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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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diesen Umbstand gantz und gar verneinet. Nec obstat (5) daß die Köchin gleichwohl Ihre Aussage mit einem Eyde bestärcket.

Vol. 1. fol. 59. b.

Denn hierauff ist zu wissen, daß Ihre der Köchin eydliche Aussage (6) in genere nichts taugt, so ferne Sie die Inquisiten graviret, weil die Köchin alles, was Sie bey dieser Sache vorgenommen, nicht ex amore veritatis sed ex inimicitia & studio vindictae verrichtet

per restimonium des Praeceptoris Vol. 1. fol. 25. a. Die Frau Maria hätte zuvor Ihr der Köchin immer geflucht, dahero es Sie verdrossen und desto mehr Achtung auff die Tochter gegeben, auch gesagt, es solten Ihr 2. oder 3. Nacht-Schlaffen nicht so lieb seyn &c.

Testi inimico autem non creditur, sive sit Masculus sive foemina, etiam in criminibus atrocissimis, etiamsi confirmaverit dicta per torturam, aut SS. Eucharistiam sumserit.

Farinac. de restibus qu. 53. n. 3. usque ad 11. Carpz. Prax. Crim. qu. 114. n. 29

Zudem, so wird auch (7) Ihre der Köchin Aussage in hoc puncto, durch die Zoffe (welche doch Besage der Köchin selbst damahls soll darbey gewesen seyn, als Jungfer Maria Sophia herunter in die Stube kommen

(Vid. Vol. 1. d. f. 33. b. verbis: allwo Sie die Köchin und die Zoffe geschlaffen)

verdächtig gemacht, welche die Worte, so Jungfer Maria Sophia damahls soll gesagt haben, gantz anders fürbringt,

Vol. 1. fol. 55. b. verbis: Maria Sophia aber hätte die Hände in einander geschlagen, gebetet und Sie beyde ermahnet, Sie solten doch fleißig beten, daß der liebe GOtt Sie behüten wolte, wenn NB. etwas vorgienge, daß Sie ja nichts sähe und auch nichts wüste.

und also mit der Köchin Aussage nicht übereinstimmt. Jam vero testes discordantes in verbis, ubi agitur de formalitate verborum, minime probant, etiamsi in sensu conveniant, praeprimis, quando quaestio est de facto recenti, in quo oblivio non est verisimilis.

Farinac. de test. quaest. 64. n. 67. & 71.

Und was brauchts viel disputirens? hat doch (8) die Hochlöbl. Z. Regierung

Vol. 1. fol. 47. verbis: ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan.

nachdrücklich anbefohlen, ermeldte Jungfer Maria Sophia mit weiterer Verhör zu verschonen, welches nicht würde geschehen seyn, wenn dieses Indicium in einige Consideration käme, zugeschweigen, daß wenn gleich (9) auch Jungfer Maria Sophia ausdrücklich von Entleibung des Kindes geredet hätte, dennoch Ihre Aussage als non jurata, weder die Schwester Annen noch die Mutter graviren könte etc.

Das dritte (III) Indicium commune bestehet darinnen, daß es gleichwohl das Ansehen gewinnen will, als hätten die Inquisitinnen oder der Vater selber die Kö-

diesen Umbstand gantz und gar verneinet. Nec obstat (5) daß die Köchin gleichwohl Ihre Aussage mit einem Eyde bestärcket.

Vol. 1. fol. 59. b.

Denn hierauff ist zu wissen, daß Ihre der Köchin eydliche Aussage (6) in genere nichts taugt, so ferne Sie die Inquisiten graviret, weil die Köchin alles, was Sie bey dieser Sache vorgenommen, nicht ex amore veritatis sed ex inimicitia & studio vindictae verrichtet

per restimonium des Praeceptoris Vol. 1. fol. 25. a. Die Frau Maria hätte zuvor Ihr der Köchin immer geflucht, dahero es Sie verdrossen und desto mehr Achtung auff die Tochter gegeben, auch gesagt, es solten Ihr 2. oder 3. Nacht-Schlaffen nicht so lieb seyn &c.

Testi inimico autem non creditur, sive sit Masculus sive foemina, etiam in criminibus atrocissimis, etiamsi confirmaverit dicta per torturam, aut SS. Eucharistiam sumserit.

Farinac. de restibus qu. 53. n. 3. usque ad 11. Carpz. Prax. Crim. qu. 114. n. 29

Zudem, so wird auch (7) Ihre der Köchin Aussage in hoc puncto, durch die Zoffe (welche doch Besage der Köchin selbst damahls soll darbey gewesen seyn, als Jungfer Maria Sophia herunter in die Stube kommen

(Vid. Vol. 1. d. f. 33. b. verbis: allwo Sie die Köchin und die Zoffe geschlaffen)

verdächtig gemacht, welche die Worte, so Jungfer Maria Sophia damahls soll gesagt haben, gantz anders fürbringt,

Vol. 1. fol. 55. b. verbis: Maria Sophia aber hätte die Hände in einander geschlagen, gebetet und Sie beyde ermahnet, Sie solten doch fleißig beten, daß der liebe GOtt Sie behüten wolte, wenn NB. etwas vorgienge, daß Sie ja nichts sähe und auch nichts wüste.

und also mit der Köchin Aussage nicht übereinstimmt. Jam vero testes discordantes in verbis, ubi agitur de formalitate verborum, minime probant, etiamsi in sensu conveniant, praeprimis, quando quaestio est de facto recenti, in quo oblivio non est verisimilis.

Farinac. de test. quaest. 64. n. 67. & 71.

Und was brauchts viel disputirens? hat doch (8) die Hochlöbl. Z. Regierung

Vol. 1. fol. 47. verbis: ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan.

nachdrücklich anbefohlen, ermeldte Jungfer Maria Sophia mit weiterer Verhör zu verschonen, welches nicht würde geschehen seyn, wenn dieses Indicium in einige Consideration käme, zugeschweigen, daß wenn gleich (9) auch Jungfer Maria Sophia ausdrücklich von Entleibung des Kindes geredet hätte, dennoch Ihre Aussage als non jurata, weder die Schwester Annen noch die Mutter graviren könte etc.

Das dritte (III) Indicium commune bestehet darinnen, daß es gleichwohl das Ansehen gewinnen will, als hätten die Inquisitinnen oder der Vater selber die Kö-

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        <p>Zudem, so wird auch (7) Ihre der Köchin Aussage in hoc puncto, durch die Zoffe                      (welche doch Besage der Köchin selbst damahls soll darbey gewesen seyn, als                      Jungfer Maria Sophia herunter in die Stube kommen</p>
        <l>(Vid. Vol. 1. d. f. 33. b. verbis: allwo Sie die Köchin und die Zoffe                      geschlaffen)</l>
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        <l>Vol. 1. fol. 55. b. verbis: Maria Sophia aber hätte die Hände in einander                      geschlagen, gebetet und Sie beyde ermahnet, Sie solten doch fleißig beten, daß                      der liebe GOtt Sie behüten wolte, wenn NB. etwas vorgienge, daß Sie ja nichts                      sähe und auch nichts wüste.</l>
        <p>und also mit der Köchin Aussage nicht übereinstimmt. Jam vero testes discordantes                      in verbis, ubi agitur de formalitate verborum, minime probant, etiamsi in sensu                      conveniant, praeprimis, quando quaestio est de facto recenti, in quo oblivio non                      est verisimilis.</p>
        <l>Farinac. de test. quaest. 64. n. 67. &amp; 71.</l>
        <p>Und was brauchts viel disputirens? hat doch (8) die Hochlöbl. Z. Regierung</p>
        <l>Vol. 1. fol. 47. verbis: ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör                      itzo auch verschonet werden kan.</l>
        <p>nachdrücklich anbefohlen, ermeldte Jungfer Maria Sophia mit weiterer Verhör zu                      verschonen, welches nicht würde geschehen seyn, wenn dieses Indicium in einige                      Consideration käme, zugeschweigen, daß wenn gleich (9) auch Jungfer Maria Sophia                      ausdrücklich von Entleibung des Kindes geredet hätte, dennoch Ihre Aussage als                      non jurata, weder die Schwester Annen noch die Mutter graviren könte etc.</p>
        <p>Das dritte (III) Indicium commune bestehet darinnen, daß es gleichwohl das                      Ansehen gewinnen will, als hätten die Inquisitinnen oder der Vater selber die                              Kö-
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[48/0064] diesen Umbstand gantz und gar verneinet. Nec obstat (5) daß die Köchin gleichwohl Ihre Aussage mit einem Eyde bestärcket. Vol. 1. fol. 59. b. Denn hierauff ist zu wissen, daß Ihre der Köchin eydliche Aussage (6) in genere nichts taugt, so ferne Sie die Inquisiten graviret, weil die Köchin alles, was Sie bey dieser Sache vorgenommen, nicht ex amore veritatis sed ex inimicitia & studio vindictae verrichtet per restimonium des Praeceptoris Vol. 1. fol. 25. a. Die Frau Maria hätte zuvor Ihr der Köchin immer geflucht, dahero es Sie verdrossen und desto mehr Achtung auff die Tochter gegeben, auch gesagt, es solten Ihr 2. oder 3. Nacht-Schlaffen nicht so lieb seyn &c. Testi inimico autem non creditur, sive sit Masculus sive foemina, etiam in criminibus atrocissimis, etiamsi confirmaverit dicta per torturam, aut SS. Eucharistiam sumserit. Farinac. de restibus qu. 53. n. 3. usque ad 11. Carpz. Prax. Crim. qu. 114. n. 29 Zudem, so wird auch (7) Ihre der Köchin Aussage in hoc puncto, durch die Zoffe (welche doch Besage der Köchin selbst damahls soll darbey gewesen seyn, als Jungfer Maria Sophia herunter in die Stube kommen (Vid. Vol. 1. d. f. 33. b. verbis: allwo Sie die Köchin und die Zoffe geschlaffen) verdächtig gemacht, welche die Worte, so Jungfer Maria Sophia damahls soll gesagt haben, gantz anders fürbringt, Vol. 1. fol. 55. b. verbis: Maria Sophia aber hätte die Hände in einander geschlagen, gebetet und Sie beyde ermahnet, Sie solten doch fleißig beten, daß der liebe GOtt Sie behüten wolte, wenn NB. etwas vorgienge, daß Sie ja nichts sähe und auch nichts wüste. und also mit der Köchin Aussage nicht übereinstimmt. Jam vero testes discordantes in verbis, ubi agitur de formalitate verborum, minime probant, etiamsi in sensu conveniant, praeprimis, quando quaestio est de facto recenti, in quo oblivio non est verisimilis. Farinac. de test. quaest. 64. n. 67. & 71. Und was brauchts viel disputirens? hat doch (8) die Hochlöbl. Z. Regierung Vol. 1. fol. 47. verbis: ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan. nachdrücklich anbefohlen, ermeldte Jungfer Maria Sophia mit weiterer Verhör zu verschonen, welches nicht würde geschehen seyn, wenn dieses Indicium in einige Consideration käme, zugeschweigen, daß wenn gleich (9) auch Jungfer Maria Sophia ausdrücklich von Entleibung des Kindes geredet hätte, dennoch Ihre Aussage als non jurata, weder die Schwester Annen noch die Mutter graviren könte etc. Das dritte (III) Indicium commune bestehet darinnen, daß es gleichwohl das Ansehen gewinnen will, als hätten die Inquisitinnen oder der Vater selber die Kö-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/64>, abgerufen am 23.11.2024.