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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Lunge des todten Kindes von denen andern partibus corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen. ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §. praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST. Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel, Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad dicta ad Art. 3.

§. XXV. Die den 25. Februarii 1684 übergebene Defension selbstDie Defension selbst. belangende, welche Volum. 2. fol. 100. biß 121. zu befinden, ist selbige folgenden Innhalts.

Species facti bestehet kürtzlich darinnen. Anno 1681. d. 8. Octobris rüget der Pfarrer zu Pr. bey dem Amtmann zu Z. daß Herr Hauß Henrichs Köchin Ihm offenbahret, wie Sie nebst dem Hauß-Knecht in des Herren Krätzgarten ein Kindlein Weibliches Geschlechts, welches Herrn H. H. ältester Tochter Annen, (als die in Geschrey gewesen, daß Sie schwanger sey) zugehöret, gefunden, ausgegraben und in ein Ofenloch gelegethabe.

Vid. Act. Vol. 1. fol. 3.

Worauff der Amtmann zu Z. auff gut befinden des damahligen Herrn Vice. Cantzlers alsbald noch selbigen Tages an den Amtmann zu P. Verordnung gethan, der Sachen Beschaffenheit zu untersuchen.

D. Vol. 1. fol. 1. & 2.

Dieser auch eod. dato hora nocturna 10. den Amts-Landrichter nebst dem Land-Knechte nach G. verschickt, besagtes Kind aufzusuchen

Vol. 1. fol. 6.

und als es eingebracht worden,

Vol. 1. fol. 6. b. 7.

durch die beyden Stadt-Physicos zu Z. und P. wie auch den Amts-Balbier daselbst besichtigen und hernach begraben lassen.

Lunge des todten Kindes von denen andern partibus corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen. ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §. praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST. Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel, Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad dicta ad Art. 3.

§. XXV. Die den 25. Februarii 1684 übergebene Defension selbstDie Defension selbst. belangende, welche Volum. 2. fol. 100. biß 121. zu befinden, ist selbige folgenden Innhalts.

Species facti bestehet kürtzlich darinnen. Anno 1681. d. 8. Octobris rüget der Pfarrer zu Pr. bey dem Amtmann zu Z. daß Herr Hauß Henrichs Köchin Ihm offenbahret, wie Sie nebst dem Hauß-Knecht in des Herren Krätzgarten ein Kindlein Weibliches Geschlechts, welches Herrn H. H. ältester Tochter Annen, (als die in Geschrey gewesen, daß Sie schwanger sey) zugehöret, gefunden, ausgegraben und in ein Ofenloch gelegethabe.

Vid. Act. Vol. 1. fol. 3.

Worauff der Amtmann zu Z. auff gut befinden des damahligen Herrn Vice. Cantzlers alsbald noch selbigen Tages an den Amtmann zu P. Verordnung gethan, der Sachen Beschaffenheit zu untersuchen.

D. Vol. 1. fol. 1. & 2.

Dieser auch eod. dato hora nocturna 10. den Amts-Landrichter nebst dem Land-Knechte nach G. verschickt, besagtes Kind aufzusuchen

Vol. 1. fol. 6.

und als es eingebracht worden,

Vol. 1. fol. 6. b. 7.

durch die beyden Stadt-Physicos zu Z. und P. wie auch den Amts-Balbier daselbst besichtigen und hernach begraben lassen.

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Lunge des todten Kindes von denen andern partibus                      corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in                      seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen.                      ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches                      hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht                      Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff                      die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die                      Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich                      ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §.                      praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob                      nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST.                      Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel,                      Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua                      quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale                      argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge                      vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad                      dicta ad Art. 3.</p>
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[43/0059] Lunge des todten Kindes von denen andern partibus corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen. ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §. praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST. Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel, Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad dicta ad Art. 3. §. XXV. Die den 25. Februarii 1684 übergebene Defension selbst belangende, welche Volum. 2. fol. 100. biß 121. zu befinden, ist selbige folgenden Innhalts. Die Defension selbst. Species facti bestehet kürtzlich darinnen. Anno 1681. d. 8. Octobris rüget der Pfarrer zu Pr. bey dem Amtmann zu Z. daß Herr Hauß Henrichs Köchin Ihm offenbahret, wie Sie nebst dem Hauß-Knecht in des Herren Krätzgarten ein Kindlein Weibliches Geschlechts, welches Herrn H. H. ältester Tochter Annen, (als die in Geschrey gewesen, daß Sie schwanger sey) zugehöret, gefunden, ausgegraben und in ein Ofenloch gelegethabe. Vid. Act. Vol. 1. fol. 3. Worauff der Amtmann zu Z. auff gut befinden des damahligen Herrn Vice. Cantzlers alsbald noch selbigen Tages an den Amtmann zu P. Verordnung gethan, der Sachen Beschaffenheit zu untersuchen. D. Vol. 1. fol. 1. & 2. Dieser auch eod. dato hora nocturna 10. den Amts-Landrichter nebst dem Land-Knechte nach G. verschickt, besagtes Kind aufzusuchen Vol. 1. fol. 6. und als es eingebracht worden, Vol. 1. fol. 6. b. 7. durch die beyden Stadt-Physicos zu Z. und P. wie auch den Amts-Balbier daselbst besichtigen und hernach begraben lassen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/59>, abgerufen am 23.11.2024.