Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.
erörtern. Es ist genung, daß sie die fürnehmste Grund-Veste eines Staats mit abgiebt. AD SEPTIMAM. Die 7. raison von Duldung anderer verdächtiger Bücher in Buchläden, ist auch nicht vermögend dem Autori ein Recht zu Duldung des seinigen zu geben, so wenig als wenn ein ungebetener Gast einen Diener, dem von seinem Herrn befohlen worden, niemand als die Gäste herein zulassen, wegen angethanen Schimpffs um Satisfaction bey seinen Herrn verklagen, und daß er gleichwohl andre ungebetene Gäste eingelassen, zum Fundament AD OCTAVAM,seiner Klage legen wolte. Was bey der 8. ration von dem Titel und der Vorrede dieser Meditationen gemeldet worden, wird unten bey der 17. ration ihre Beantwortung finden; in übrigen aber wird der Autor selbst verhoffentlich zugestehen, daß wenn man einen Ubelthäter auff einer Ubelthat ertappet, derselbige sich damit in geringsten nicht befreyen würde, wenn er gleich vorgäbe, man könne ihn keiner Ubelthat mit Wahrheit beschuldigen, weil er etwan mit dem Autore geleugnet, daß einige Ubelthat in der Welt sey, sondern daß alles nur blosse von Königen und Fürsten aus Tyranney erfundene Chimaeren wären; Eben nun so unförmlich ist auch des Autoris raison, wenn er schreibt, man könne ihn keines Atheismi Theoretici beschuldigen, weil er in seiner Schrifft expresse & in totum negiret hätte, daß es solche Atheisten gebe. Bey der AD NO. NAM.9. ration ist anfänglich zu erinnern, daß zwar ein jeder der beste Ausleger seiner Worte sey; aber daß diese Regel ihren Abfall leyde, wenn der Ausleger sich gezwungener und offenbahr cavillatorischer Auslegung bedienet; ferner, daß er sehr unförmlich a praesumtione boni viri, ad praesumtionem veri Christiani geschlossen, indem jenes carentiam ciminis, dieses aber positionem virtutis inferiret, & quia boni viri in hoc significatu nascuntur, Christiani veri autem non nascuntur, sed fiunt, endlich aber, da er testimonia luce meridiana clariora urgiret, mag er sich selbst bescheiden, daß kein testimonium luce meridiana clarius wieder ihn, daß er kein wahrer Christ sey, als seine eigene Meditationes Philosophicae vorgebracht werden können. Und wie hiernächst quoad rationem AD DECI. MAM.dubitandi 10. durch die rationes decidendi handgreiflich gezeiget worden, daß das Verfahren des Magistrats und Ministerii mit Titio und seiner Schrifft mit nichten für ungemein harte, übereilt, passionirt, vielweniger für illegitim zu halten sey; also ist billig zu verwundern, wie Titius sich auff die dictamina rationis & scripturae, ingleichen auff die regulas justi, aequi & decori beziehen könne, da doch in ratione 1. decidendi gezeiget worden, daß er diese insgesamt verwerffe, und die Religion,
erörtern. Es ist genung, daß sie die fürnehmste Grund-Veste eines Staats mit abgiebt. AD SEPTIMAM. Die 7. raison von Duldung anderer verdächtiger Bücher in Buchläden, ist auch nicht vermögend dem Autori ein Recht zu Duldung des seinigen zu geben, so wenig als wenn ein ungebetener Gast einen Diener, dem von seinem Herrn befohlen worden, niemand als die Gäste herein zulassen, wegen angethanen Schimpffs um Satisfaction bey seinen Herrn verklagen, und daß er gleichwohl andre ungebetene Gäste eingelassen, zum Fundament AD OCTAVAM,seiner Klage legen wolte. Was bey der 8. ration von dem Titel und der Vorrede dieser Meditationen gemeldet worden, wird unten bey der 17. ration ihre Beantwortung finden; in übrigen aber wird der Autor selbst verhoffentlich zugestehen, daß wenn man einen Ubelthäter auff einer Ubelthat ertappet, derselbige sich damit in geringsten nicht befreyen würde, wenn er gleich vorgäbe, man könne ihn keiner Ubelthat mit Wahrheit beschuldigen, weil er etwan mit dem Autore geleugnet, daß einige Ubelthat in der Welt sey, sondern daß alles nur blosse von Königen und Fürsten aus Tyranney erfundene Chimaeren wären; Eben nun so unförmlich ist auch des Autoris raison, wenn er schreibt, man könne ihn keines Atheismi Theoretici beschuldigen, weil er in seiner Schrifft expresse & in totum negiret hätte, daß es solche Atheisten gebe. Bey der AD NO. NAM.9. ration ist anfänglich zu erinnern, daß zwar ein jeder der beste Ausleger seiner Worte sey; aber daß diese Regel ihren Abfall leyde, wenn der Ausleger sich gezwungener und offenbahr cavillatorischer Auslegung bedienet; ferner, daß er sehr unförmlich a praesumtione boni viri, ad praesumtionem veri Christiani geschlossen, indem jenes carentiam ciminis, dieses aber positionem virtutis inferiret, & quia boni viri in hoc significatu nascuntur, Christiani veri autem non nascuntur, sed fiunt, endlich aber, da er testimonia luce meridiana clariora urgiret, mag er sich selbst bescheiden, daß kein testimonium luce meridiana clarius wieder ihn, daß er kein wahrer Christ sey, als seine eigene Meditationes Philosophicae vorgebracht werden können. Und wie hiernächst quoad rationem AD DECI. MAM.dubitandi 10. durch die rationes decidendi handgreiflich gezeiget worden, daß das Verfahren des Magistrats und Ministerii mit Titio und seiner Schrifft mit nichten für ungemein harte, übereilt, passionirt, vielweniger für illegitim zu halten sey; also ist billig zu verwundern, wie Titius sich auff die dictamina rationis & scripturae, ingleichen auff die regulas justi, aequi & decori beziehen könne, da doch in ratione 1. decidendi gezeiget worden, daß er diese insgesamt verwerffe, und die Religion, <TEI> <text> <body> <div> <l><pb facs="#f0278" n="262"/> erörtern. 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Was bey der 8. ration von dem Titel und der Vorrede dieser Meditationen gemeldet worden, wird unten bey der 17. ration ihre Beantwortung finden; in übrigen aber wird der Autor selbst verhoffentlich zugestehen, daß wenn man einen Ubelthäter auff einer Ubelthat ertappet, derselbige sich damit in geringsten nicht befreyen würde, wenn er gleich vorgäbe, man könne ihn keiner Ubelthat mit Wahrheit beschuldigen, weil er etwan mit dem Autore geleugnet, daß einige Ubelthat in der Welt sey, sondern daß alles nur blosse von Königen und Fürsten aus Tyranney erfundene Chimaeren wären; Eben nun so unförmlich ist auch des Autoris raison, wenn er schreibt, man könne ihn keines Atheismi Theoretici beschuldigen, weil er in seiner Schrifft expresse & in totum negiret hätte, daß es solche Atheisten gebe. Bey der <note place="left">AD NO. NAM.</note>9. ration ist anfänglich zu erinnern, daß zwar ein jeder der beste Ausleger seiner Worte sey; aber daß diese Regel ihren Abfall leyde, wenn der Ausleger sich gezwungener und offenbahr cavillatorischer Auslegung bedienet; ferner, daß er sehr unförmlich a praesumtione boni viri, ad praesumtionem veri Christiani geschlossen, indem jenes carentiam ciminis, dieses aber positionem virtutis inferiret, & quia boni viri in hoc significatu nascuntur, Christiani veri autem non nascuntur, sed fiunt, endlich aber, da er testimonia luce meridiana clariora urgiret, mag er sich selbst bescheiden, daß kein testimonium luce meridiana clarius wieder ihn, daß er kein wahrer Christ sey, als seine eigene Meditationes Philosophicae vorgebracht werden können. Und wie hiernächst quoad rationem <note place="left">AD DECI. MAM.</note>dubitandi 10. durch die rationes decidendi handgreiflich gezeiget worden, daß das Verfahren des Magistrats und Ministerii mit Titio und seiner Schrifft mit nichten für ungemein harte, übereilt, passionirt, vielweniger für illegitim zu halten sey; also ist billig zu verwundern, wie Titius sich auff die dictamina rationis & scripturae, ingleichen auff die regulas justi, aequi & decori beziehen könne, da doch in ratione 1. decidendi gezeiget worden, daß er diese insgesamt verwerffe, und die Religion, </p> </div> </body> </text> </TEI> [262/0278]
erörtern. Es ist genung, daß sie die fürnehmste Grund-Veste eines Staats mit abgiebt. Die 7. raison von Duldung anderer verdächtiger Bücher in Buchläden, ist auch nicht vermögend dem Autori ein Recht zu Duldung des seinigen zu geben, so wenig als wenn ein ungebetener Gast einen Diener, dem von seinem Herrn befohlen worden, niemand als die Gäste herein zulassen, wegen angethanen Schimpffs um Satisfaction bey seinen Herrn verklagen, und daß er gleichwohl andre ungebetene Gäste eingelassen, zum Fundament seiner Klage legen wolte. Was bey der 8. ration von dem Titel und der Vorrede dieser Meditationen gemeldet worden, wird unten bey der 17. ration ihre Beantwortung finden; in übrigen aber wird der Autor selbst verhoffentlich zugestehen, daß wenn man einen Ubelthäter auff einer Ubelthat ertappet, derselbige sich damit in geringsten nicht befreyen würde, wenn er gleich vorgäbe, man könne ihn keiner Ubelthat mit Wahrheit beschuldigen, weil er etwan mit dem Autore geleugnet, daß einige Ubelthat in der Welt sey, sondern daß alles nur blosse von Königen und Fürsten aus Tyranney erfundene Chimaeren wären; Eben nun so unförmlich ist auch des Autoris raison, wenn er schreibt, man könne ihn keines Atheismi Theoretici beschuldigen, weil er in seiner Schrifft expresse & in totum negiret hätte, daß es solche Atheisten gebe. Bey der 9. ration ist anfänglich zu erinnern, daß zwar ein jeder der beste Ausleger seiner Worte sey; aber daß diese Regel ihren Abfall leyde, wenn der Ausleger sich gezwungener und offenbahr cavillatorischer Auslegung bedienet; ferner, daß er sehr unförmlich a praesumtione boni viri, ad praesumtionem veri Christiani geschlossen, indem jenes carentiam ciminis, dieses aber positionem virtutis inferiret, & quia boni viri in hoc significatu nascuntur, Christiani veri autem non nascuntur, sed fiunt, endlich aber, da er testimonia luce meridiana clariora urgiret, mag er sich selbst bescheiden, daß kein testimonium luce meridiana clarius wieder ihn, daß er kein wahrer Christ sey, als seine eigene Meditationes Philosophicae vorgebracht werden können. Und wie hiernächst quoad rationem dubitandi 10. durch die rationes decidendi handgreiflich gezeiget worden, daß das Verfahren des Magistrats und Ministerii mit Titio und seiner Schrifft mit nichten für ungemein harte, übereilt, passionirt, vielweniger für illegitim zu halten sey; also ist billig zu verwundern, wie Titius sich auff die dictamina rationis & scripturae, ingleichen auff die regulas justi, aequi & decori beziehen könne, da doch in ratione 1. decidendi gezeiget worden, daß er diese insgesamt verwerffe, und die Religion,
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