalt der Justiz gedienet, admittiret worden, auf derer keinen aber praesentata zu lesen gewesen, einander wiedersprechende resolutiones enthalten gewesen, ohne Anzeige, was darzu Ursache gegeben; Sachen, die in zwey oder drey Monaten aufs höchste hätten abgethan werden können, über etliche Jahre auffgehalten, bündige Eheverlöbnisse wegen solcher muthwilligen protraction rescindiret,, unschuldige Personen wegen falscher Denunciation offenbahrer calumnianten, derer Boßheit auff allen Blättern hervor geleuchtet, auff etliche Jahre vom Gebrauch des heiligen Abendmahls suspendiret, ja wenn gleich diese armen Leute in Kranckheit gerathen, und solche mit denen attestatis Ihrer Beicht-

nommen, die wieder besagte Personen habende indicia an gehörigen Orten einzugeben und zu denunciren; Es wird aber judex competens, nach Anleitung obbesagter oder anderer Uns noch unbewusten Umständen ermessen, was auf sothane denunciation zu verfügen sey, massen derselbe auch für sich hierbey zu beobachten, daß durch solche denunciation derselbe in Feindschafft gegen Seinen Substitutum nicht ferner vertäufft werde, oder, da die indicia ad inquisitionem nicht allenthalben sufficientia seyn möchten, ihm nicht andre Verdrießlichkeit daraus erwachsen, V. R. W.

§. III. Es ist nachhero ein anderer casus vor ungefehr 12. Jahren anWeitere Nachricht von removirung der Urtheile. unsere Facultät geschickt worden, da eine dergleichen von dem judice geschehene remotion des Urtheils von denen Actis eine noch grössere Verwirrung gemacht hatte, die mir auch Anleitung gegeben Anno 1709. diesen Unfug in einer absonderlichen disputation, de judice sententiam in causis criminalibus latam, ab Actis removente, etwas umständlicher zu untersuchen, und zu wiederlegen, allwo ich die bey diesem andern casu entstandene Verwirrung nebst dem völligen extract ex Actis, und denen vielfältigen in dieser Sache gesprochenen Urtheilen a §. 32. p. 40. ad §. 46. p. 62. ausführlich vorgestellet, darauff ich mich anjetzo beziehe.

§. IV. Nun möchte sich wohl mancher wundern, wie es doch kommenUnterschiedene Exempel etlicher in Consistorial Acten öfters vorkommenden irregularitäten. sey und möglich gewesen, daß von denen Herren Consistorialibus eine so grosse illegalität habe begangen werden können. Diejenigen aber, die in Collegiis Juridicis sitzen, wundern sich darüber gar nicht, weil Ihnen dergleichen und andre irregularitäten in denen an Sie gesendeten Consistorial Actis gar offte vorkommen, Ihnen auch die wahren Ursachen, woraus selbige entstehen, wohl bekant sind. Ich will dannenhero von beyden meine Gedancken in möglicher Kürtze und bescheidentlich anführen. Es sind uns zuweilen Acta zugeschickt worden, darinnen viele zu denen Acten höchstnöthige Registraturen gemangelt, viele unnöthige Schreiben beyder Theile, die zu nichts, als offenbahren Auffenthalt der Justiz gedienet, admittiret worden, auf derer keinen aber praesentata zu lesen gewesen, einander wiedersprechende resolutiones enthalten gewesen, ohne Anzeige, was darzu Ursache gegeben; Sachen, die in zwey oder drey Monaten aufs höchste hätten abgethan werden können, über etliche Jahre auffgehalten, bündige Eheverlöbnisse wegen solcher muthwilligen protraction rescindiret,, unschuldige Personen wegen falscher Denunciation offenbahrer calumnianten, derer Boßheit auff allen Blättern hervor geleuchtet, auff etliche Jahre vom Gebrauch des heiligen Abendmahls suspendiret, ja wenn gleich diese armen Leute in Kranckheit gerathen, und solche mit denen attestatis Ihrer Beicht-

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[211/0227] nommen, die wieder besagte Personen habende indicia an gehörigen Orten einzugeben und zu denunciren; Es wird aber judex competens, nach Anleitung obbesagter oder anderer Uns noch unbewusten Umständen ermessen, was auf sothane denunciation zu verfügen sey, massen derselbe auch für sich hierbey zu beobachten, daß durch solche denunciation derselbe in Feindschafft gegen Seinen Substitutum nicht ferner vertäufft werde, oder, da die indicia ad inquisitionem nicht allenthalben sufficientia seyn möchten, ihm nicht andre Verdrießlichkeit daraus erwachsen, V. R. W. §. III. Es ist nachhero ein anderer casus vor ungefehr 12. Jahren an unsere Facultät geschickt worden, da eine dergleichen von dem judice geschehene remotion des Urtheils von denen Actis eine noch grössere Verwirrung gemacht hatte, die mir auch Anleitung gegeben Anno 1709. diesen Unfug in einer absonderlichen disputation, de judice sententiam in causis criminalibus latam, ab Actis removente, etwas umständlicher zu untersuchen, und zu wiederlegen, allwo ich die bey diesem andern casu entstandene Verwirrung nebst dem völligen extract ex Actis, und denen vielfältigen in dieser Sache gesprochenen Urtheilen a §. 32. p. 40. ad §. 46. p. 62. ausführlich vorgestellet, darauff ich mich anjetzo beziehe. Weitere Nachricht von removirung der Urtheile. §. IV. Nun möchte sich wohl mancher wundern, wie es doch kommen sey und möglich gewesen, daß von denen Herren Consistorialibus eine so grosse illegalität habe begangen werden können. Diejenigen aber, die in Collegiis Juridicis sitzen, wundern sich darüber gar nicht, weil Ihnen dergleichen und andre irregularitäten in denen an Sie gesendeten Consistorial Actis gar offte vorkommen, Ihnen auch die wahren Ursachen, woraus selbige entstehen, wohl bekant sind. Ich will dannenhero von beyden meine Gedancken in möglicher Kürtze und bescheidentlich anführen. Es sind uns zuweilen Acta zugeschickt worden, darinnen viele zu denen Acten höchstnöthige Registraturen gemangelt, viele unnöthige Schreiben beyder Theile, die zu nichts, als offenbahren Auffenthalt der Justiz gedienet, admittiret worden, auf derer keinen aber praesentata zu lesen gewesen, einander wiedersprechende resolutiones enthalten gewesen, ohne Anzeige, was darzu Ursache gegeben; Sachen, die in zwey oder drey Monaten aufs höchste hätten abgethan werden können, über etliche Jahre auffgehalten, bündige Eheverlöbnisse wegen solcher muthwilligen protraction rescindiret,, unschuldige Personen wegen falscher Denunciation offenbahrer calumnianten, derer Boßheit auff allen Blättern hervor geleuchtet, auff etliche Jahre vom Gebrauch des heiligen Abendmahls suspendiret, ja wenn gleich diese armen Leute in Kranckheit gerathen, und solche mit denen attestatis Ihrer Beicht- Unterschiedene Exempel etlicher in Consistorial Acten öfters vorkommenden irregularitäten.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/227>, abgerufen am 29.11.2024.