Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

die stipulationes juris Romani in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort, wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden; zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen deduciret worden, nicht extendiret werden.

XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen Gelehrten.
§. I.

MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohneAnfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der Geschicht. vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns zugeschickt worden, hersetze.

Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst,

die stipulationes juris Romani in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort, wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden; zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen deduciret worden, nicht extendiret werden.

XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen Gelehrten.
§. I.

MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohneAnfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der Geschicht. vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns zugeschickt worden, hersetze.

Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0249" n="233"/>
die stipulationes juris Romani                      in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort,                      wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu                      halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die                      momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls                      vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen                      auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden                      wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von                      neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren                      wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam                      juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen                      also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch                      separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen                      Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden;                      zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena                      denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren                      wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen                      Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen                      Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen                      deduciret worden, nicht extendiret werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen                  Gelehrten.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <p>MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohne<note place="right">Anfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der                          Geschicht.</note> vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an                      sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu                      erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere                      Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns                      zugeschickt worden, hersetze.</p>
        <p>Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des                      hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in                      der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[233/0249] die stipulationes juris Romani in Teutschland nicht gebräuchlich, und dahero besagten des Caventen Antwort, wenn gleich interrogatio vorher gangen, in dubio pro pacto juris gentium zu halten, bey dieser Bewandniß aber bey den damahls geschehenen negotio die momenta prioritatis nicht eben zu attendiren, sondern alles, was damahls vorgangen, pro uno actu zu halten ist, und solchergestalt, wenn man den Caventen auch wegen der andern Puncte, welcher halben Z. contradiciret, hätte verbinden wollen, tanquam in negotio bonae fidei von nöthen gewesen wäre, daß man ihn von neuen befraget, ob er Z. protestation unerachtet, für die übrigen Puncte caviren wolte, und aus denen Acten zu sehen, daß der Cavent allemahl, wenn er per viam juris zur Zahlung angehalten werden wollen, jederzeit dieses sein Versprechen also erklähret wissen wollen, als es pro rata zu verstehen, weßwegen er auch separationem Actorum nicht unbillig begehret, und ihm von der hochlöblichen Regierung niemahls ein Einwurf darwieder ex rationibus dubitandi gemacht worden; zu geschweigen, daß wegen dessen, was nach diesem die Universität Jena denunciret, der Cavent gar nicht gefraget worden, ob er auch dafür caviren wolle, und pro contradictione juridica zu halten, ex promisso wieder seinen Willen obligirt zu seyn; So mag auch Gottfried Ernst B. Caution wieder dessen Willen auff die Puncte, wieder welche Z. protestiret, und die hernach von neuen deduciret worden, nicht extendiret werden. XXIV. Handel. Elender Zustand eines in die Atheisterey verfallenen Gelehrten. §. I. MIch dünckt, ich kan nicht besser thun, als wenn ich ohne vieles praeambuliren gleich anfange, diesen ohne dem an sich weitläufftigen Handel, wie er bey unserer Facultät vorgegangen, zu erzehlen. Anno 1717. in Monath Julio wurde folgende species facti an unsere Facultät geschickt, die ich ohne die geringste Veränderung also, wie sie uns zugeschickt worden, hersetze. Anfrage an die Facultät, nebst Vorstellung der Geschicht. Nachdem ich unterschriebener Titius, vormahlen gewesener G. R. und Cab. Dir. des hochseeligen Fürsten von N. N. um von meinen Reise-Fatigues zu erhohlen, mich in der freyen Reichs-Stadt N. N. etliche Wochen arretiret: Habe daselbst,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/249
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/249>, abgerufen am 22.11.2024.