Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.che der Amtsverwalter Ihn aus der Possess der Schrifftsäßigkeit mitbringen wolte, nicht erscheinen könte. §. XVI. Ja dieses gabe auch nunmehro Herrn H. H. eine schonGelegenheit, durch welche man den gehäßigen Commissarium loß worden. etliche Monathe gewünschte Gelegenheit, diese des Amtsverwalters allzu augenscheinliche und handgreifliche Gefährlichkeit höheres Ortes zu allegiren, und um Bestellung eines andern nicht so sehr zu befürchtenden, sondern ohnpartheyischen Commissarii, gebührende Ansuchung zu thun. Wozu noch ferner kame, daß der Hertzog zu Z. am 4. Decembr. 1681. gestorben, und der Herr Successor abwesend, und noch nicht maiorennis war, weshalb S. Churfl. Durchl. zu Sachsen, als proximus Agnatus auch wegen anderer Ursachen sich der Administration dieser Lande annahm, und also wurden von H. H. zu Dr. diese Umstände und querelen über den bißherigen Commissarium bescheiden vorgestellet, auch zugleich mit allegiret, daß es viel kosten würde, wenn ich als Advocatus die Acta zu durchsehen und zu excerpiren offte nach P. verreisen müste, und wurde also unterthänigst gebeten, S. Churfl. Durchl. möchte ohnmaßgeblich dem Creyß-Amtmann zu Leipzig die Fortsetzung dieser Commission aufftragen, und Ihm zugleich anbefehlen, daß er die Acta zuförderst von dem Amtsverwalter zu P. abfordern solte, welches beydes auch allergnädigst gewilliget wurde. Dieser versahe sich dieses Streichs am allerwenigsten, und strampelte gleichsam mit Händen und Füssen (wie die in folgenden §. zu lesende excerpta ex Volum. 2. gnungsam zeigen werden) es halff aber alles nichts, er muste nur dran, und die Acta heraus geben. Jedoch wurde der Haupt-Process durch diesen incident Punct etliche Monathe auffgehalten, welches aber denen Inquisitis nicht imputiret werden konte. §. XVII. Die Excerpta aus dem Volumine Il. Auctorum. darauffDie dazu gehörige Excerpta ex Actis. man sich in vorigen §. beruffen, sind folgende. FOL. 1. Churfürstl. Befehl von 10. May 1682. daß die Acten von dem Amtsverwalter zu P. abzufordern. FOL. 2. 3. H. H. Supplicat. FOL. 4. Notification an den Amtsverwalter. FOL. 5. Dieser bittet umb Communication der Supplique. FOL. 6. Fernere Supplication H. H. umb neue Verordnung an den Amtsverwalter. FOL. 7. Die gebetene Verordnung. FOL. 8. Des Amtsverwalters Entschuldigung. FOL. 10. Befehl von 23. Junii 1682. die Sache zu untersuchen. FOL. 11. biß 14. Des Amtsverwalters Supplique nach Dr. daß man die Acta doch bey Ihm, und Ihn die Commission continuiren lassen möge, worinnen er viele Dinge vorbringet, H. H. Schrifftsäßigkeit zweiffelhafft zumachen, so aber zu unsern Zweck nichts che der Amtsverwalter Ihn aus der Possess der Schrifftsäßigkeit mitbringen wolte, nicht erscheinen könte. §. XVI. Ja dieses gabe auch nunmehro Herrn H. H. eine schonGelegenheit, durch welche man den gehäßigen Commissarium loß worden. etliche Monathe gewünschte Gelegenheit, diese des Amtsverwalters allzu augenscheinliche und handgreifliche Gefährlichkeit höheres Ortes zu allegiren, und um Bestellung eines andern nicht so sehr zu befürchtenden, sondern ohnpartheyischen Commissarii, gebührende Ansuchung zu thun. Wozu noch ferner kame, daß der Hertzog zu Z. am 4. Decembr. 1681. gestorben, und der Herr Successor abwesend, und noch nicht maiorennis war, weshalb S. Churfl. Durchl. zu Sachsen, als proximus Agnatus auch wegen anderer Ursachen sich der Administration dieser Lande annahm, und also wurden von H. H. zu Dr. diese Umstände und querelen über den bißherigen Commissarium bescheiden vorgestellet, auch zugleich mit allegiret, daß es viel kosten würde, wenn ich als Advocatus die Acta zu durchsehen und zu excerpiren offte nach P. verreisen müste, und wurde also unterthänigst gebeten, S. Churfl. Durchl. möchte ohnmaßgeblich dem Creyß-Amtmann zu Leipzig die Fortsetzung dieser Commission aufftragen, und Ihm zugleich anbefehlen, daß er die Acta zuförderst von dem Amtsverwalter zu P. abfordern solte, welches beydes auch allergnädigst gewilliget wurde. Dieser versahe sich dieses Streichs am allerwenigsten, und strampelte gleichsam mit Händen und Füssen (wie die in folgenden §. zu lesende excerpta ex Volum. 2. gnungsam zeigen werden) es halff aber alles nichts, er muste nur dran, und die Acta heraus geben. Jedoch wurde der Haupt-Process durch diesen incident Punct etliche Monathe auffgehalten, welches aber denen Inquisitis nicht imputiret werden konte. §. XVII. Die Excerpta aus dem Volumine Il. Auctorum. darauffDie dazu gehörige Excerpta ex Actis. man sich in vorigen §. beruffen, sind folgende. FOL. 1. Churfürstl. Befehl von 10. May 1682. daß die Acten von dem Amtsverwalter zu P. abzufordern. FOL. 2. 3. H. H. Supplicat. FOL. 4. Notification an den Amtsverwalter. FOL. 5. Dieser bittet umb Communication der Supplique. FOL. 6. Fernere Supplication H. H. umb neue Verordnung an den Amtsverwalter. FOL. 7. Die gebetene Verordnung. FOL. 8. Des Amtsverwalters Entschuldigung. FOL. 10. Befehl von 23. Junii 1682. die Sache zu untersuchen. FOL. 11. biß 14. Des Amtsverwalters Supplique nach Dr. daß man die Acta doch bey Ihm, und Ihn die Commission continuiren lassen möge, worinnen er viele Dinge vorbringet, H. H. Schrifftsäßigkeit zweiffelhafft zumachen, so aber zu unsern Zweck nichts <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0051" n="35"/> che der Amtsverwalter Ihn aus der Possess der Schrifftsäßigkeit mitbringen wolte, nicht erscheinen könte.</p> <p>§. XVI. Ja dieses gabe auch nunmehro Herrn H. 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Churfl. Durchl. möchte ohnmaßgeblich dem Creyß-Amtmann zu Leipzig die Fortsetzung dieser Commission aufftragen, und Ihm zugleich anbefehlen, daß er die Acta zuförderst von dem Amtsverwalter zu P. abfordern solte, welches beydes auch allergnädigst gewilliget wurde. Dieser versahe sich dieses Streichs am allerwenigsten, und strampelte gleichsam mit Händen und Füssen (wie die in folgenden §. zu lesende excerpta ex Volum. 2. gnungsam zeigen werden) es halff aber alles nichts, er muste nur dran, und die Acta heraus geben. Jedoch wurde der Haupt-Process durch diesen incident Punct etliche Monathe auffgehalten, welches aber denen Inquisitis nicht imputiret werden konte.</p> <p>§. XVII. Die Excerpta aus dem Volumine Il. Auctorum. darauff<note place="right">Die dazu gehörige <hi rendition="#i">Excerpta ex Actis</hi>.</note> man sich in vorigen §. beruffen, sind folgende. FOL. 1. Churfürstl. Befehl von 10. May 1682. daß die Acten von dem Amtsverwalter zu P. abzufordern. FOL. 2. 3. H. H. Supplicat. FOL. 4. Notification an den Amtsverwalter. FOL. 5. Dieser bittet umb Communication der Supplique. FOL. 6. Fernere Supplication H. H. umb neue Verordnung an den Amtsverwalter. FOL. 7. Die gebetene Verordnung. FOL. 8. Des Amtsverwalters Entschuldigung. FOL. 10. Befehl von 23. Junii 1682. die Sache zu untersuchen. FOL. 11. biß 14. Des Amtsverwalters Supplique nach Dr. daß man die Acta doch bey Ihm, und Ihn die Commission continuiren lassen möge, worinnen er viele Dinge vorbringet, H. H. Schrifftsäßigkeit zweiffelhafft zumachen, so aber zu unsern Zweck nichts </p> </div> </body> </text> </TEI> [35/0051]
che der Amtsverwalter Ihn aus der Possess der Schrifftsäßigkeit mitbringen wolte, nicht erscheinen könte.
§. XVI. Ja dieses gabe auch nunmehro Herrn H. H. eine schon etliche Monathe gewünschte Gelegenheit, diese des Amtsverwalters allzu augenscheinliche und handgreifliche Gefährlichkeit höheres Ortes zu allegiren, und um Bestellung eines andern nicht so sehr zu befürchtenden, sondern ohnpartheyischen Commissarii, gebührende Ansuchung zu thun. Wozu noch ferner kame, daß der Hertzog zu Z. am 4. Decembr. 1681. gestorben, und der Herr Successor abwesend, und noch nicht maiorennis war, weshalb S. Churfl. Durchl. zu Sachsen, als proximus Agnatus auch wegen anderer Ursachen sich der Administration dieser Lande annahm, und also wurden von H. H. zu Dr. diese Umstände und querelen über den bißherigen Commissarium bescheiden vorgestellet, auch zugleich mit allegiret, daß es viel kosten würde, wenn ich als Advocatus die Acta zu durchsehen und zu excerpiren offte nach P. verreisen müste, und wurde also unterthänigst gebeten, S. Churfl. Durchl. möchte ohnmaßgeblich dem Creyß-Amtmann zu Leipzig die Fortsetzung dieser Commission aufftragen, und Ihm zugleich anbefehlen, daß er die Acta zuförderst von dem Amtsverwalter zu P. abfordern solte, welches beydes auch allergnädigst gewilliget wurde. Dieser versahe sich dieses Streichs am allerwenigsten, und strampelte gleichsam mit Händen und Füssen (wie die in folgenden §. zu lesende excerpta ex Volum. 2. gnungsam zeigen werden) es halff aber alles nichts, er muste nur dran, und die Acta heraus geben. Jedoch wurde der Haupt-Process durch diesen incident Punct etliche Monathe auffgehalten, welches aber denen Inquisitis nicht imputiret werden konte.
Gelegenheit, durch welche man den gehäßigen Commissarium loß worden. §. XVII. Die Excerpta aus dem Volumine Il. Auctorum. darauff man sich in vorigen §. beruffen, sind folgende. FOL. 1. Churfürstl. Befehl von 10. May 1682. daß die Acten von dem Amtsverwalter zu P. abzufordern. FOL. 2. 3. H. H. Supplicat. FOL. 4. Notification an den Amtsverwalter. FOL. 5. Dieser bittet umb Communication der Supplique. FOL. 6. Fernere Supplication H. H. umb neue Verordnung an den Amtsverwalter. FOL. 7. Die gebetene Verordnung. FOL. 8. Des Amtsverwalters Entschuldigung. FOL. 10. Befehl von 23. Junii 1682. die Sache zu untersuchen. FOL. 11. biß 14. Des Amtsverwalters Supplique nach Dr. daß man die Acta doch bey Ihm, und Ihn die Commission continuiren lassen möge, worinnen er viele Dinge vorbringet, H. H. Schrifftsäßigkeit zweiffelhafft zumachen, so aber zu unsern Zweck nichts
Die dazu gehörige Excerpta ex Actis.
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