Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

So erscheinet daraus so viel, daß die Fürstl. Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite mit Bestande nicht versagen könne;

Auff die andere Frage E. W. V. R. Ob wohl der Herr Denunciant als pars laesa hierunter das meiste interesse hat, auch damit Er zu gebührender satisfaction gelangen mögen, diese injurien zur Inquisition denunciret, dahero scheinen möchte, daß dessen Wille und Consens bey Ertheilung des sichern Geleits nicht auszuschliessen;

Dieweil aber dennoch derselbe in gegenwärtigen Fall pro Actore oder accusatore nicht zu achten, sondern wie aus Eurem Bericht abzunehmen, Er in nudis terminis denunciationis blieben, bey welcher Bewandtniß Er die gantze Sache in des judicis Hände und direction gestellet, und derselben den gewöhnlichen Lauff nach Anleitung des Inquisitions-Processes lassen muß; So erscheinet daraus so viel, daß de jure oder necessitate des denunciantens als partis laesae Wille zu Ertheilung des sichern Geleits nicht erfodert werde;

Auff die 3te Frage E. W. V. R.

Ob wohl nach Gelegenheit der Umstände die Injurien auch mit Staupen-Schlägen und Landes-Verweisung bestraffet werden können, zumahl wenn solche atroces und wieder Vornehme in Ehren-Aemtern sitzende Personen, von geringen Leuten ausgestossen worden, auff welchen Fall die Caution ziemlich hoch erstrecket zu werden pfleget.

Dieweil aber dennoch in gegenwärtigen Fall, ob ihr zwar als ein Dienst-Bothe weit geringern Standes seyd, als Herr Denunciant, so in hohen Fürstl. Diensten stehet, die Injurien doch so beschaffen, daß darinnen kein notabile delictum demselben vorgeworffen worden, sondern solche nur auff dessen contumeliam zielen, bey welchen Umständen, wann Ihr gleich der injurien überführet werden soltet, höher als auff zeitliches Gefängniß oder jährige Landes-Verweisung nicht erkannt werden möchte, und die auff diesen Process gehende Kosten, auch nicht gar hoch sich belauffen dürfften; So erscheinet daraus so viel, daß gestalten Sachen und Umständen nach, wegen der Caution pro salvo conductu ein Vorstand, der auffs höchste die summe von 50. Thlr. übertreffe, von Euch mit Bestande Rechtens nicht gefodert werden möge. V. R. W.

So erscheinet daraus so viel, daß die Fürstl. Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite mit Bestande nicht versagen könne;

Auff die andere Frage E. W. V. R. Ob wohl der Herr Denunciant als pars laesa hierunter das meiste interesse hat, auch damit Er zu gebührender satisfaction gelangen mögen, diese injurien zur Inquisition denunciret, dahero scheinen möchte, daß dessen Wille und Consens bey Ertheilung des sichern Geleits nicht auszuschliessen;

Dieweil aber dennoch derselbe in gegenwärtigen Fall pro Actore oder accusatore nicht zu achten, sondern wie aus Eurem Bericht abzunehmen, Er in nudis terminis denunciationis blieben, bey welcher Bewandtniß Er die gantze Sache in des judicis Hände und direction gestellet, und derselben den gewöhnlichen Lauff nach Anleitung des Inquisitions-Processes lassen muß; So erscheinet daraus so viel, daß de jure oder necessitate des denunciantens als partis laesae Wille zu Ertheilung des sichern Geleits nicht erfodert werde;

Auff die 3te Frage E. W. V. R.

Ob wohl nach Gelegenheit der Umstände die Injurien auch mit Staupen-Schlägen und Landes-Verweisung bestraffet werden können, zumahl wenn solche atroces und wieder Vornehme in Ehren-Aemtern sitzende Personen, von geringen Leuten ausgestossen worden, auff welchen Fall die Caution ziemlich hoch erstrecket zu werden pfleget.

Dieweil aber dennoch in gegenwärtigen Fall, ob ihr zwar als ein Dienst-Bothe weit geringern Standes seyd, als Herr Denunciant, so in hohen Fürstl. Diensten stehet, die Injurien doch so beschaffen, daß darinnen kein notabile delictum demselben vorgeworffen worden, sondern solche nur auff dessen contumeliam zielen, bey welchen Umständen, wann Ihr gleich der injurien überführet werden soltet, höher als auff zeitliches Gefängniß oder jährige Landes-Verweisung nicht erkannt werden möchte, und die auff diesen Process gehende Kosten, auch nicht gar hoch sich belauffen dürfften; So erscheinet daraus so viel, daß gestalten Sachen und Umständen nach, wegen der Caution pro salvo conductu ein Vorstand, der auffs höchste die summe von 50. Thlr. übertreffe, von Euch mit Bestande Rechtens nicht gefodert werden möge. V. R. W.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0243" n="227"/>
        <p>So erscheinet daraus so viel, daß die Fürstl. Regierung zu D. Euch das gesuchte                      sichere Geleite mit Bestande nicht versagen könne;</p>
        <p>Auff die andere Frage E. W. V. R. Ob wohl der Herr Denunciant als pars laesa                      hierunter das meiste interesse hat, auch damit Er zu gebührender satisfaction                      gelangen mögen, diese injurien zur Inquisition denunciret, dahero scheinen                      möchte, daß dessen Wille und Consens bey Ertheilung des sichern Geleits nicht                      auszuschliessen;</p>
        <p>Dieweil aber dennoch derselbe in gegenwärtigen Fall pro Actore oder accusatore                      nicht zu achten, sondern wie aus Eurem Bericht abzunehmen, Er in nudis terminis                      denunciationis blieben, bey welcher Bewandtniß Er die gantze Sache in des                      judicis Hände und direction gestellet, und derselben den gewöhnlichen Lauff nach                      Anleitung des Inquisitions-Processes lassen muß; So erscheinet daraus so viel,                      daß <hi rendition="#i">de jure</hi> oder <hi rendition="#i">necessitate</hi> des <hi rendition="#i">denunciant</hi>ens als <hi rendition="#i">partis                      laesae</hi> Wille zu Ertheilung des sichern Geleits nicht erfodert werde;</p>
        <p>Auff die 3te Frage E. W. V. R.</p>
        <p>Ob wohl nach Gelegenheit der Umstände die Injurien auch mit Staupen-Schlägen und                      Landes-Verweisung bestraffet werden können, zumahl wenn solche atroces und                      wieder Vornehme in Ehren-Aemtern sitzende Personen, von geringen Leuten                      ausgestossen worden, auff welchen Fall die Caution ziemlich hoch erstrecket zu                      werden pfleget.</p>
        <p>Dieweil aber dennoch in gegenwärtigen Fall, ob ihr zwar als ein Dienst-Bothe weit                      geringern Standes seyd, als Herr Denunciant, so in hohen Fürstl. Diensten                      stehet, die Injurien doch so beschaffen, daß darinnen kein notabile delictum                      demselben vorgeworffen worden, sondern solche nur auff dessen contumeliam                      zielen, bey welchen Umständen, wann Ihr gleich der injurien überführet werden                      soltet, höher als auff zeitliches Gefängniß oder jährige Landes-Verweisung nicht                      erkannt werden möchte, und die auff diesen Process gehende Kosten, auch nicht                      gar hoch sich belauffen dürfften; So erscheinet daraus so viel, daß gestalten                      Sachen und Umständen nach, wegen der <hi rendition="#i">Caution pro salvo                          conductu</hi> ein Vorstand, der auffs höchste die <hi rendition="#i">summe</hi> von 50. Thlr. übertreffe, von Euch mit Bestande Rechtens nicht                      gefodert werden möge. V. R. W.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[227/0243] So erscheinet daraus so viel, daß die Fürstl. Regierung zu D. Euch das gesuchte sichere Geleite mit Bestande nicht versagen könne; Auff die andere Frage E. W. V. R. Ob wohl der Herr Denunciant als pars laesa hierunter das meiste interesse hat, auch damit Er zu gebührender satisfaction gelangen mögen, diese injurien zur Inquisition denunciret, dahero scheinen möchte, daß dessen Wille und Consens bey Ertheilung des sichern Geleits nicht auszuschliessen; Dieweil aber dennoch derselbe in gegenwärtigen Fall pro Actore oder accusatore nicht zu achten, sondern wie aus Eurem Bericht abzunehmen, Er in nudis terminis denunciationis blieben, bey welcher Bewandtniß Er die gantze Sache in des judicis Hände und direction gestellet, und derselben den gewöhnlichen Lauff nach Anleitung des Inquisitions-Processes lassen muß; So erscheinet daraus so viel, daß de jure oder necessitate des denunciantens als partis laesae Wille zu Ertheilung des sichern Geleits nicht erfodert werde; Auff die 3te Frage E. W. V. R. Ob wohl nach Gelegenheit der Umstände die Injurien auch mit Staupen-Schlägen und Landes-Verweisung bestraffet werden können, zumahl wenn solche atroces und wieder Vornehme in Ehren-Aemtern sitzende Personen, von geringen Leuten ausgestossen worden, auff welchen Fall die Caution ziemlich hoch erstrecket zu werden pfleget. Dieweil aber dennoch in gegenwärtigen Fall, ob ihr zwar als ein Dienst-Bothe weit geringern Standes seyd, als Herr Denunciant, so in hohen Fürstl. Diensten stehet, die Injurien doch so beschaffen, daß darinnen kein notabile delictum demselben vorgeworffen worden, sondern solche nur auff dessen contumeliam zielen, bey welchen Umständen, wann Ihr gleich der injurien überführet werden soltet, höher als auff zeitliches Gefängniß oder jährige Landes-Verweisung nicht erkannt werden möchte, und die auff diesen Process gehende Kosten, auch nicht gar hoch sich belauffen dürfften; So erscheinet daraus so viel, daß gestalten Sachen und Umständen nach, wegen der Caution pro salvo conductu ein Vorstand, der auffs höchste die summe von 50. Thlr. übertreffe, von Euch mit Bestande Rechtens nicht gefodert werden möge. V. R. W.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/243
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/243>, abgerufen am 04.12.2024.