Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.welcher Locus Hottomanni gleichwie er hauptsächlich pro innocentia Annen Vogtin zu consideriren ist; Also zweiffelt auch Selbige gantz nicht, es werden die Herren Urtheilsfassere bey diesem schweren casu alle Umbstände wohl und genau ponderiren, und Sie ab Inculpatione infanticidii bey so gestalten Sachen absolviren. Dannenhero auch Herr Hanß Heinrich der Vater seines Orts auff die 3. Frage: Ob Er nehmlich so wohl umb die Schwängerung seiner Tochter, als auch um die Ermordung des todten Kindes gute Wissenschafft gehabt: kürtzlich mit nein antwortet, und in deducirung seiner Unschuld sich ferner auffzuhalten nicht nöthig erachtet, dieweil, so viel die Ermordung betrifft, praesupposito, daß das Kind nicht ermordet worden, auch seine Wissenschafft darvon von sich selbst wegfället, quippe cum non entis nulla sit scientia, was aber die Schwängerung anlanget, nicht das gerinste indicium wieder Ihn in actis vorhanden, auch was etwan von seiner Beyseitmachung und Austretung für Argwohn geschöpffet werden möchte, durch eben die responsiones, die oben bey der andern Frage wegen Annen und Frau Marien Ihrer Flucht angeführet worden, elidiret werden kan, zu geschweigen, daß nirgend in Rechten gegründet zu seyn scheinet, quod notitia parentum de defloratione jam facta filiae für ein straffbares Delictum gehalten werden solle; weßhalben er vielmehr in Nahmen GOttes nebst seinem Weibe und Tochter in Rechten zu erkennen bittet, daß Sie insgesamt von der angestelleten Inquisition zu entbürden. Concludendo. §. XXVI. In der defension werden sechs Beylagen citirt, eineBeylagen der Defension I. Zeugen Aussage pro Rea. sub . Extract aus dem Kirchen-Buche zu Pr. von der Annen Ihren Alter, die andere sub Aussage der Käse-Mutter und der Zoffe, die dritte sub A. D. Schreyers deduction, die vierdte sub B. Caroli Raygeri locus, die fünffte sub C. Responsum Doctorum Rivini & Langii, die sechste sub D. Testimonia aliorum Medicorum. Die erste Beylage ist nicht tanti, daß Sie weiter angeführet werde, die andere aber sub nemlich die allbereit §. 23. erwehnte eydliche Aussage der Käse-Mutter und Zoffe, die in actis Vol. 2. fol. 122. seq. befindlich, ist solgende. Praem. Praemitt. ART. 1. Wie Zeuginnen heissen und wie alt sie seyn? TEST 1. Sie die Käse-Mutter heisse Catharina R. und sey 32. Jahr alt. TEST. 2. Sie (die Zoffe) heisse Dorothea K. und sey 20. Jahr alt. ART. 2. Ob nicht Zeugin bewust, daß Anna aus dem Back-Hause zu Gr. über die Schwelle gefallen? TEST. 2. Das habe Sie alleine gesehen, sonst wäre niemand mitgegangen. ARTIC. 3. Ob nicht dieses zu der Zeit geschehen, da Anna mit schwangern Leibe gegangen? TEST. 2. Ja. ARTIC. 4. Ob nicht damahls Anna gar hart auf den Leib gefallen? TEST. 2. Sie wäre hart darnieder geschlagen. ARTIC. 5. Ob Zeugin nicht wisse, wann und zu welcher Zeit es geschehen? TEST. 2. Es wäre noch vor den Melsener Marckt geschehen, die Pflaumen wären schon reiff gewesen. ART. 6. Und also wahr, daß dieser welcher Locus Hottomanni gleichwie er hauptsächlich pro innocentia Annen Vogtin zu consideriren ist; Also zweiffelt auch Selbige gantz nicht, es werden die Herren Urtheilsfassere bey diesem schweren casu alle Umbstände wohl und genau ponderiren, und Sie ab Inculpatione infanticidii bey so gestalten Sachen absolviren. Dannenhero auch Herr Hanß Heinrich der Vater seines Orts auff die 3. Frage: Ob Er nehmlich so wohl umb die Schwängerung seiner Tochter, als auch um die Ermordung des todten Kindes gute Wissenschafft gehabt: kürtzlich mit nein antwortet, und in deducirung seiner Unschuld sich ferner auffzuhalten nicht nöthig erachtet, dieweil, so viel die Ermordung betrifft, praesupposito, daß das Kind nicht ermordet worden, auch seine Wissenschafft darvon von sich selbst wegfället, quippe cum non entis nulla sit scientia, was aber die Schwängerung anlanget, nicht das gerinste indicium wieder Ihn in actis vorhanden, auch was etwan von seiner Beyseitmachung und Austretung für Argwohn geschöpffet werden möchte, durch eben die responsiones, die oben bey der andern Frage wegen Annen und Frau Marien Ihrer Flucht angeführet worden, elidiret werden kan, zu geschweigen, daß nirgend in Rechten gegründet zu seyn scheinet, quod notitia parentum de defloratione jam facta filiae für ein straffbares Delictum gehalten werden solle; weßhalben er vielmehr in Nahmen GOttes nebst seinem Weibe und Tochter in Rechten zu erkennen bittet, daß Sie insgesamt von der angestelleten Inquisition zu entbürden. Concludendo. §. XXVI. In der defension werden sechs Beylagen citirt, eineBeylagen der Defension I. Zeugen Aussage pro Rea. sub . Extract aus dem Kirchen-Buche zu Pr. von der Annen Ihren Alter, die andere sub Aussage der Käse-Mutter und der Zoffe, die dritte sub A. D. Schreyers deduction, die vierdte sub B. Caroli Raygeri locus, die fünffte sub C. Responsum Doctorum Rivini & Langii, die sechste sub D. Testimonia aliorum Medicorum. Die erste Beylage ist nicht tanti, daß Sie weiter angeführet werde, die andere aber sub nemlich die allbereit §. 23. erwehnte eydliche Aussage der Käse-Mutter und Zoffe, die in actis Vol. 2. fol. 122. seq. befindlich, ist solgende. Praem. Praemitt. ART. 1. Wie Zeuginnen heissen und wie alt sie seyn? TEST 1. Sie die Käse-Mutter heisse Catharina R. und sey 32. Jahr alt. TEST. 2. Sie (die Zoffe) heisse Dorothea K. und sey 20. Jahr alt. ART. 2. Ob nicht Zeugin bewust, daß Anna aus dem Back-Hause zu Gr. über die Schwelle gefallen? TEST. 2. Das habe Sie alleine gesehen, sonst wäre niemand mitgegangen. ARTIC. 3. Ob nicht dieses zu der Zeit geschehen, da Anna mit schwangern Leibe gegangen? TEST. 2. Ja. ARTIC. 4. Ob nicht damahls Anna gar hart auf den Leib gefallen? TEST. 2. Sie wäre hart darnieder geschlagen. ARTIC. 5. Ob Zeugin nicht wisse, wann und zu welcher Zeit es geschehen? TEST. 2. Es wäre noch vor den Melsener Marckt geschehen, die Pflaumen wären schon reiff gewesen. ART. 6. Und also wahr, daß dieser <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0089" n="73"/> <p>welcher Locus Hottomanni gleichwie er hauptsächlich pro innocentia Annen Vogtin zu consideriren ist; Also zweiffelt auch Selbige gantz nicht, es werden die Herren Urtheilsfassere bey diesem schweren casu alle Umbstände wohl und genau ponderiren, und Sie ab Inculpatione infanticidii bey so gestalten Sachen absolviren.</p> <p>Dannenhero auch Herr Hanß Heinrich der Vater seines Orts auff die 3. 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Ob nicht Zeugin bewust, daß Anna aus dem Back-Hause zu Gr. über die Schwelle gefallen? TEST. 2. Das habe Sie alleine gesehen, sonst wäre niemand mitgegangen. ARTIC. 3. Ob nicht dieses zu der Zeit geschehen, da Anna mit schwangern Leibe gegangen? TEST. 2. Ja. ARTIC. 4. Ob nicht damahls Anna gar hart auf den Leib gefallen? TEST. 2. Sie wäre hart darnieder geschlagen. ARTIC. 5. Ob Zeugin nicht wisse, wann und zu welcher Zeit es geschehen? TEST. 2. Es wäre noch vor den Melsener Marckt geschehen, die Pflaumen wären schon reiff gewesen. ART. 6. Und also wahr, daß dieser </p> </div> </body> </text> </TEI> [73/0089]
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Dannenhero auch Herr Hanß Heinrich der Vater seines Orts auff die 3. Frage: Ob Er nehmlich so wohl umb die Schwängerung seiner Tochter, als auch um die Ermordung des todten Kindes gute Wissenschafft gehabt: kürtzlich mit nein antwortet, und in deducirung seiner Unschuld sich ferner auffzuhalten nicht nöthig erachtet, dieweil, so viel die Ermordung betrifft, praesupposito, daß das Kind nicht ermordet worden, auch seine Wissenschafft darvon von sich selbst wegfället, quippe cum non entis nulla sit scientia, was aber die Schwängerung anlanget, nicht das gerinste indicium wieder Ihn in actis vorhanden, auch was etwan von seiner Beyseitmachung und Austretung für Argwohn geschöpffet werden möchte, durch eben die responsiones, die oben bey der andern Frage wegen Annen und Frau Marien Ihrer Flucht angeführet worden, elidiret werden kan, zu geschweigen, daß nirgend in Rechten gegründet zu seyn scheinet, quod notitia parentum de defloratione jam facta filiae für ein straffbares Delictum gehalten werden solle; weßhalben er vielmehr in Nahmen GOttes nebst seinem Weibe und Tochter in Rechten zu erkennen bittet, daß Sie insgesamt von der angestelleten Inquisition zu entbürden.
Concludendo.
§. XXVI. In der defension werden sechs Beylagen citirt, eine sub . Extract aus dem Kirchen-Buche zu Pr. von der Annen Ihren Alter, die andere sub Aussage der Käse-Mutter und der Zoffe, die dritte sub A. D. Schreyers deduction, die vierdte sub B. Caroli Raygeri locus, die fünffte sub C. Responsum Doctorum Rivini & Langii, die sechste sub D. Testimonia aliorum Medicorum. Die erste Beylage ist nicht tanti, daß Sie weiter angeführet werde, die andere aber sub nemlich die allbereit §. 23. erwehnte eydliche Aussage der Käse-Mutter und Zoffe, die in actis Vol. 2. fol. 122. seq. befindlich, ist solgende.
Beylagen der Defension I. Zeugen Aussage pro Rea. Praem. Praemitt. ART. 1. Wie Zeuginnen heissen und wie alt sie seyn? TEST 1. Sie die Käse-Mutter heisse Catharina R. und sey 32. Jahr alt. TEST. 2. Sie (die Zoffe) heisse Dorothea K. und sey 20. Jahr alt. ART. 2. Ob nicht Zeugin bewust, daß Anna aus dem Back-Hause zu Gr. über die Schwelle gefallen? TEST. 2. Das habe Sie alleine gesehen, sonst wäre niemand mitgegangen. ARTIC. 3. Ob nicht dieses zu der Zeit geschehen, da Anna mit schwangern Leibe gegangen? TEST. 2. Ja. ARTIC. 4. Ob nicht damahls Anna gar hart auf den Leib gefallen? TEST. 2. Sie wäre hart darnieder geschlagen. ARTIC. 5. Ob Zeugin nicht wisse, wann und zu welcher Zeit es geschehen? TEST. 2. Es wäre noch vor den Melsener Marckt geschehen, die Pflaumen wären schon reiff gewesen. ART. 6. Und also wahr, daß dieser
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