Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Lunge des todten Kindes von denen andern partibus corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen. ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §. praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST. Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel, Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad dicta ad Art. 3. §. XXV. Die den 25. Februarii 1684 übergebene Defension selbstDie Defension selbst. belangende, welche Volum. 2. fol. 100. biß 121. zu befinden, ist selbige folgenden Innhalts. Species facti bestehet kürtzlich darinnen. Anno 1681. d. 8. Octobris rüget der Pfarrer zu Pr. bey dem Amtmann zu Z. daß Herr Hauß Henrichs Köchin Ihm offenbahret, wie Sie nebst dem Hauß-Knecht in des Herren Krätzgarten ein Kindlein Weibliches Geschlechts, welches Herrn H. H. ältester Tochter Annen, (als die in Geschrey gewesen, daß Sie schwanger sey) zugehöret, gefunden, ausgegraben und in ein Ofenloch gelegethabe. Vid. Act. Vol. 1. fol. 3.Worauff der Amtmann zu Z. auff gut befinden des damahligen Herrn Vice. Cantzlers alsbald noch selbigen Tages an den Amtmann zu P. Verordnung gethan, der Sachen Beschaffenheit zu untersuchen. D. Vol. 1. fol. 1. & 2.Dieser auch eod. dato hora nocturna 10. den Amts-Landrichter nebst dem Land-Knechte nach G. verschickt, besagtes Kind aufzusuchen Vol. 1. fol. 6.und als es eingebracht worden, Vol. 1. fol. 6. b. 7.durch die beyden Stadt-Physicos zu Z. und P. wie auch den Amts-Balbier daselbst besichtigen und hernach begraben lassen. Lunge des todten Kindes von denen andern partibus corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen. ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §. praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST. Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel, Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad dicta ad Art. 3. §. XXV. Die den 25. Februarii 1684 übergebene Defension selbstDie Defension selbst. belangende, welche Volum. 2. fol. 100. biß 121. zu befinden, ist selbige folgenden Innhalts. Species facti bestehet kürtzlich darinnen. Anno 1681. d. 8. Octobris rüget der Pfarrer zu Pr. bey dem Amtmann zu Z. daß Herr Hauß Henrichs Köchin Ihm offenbahret, wie Sie nebst dem Hauß-Knecht in des Herren Krätzgarten ein Kindlein Weibliches Geschlechts, welches Herrn H. H. ältester Tochter Annen, (als die in Geschrey gewesen, daß Sie schwanger sey) zugehöret, gefunden, ausgegraben und in ein Ofenloch gelegethabe. Vid. Act. Vol. 1. fol. 3.Worauff der Amtmann zu Z. auff gut befinden des damahligen Herrn Vice. Cantzlers alsbald noch selbigen Tages an den Amtmann zu P. Verordnung gethan, der Sachen Beschaffenheit zu untersuchen. D. Vol. 1. fol. 1. & 2.Dieser auch eod. dato hora nocturna 10. den Amts-Landrichter nebst dem Land-Knechte nach G. verschickt, besagtes Kind aufzusuchen Vol. 1. fol. 6.und als es eingebracht worden, Vol. 1. fol. 6. b. 7.durch die beyden Stadt-Physicos zu Z. und P. wie auch den Amts-Balbier daselbst besichtigen und hernach begraben lassen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0059" n="43"/> Lunge des todten Kindes von denen andern partibus corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen. ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §. praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST. Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel, Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad dicta ad Art. 3.</p> <p>§. XXV. Die den 25. Februarii 1684 übergebene Defension selbst<note place="right">Die <hi rendition="#i">Defension</hi> selbst.</note> belangende, welche Volum. 2. fol. 100. biß 121. zu befinden, ist selbige folgenden Innhalts.</p> <p>Species facti bestehet kürtzlich darinnen. Anno 1681. d. 8. Octobris rüget der Pfarrer zu Pr. bey dem Amtmann zu Z. daß Herr Hauß Henrichs Köchin Ihm offenbahret, wie Sie nebst dem Hauß-Knecht in des Herren Krätzgarten ein Kindlein Weibliches Geschlechts, welches Herrn H. H. ältester Tochter Annen, (als die in Geschrey gewesen, daß Sie schwanger sey) zugehöret, gefunden, ausgegraben und in ein Ofenloch gelegethabe.</p> <l>Vid. Act. Vol. 1. fol. 3.</l> <p>Worauff der Amtmann zu Z. auff gut befinden des damahligen Herrn Vice. Cantzlers alsbald noch selbigen Tages an den Amtmann zu P. Verordnung gethan, der Sachen Beschaffenheit zu untersuchen.</p> <l>D. Vol. 1. fol. 1. & 2.</l> <p>Dieser auch eod. dato hora nocturna 10. den Amts-Landrichter nebst dem Land-Knechte nach G. verschickt, besagtes Kind aufzusuchen</p> <l>Vol. 1. fol. 6.</l> <p>und als es eingebracht worden,</p> <l>Vol. 1. fol. 6. b. 7.</l> <p>durch die beyden Stadt-Physicos zu Z. und P. wie auch den Amts-Balbier daselbst besichtigen und hernach begraben lassen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [43/0059]
Lunge des todten Kindes von denen andern partibus corporis abgelöset, und in kalt Wasser geworffen. TEST. Der Barbierer hätte in seinen Beyseyn die Section verrichtet, und die Lunge in das Wasser geworffen. ART. 3. Auch wahr, daß die Lunge in Wasser untergesuncken? TEST. Ja, solches hätte der Herr Amtsverwalter, und alle anwesende mit angesehen. ART. 4. Ob nicht Herr Zeuge gewiß glaube, daß, weil die Lunge untergesuncken, das Kind todt auff die Welt kommen seyn müsse? TEST. Was diesen Artickul belangete, hätte er die Meinung vorlängst in einer langen Deduction Herrn H. H. schrifftlich ausgestellet, worauff er sich nochmahls beziehen thäte: (vid. modo dicta §. praeced.) und wolte hierüber das Decretum Facultatis Medicae leiden. ART. 5. Ob nicht dieser Meynung noch andre Medici beyfallen und wie selbige heissen? TEST. Ja D. Carl Reyger (Siehe unten §. 28.) sey eben der Meynung. Und Prof. Wedel, Prof. Publ. Jenensis in literis ad me datis. Subsidentia pulmonum in aqua quoddam praebet signum de infante in utero denato, non autem universale argumentum est. ART. 6 Ob dieses, was Herr Zeuge damahls mit der Lunge vorgenommen, iemand anders mehr gesehen und beobachtet? TESTIS refert se ad dicta ad Art. 3.
§. XXV. Die den 25. Februarii 1684 übergebene Defension selbst belangende, welche Volum. 2. fol. 100. biß 121. zu befinden, ist selbige folgenden Innhalts.
Die Defension selbst. Species facti bestehet kürtzlich darinnen. Anno 1681. d. 8. Octobris rüget der Pfarrer zu Pr. bey dem Amtmann zu Z. daß Herr Hauß Henrichs Köchin Ihm offenbahret, wie Sie nebst dem Hauß-Knecht in des Herren Krätzgarten ein Kindlein Weibliches Geschlechts, welches Herrn H. H. ältester Tochter Annen, (als die in Geschrey gewesen, daß Sie schwanger sey) zugehöret, gefunden, ausgegraben und in ein Ofenloch gelegethabe.
Vid. Act. Vol. 1. fol. 3. Worauff der Amtmann zu Z. auff gut befinden des damahligen Herrn Vice. Cantzlers alsbald noch selbigen Tages an den Amtmann zu P. Verordnung gethan, der Sachen Beschaffenheit zu untersuchen.
D. Vol. 1. fol. 1. & 2. Dieser auch eod. dato hora nocturna 10. den Amts-Landrichter nebst dem Land-Knechte nach G. verschickt, besagtes Kind aufzusuchen
Vol. 1. fol. 6. und als es eingebracht worden,
Vol. 1. fol. 6. b. 7. durch die beyden Stadt-Physicos zu Z. und P. wie auch den Amts-Balbier daselbst besichtigen und hernach begraben lassen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2012-11-23T14:00:00Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |