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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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conslituiret, und derselbe sich damit zu entschuldigen vermeinet, daß es nur Philosophische Gedancken, und er ja selbsten ein guter Evangelischer Lutherischer Christ wäre; Nachdem aber gleichwohlen in solchem Tractätchen sehr böse und Atheistische Principia enthalten, daß auch die Herren Geistlichen dißfalls Ahndung gethan, und Herrn Schultheiß und Schöppen vor nöthig befunden, bemeldtem Autori das Consilium abeundi zu geben; So hätte man zwar etliche mahl den Zeugschreiber N. N. hingeschicket, der ihn aber niemahlen antreffen können, dahero ers dessen Hospiti Herrn N. N. angezeiget, dessen aber ohnerachtet hielte selbiger sich noch immer hierauff; dahin stellend, was dißfalls weiter zu thun: Solle man bemeldtem Autori andeuten lassen, daß er innerhalb drey Tagen sich von hier wegbegeben, oder sich vor Schimpff hüten möge, seinem Hospiti aufferlegen, ihn bey Verlust des Schutzes länger nicht bey sich zu behalten, und beyden dieses Decret ad domum insinuiren lassen.

(L. S,)

Conclusum in Senatu Donnerstags den 3ten Junii 1717.

Das Schreiben an die Facultät.

§. V. Das an uns abgelassene Schreiben hatte eben nichts sonderliches merckwürdiges in sich; es wird aber doch nicht undienlich seyn, des Herrn Autoris seinen sonderlichen Zustand auch aus demselben zu erkennen.

Aus beygefügter Specie facti und anderen Anlagen, ersehen dieselbe, welchergestalt ich wegen eines in öffentlichen Druck gegebenen Tractätchens, betittelt: de DEO, Homine & Mundo &c. bey dem löblichen Scholarchat-Amt in der freyen Reichs-Stadt zu N. N. nachmahls bey der gantzen Clerisey daselbsten, in solchen Verdacht gefallen; daß nicht nur gemeldtes Tractätchen, unter dem ohnmaßgeblichen Praetext, daß es scandalös sey, confisciret, sondern auch mir, nach einer dißfalls mit besagtem Scholarchat, praevia citatione, genommener Unterredung, das Consilium abeundi gegeben worden.

Wie mir nun obliegen will, zu Salvirung meiner Reputation, von Prudentioribus mich hierüber belehren zu lassen, wie nemlich mich bey solcher erheblichen Sache zu verhalten: damit dieses, meinem wenigen Bedüncken nach, allzufrühzeitig abgefaßtes und mir insinuirtes Consilium abeundi wiederum redressiret, und mir vor den dißfalls angethanen Tort, die Satisfaction gegeben werden möge;

Also ersuche Eure Hochedlen Gestrengen, und meine Hochgeehrteste Herren gantz dienstlich: daß sie dieses Factum mit seinen Umständen wohl erwegen, und mich als einen, ob editum ingenii laborem, unschuldig leidenden, in Rechten cum rationibus dubitandi & decidendi zu belehren belieben wollen; obgestalten Sachen nach das wieder mich ergriffene Procedere zu justificiren, mithin berührtes Tractätgen, ohn angesehen meiner darüber gemachten Explication, dennoch zu confisci-

conslituiret, und derselbe sich damit zu entschuldigen vermeinet, daß es nur Philosophische Gedancken, und er ja selbsten ein guter Evangelischer Lutherischer Christ wäre; Nachdem aber gleichwohlen in solchem Tractätchen sehr böse und Atheistische Principia enthalten, daß auch die Herren Geistlichen dißfalls Ahndung gethan, und Herrn Schultheiß und Schöppen vor nöthig befunden, bemeldtem Autori das Consilium abeundi zu geben; So hätte man zwar etliche mahl den Zeugschreiber N. N. hingeschicket, der ihn aber niemahlen antreffen können, dahero ers dessen Hospiti Herrn N. N. angezeiget, dessen aber ohnerachtet hielte selbiger sich noch immer hierauff; dahin stellend, was dißfalls weiter zu thun: Solle man bemeldtem Autori andeuten lassen, daß er innerhalb drey Tagen sich von hier wegbegeben, oder sich vor Schimpff hüten möge, seinem Hospiti aufferlegen, ihn bey Verlust des Schutzes länger nicht bey sich zu behalten, und beyden dieses Decret ad domum insinuiren lassen.

(L. S,)

Conclusum in Senatu Donnerstags den 3ten Junii 1717.

Das Schreiben an die Facultät.

§. V. Das an uns abgelassene Schreiben hatte eben nichts sonderliches merckwürdiges in sich; es wird aber doch nicht undienlich seyn, des Herrn Autoris seinen sonderlichen Zustand auch aus demselben zu erkennen.

Aus beygefügter Specie facti und anderen Anlagen, ersehen dieselbe, welchergestalt ich wegen eines in öffentlichen Druck gegebenen Tractätchens, betittelt: de DEO, Homine & Mundo &c. bey dem löblichen Scholarchat-Amt in der freyen Reichs-Stadt zu N. N. nachmahls bey der gantzen Clerisey daselbsten, in solchen Verdacht gefallen; daß nicht nur gemeldtes Tractätchen, unter dem ohnmaßgeblichen Praetext, daß es scandalös sey, confisciret, sondern auch mir, nach einer dißfalls mit besagtem Scholarchat, praevia citatione, genommener Unterredung, das Consilium abeundi gegeben worden.

Wie mir nun obliegen will, zu Salvirung meiner Reputation, von Prudentioribus mich hierüber belehren zu lassen, wie nemlich mich bey solcher erheblichen Sache zu verhalten: damit dieses, meinem wenigen Bedüncken nach, allzufrühzeitig abgefaßtes und mir insinuirtes Consilium abeundi wiederum redressiret, und mir vor den dißfalls angethanen Tort, die Satisfaction gegeben werden möge;

Also ersuche Eure Hochedlen Gestrengen, und meine Hochgeehrteste Herren gantz dienstlich: daß sie dieses Factum mit seinen Umständen wohl erwegen, und mich als einen, ob editum ingenii laborem, unschuldig leidenden, in Rechten cum rationibus dubitandi & decidendi zu belehren belieben wollen; obgestalten Sachen nach das wieder mich ergriffene Procedere zu justificiren, mithin berührtes Tractätgen, ohn angesehen meiner darüber gemachten Explication, dennoch zu confisci-

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conslituiret, und derselbe sich damit zu                      entschuldigen vermeinet, daß es nur Philosophische Gedancken, und er ja selbsten                      ein guter Evangelischer Lutherischer Christ wäre; Nachdem aber gleichwohlen in                      solchem Tractätchen sehr böse und Atheistische Principia enthalten, daß auch die                      Herren Geistlichen dißfalls Ahndung gethan, und Herrn Schultheiß und Schöppen                      vor nöthig befunden, bemeldtem Autori das Consilium abeundi zu geben; So hätte                      man zwar etliche mahl den Zeugschreiber N. N. hingeschicket, der ihn aber                      niemahlen antreffen können, dahero ers dessen Hospiti Herrn N. N. angezeiget,                      dessen aber ohnerachtet hielte selbiger sich noch immer hierauff; dahin                      stellend, was dißfalls weiter zu thun: Solle man bemeldtem Autori andeuten                      lassen, daß er innerhalb drey Tagen sich von hier wegbegeben, oder sich vor                      Schimpff hüten möge, seinem Hospiti aufferlegen, ihn bey Verlust des Schutzes                      länger nicht bey sich zu behalten, und beyden dieses Decret ad domum insinuiren                      lassen.</p>
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        <p>Wie mir nun obliegen will, zu Salvirung meiner Reputation, von Prudentioribus                      mich hierüber belehren zu lassen, wie nemlich mich bey solcher erheblichen Sache                      zu verhalten: damit dieses, meinem wenigen Bedüncken nach, allzufrühzeitig                      abgefaßtes und mir insinuirtes Consilium abeundi wiederum redressiret, und mir                      vor den dißfalls angethanen Tort, die Satisfaction gegeben werden möge;</p>
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[242/0258] conslituiret, und derselbe sich damit zu entschuldigen vermeinet, daß es nur Philosophische Gedancken, und er ja selbsten ein guter Evangelischer Lutherischer Christ wäre; Nachdem aber gleichwohlen in solchem Tractätchen sehr böse und Atheistische Principia enthalten, daß auch die Herren Geistlichen dißfalls Ahndung gethan, und Herrn Schultheiß und Schöppen vor nöthig befunden, bemeldtem Autori das Consilium abeundi zu geben; So hätte man zwar etliche mahl den Zeugschreiber N. N. hingeschicket, der ihn aber niemahlen antreffen können, dahero ers dessen Hospiti Herrn N. N. angezeiget, dessen aber ohnerachtet hielte selbiger sich noch immer hierauff; dahin stellend, was dißfalls weiter zu thun: Solle man bemeldtem Autori andeuten lassen, daß er innerhalb drey Tagen sich von hier wegbegeben, oder sich vor Schimpff hüten möge, seinem Hospiti aufferlegen, ihn bey Verlust des Schutzes länger nicht bey sich zu behalten, und beyden dieses Decret ad domum insinuiren lassen. (L. S,) Conclusum in Senatu Donnerstags den 3ten Junii 1717. §. V. Das an uns abgelassene Schreiben hatte eben nichts sonderliches merckwürdiges in sich; es wird aber doch nicht undienlich seyn, des Herrn Autoris seinen sonderlichen Zustand auch aus demselben zu erkennen. Aus beygefügter Specie facti und anderen Anlagen, ersehen dieselbe, welchergestalt ich wegen eines in öffentlichen Druck gegebenen Tractätchens, betittelt: de DEO, Homine & Mundo &c. bey dem löblichen Scholarchat-Amt in der freyen Reichs-Stadt zu N. N. nachmahls bey der gantzen Clerisey daselbsten, in solchen Verdacht gefallen; daß nicht nur gemeldtes Tractätchen, unter dem ohnmaßgeblichen Praetext, daß es scandalös sey, confisciret, sondern auch mir, nach einer dißfalls mit besagtem Scholarchat, praevia citatione, genommener Unterredung, das Consilium abeundi gegeben worden. Wie mir nun obliegen will, zu Salvirung meiner Reputation, von Prudentioribus mich hierüber belehren zu lassen, wie nemlich mich bey solcher erheblichen Sache zu verhalten: damit dieses, meinem wenigen Bedüncken nach, allzufrühzeitig abgefaßtes und mir insinuirtes Consilium abeundi wiederum redressiret, und mir vor den dißfalls angethanen Tort, die Satisfaction gegeben werden möge; Also ersuche Eure Hochedlen Gestrengen, und meine Hochgeehrteste Herren gantz dienstlich: daß sie dieses Factum mit seinen Umständen wohl erwegen, und mich als einen, ob editum ingenii laborem, unschuldig leidenden, in Rechten cum rationibus dubitandi & decidendi zu belehren belieben wollen; obgestalten Sachen nach das wieder mich ergriffene Procedere zu justificiren, mithin berührtes Tractätgen, ohn angesehen meiner darüber gemachten Explication, dennoch zu confisci-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/258>, abgerufen am 21.11.2024.