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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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kam auch noch im Monat October zurücke, und war fol. 151. folgenden Inhalts:

Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß beyde Inquisiten auf vorhergehende ernste Verwarnung vor dem Meineyd / und dessen schwerer Straffe, worzu auch ein Geistlicher zu gebrauchen, vermittelst Eydes sich reinigen, und daß sie die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen noch geschlagen, ihnen die Mäntel, Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen, und solche denen Weibes-Personen nicht zugestellet, daß sie solche mitnehmen können, ingleichen, daß sie von den abgenommenen Sachen nichts empfangen, noch zu gewarten gehabt, zu schwören schuldig. Sie thun nun solches / oder nicht, so ergehet nichts destoweniger auf anderweite Verschickung der Acten, was recht ist. V. R. W.

§. XX. So wenig aber der Dominus Judex sich dieses Urtheils versehen;Des Judicis neue Ersindungen Christophen zum Jurament nicht zuzulassen. so wenig gefiel es ihm, zum wenigsten ratione Christophs. Und obwohl sein officium meines Erachtens erforderte, dasselbige ratione beyder Inquisiten, zur execution zu bringen, so zeigen doch die folgende registraturen, wie er sich, so viel an ihn war, bemühet, Christophen zu dem Jurament nicht zu zulassen, worüber ich mich zwar billich entsehe, als der ich als Defensor auch dabey interessiret war, einige Glossen zu machen, sondern ich überlasse dieses alles eines jeden unpartheyischen Lesers selbst eigener Beurtheilung. Die hieher gehörige Registraturen fol. 153. bis 159. sind folgenden Inhalts.

Von vorstehenden Urtheil ist doppelte Abschrifft gemacht, und auf Befehl des Herrn Saltz-Gräffens und derer Ober-Bornmeistere durch den Thalvoigt, die eine Christophen, die andere aber Georgen auf dem Rathhause in das Gefängnüß gegeben, und ihnen dabey angedeutet worden, sich wohl zu prüfen, ob sie mit gutem und reinem Gewissen, darzu ihnen ein gewisser Tag benennet werden solte, schwören könten, so nachrichtlich ad Acta zu registriren befohlen worden den 17. Oct. Ao. 1690.

Demnach heute Acto Christoph und George zu Abschwörung des ihnen durch das, von der Juristen-Facultät zu Jena eingehohltes Urtheil zuerkanten Reinigungs-Eydes, aus dem Gefängnüß vom Rathhause aufs Thalhauß gebracht, ist beyden Inquisiten, sowohl von dem Herrn Saltz-Gräffen, als Herrn Mag. Reichhelmen, Pastore an der Kirchen zu St. Moritz allhier, der Georgens Beichtvater ist, ernste Verwarnung vor den Mein-Eyde und dessen schweren Straffe sich zu hüten, geschehen, und ihnen vorgestellet worden, wie man gäntzlich davor hielte, daß sie, sonderlich Christoph, mit gutem Gewissen den Eyd nicht schwören konte. Denn wie er anfänglich von der gantzen Sache nichts wissen, auch weder Schüler, noch die Weibsstücken gesehen haben wolte, als habe er doch hernach solches, und daß er den einen Schüler Ohrfeigen gegeben, gestanden, und George ihm unter Augen gesagt, daß er, Christoph

kam auch noch im Monat October zurücke, und war fol. 151. folgenden Inhalts:

Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß beyde Inquisiten auf vorhergehende ernste Verwarnung vor dem Meineyd / und dessen schwerer Straffe, worzu auch ein Geistlicher zu gebrauchen, vermittelst Eydes sich reinigen, und daß sie die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen noch geschlagen, ihnen die Mäntel, Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen, und solche denen Weibes-Personen nicht zugestellet, daß sie solche mitnehmen können, ingleichen, daß sie von den abgenommenen Sachen nichts empfangen, noch zu gewarten gehabt, zu schwören schuldig. Sie thun nun solches / oder nicht, so ergehet nichts destoweniger auf anderweite Verschickung der Acten, was recht ist. V. R. W.

§. XX. So wenig aber der Dominus Judex sich dieses Urtheils versehen;Des Judicis neue Ersindungen Christophen zum Jurament nicht zuzulassen. so wenig gefiel es ihm, zum wenigsten ratione Christophs. Und obwohl sein officium meines Erachtens erforderte, dasselbige ratione beyder Inquisiten, zur execution zu bringen, so zeigen doch die folgende registraturen, wie er sich, so viel an ihn war, bemühet, Christophen zu dem Jurament nicht zu zulassen, worüber ich mich zwar billich entsehe, als der ich als Defensor auch dabey interessiret war, einige Glossen zu machen, sondern ich überlasse dieses alles eines jeden unpartheyischen Lesers selbst eigener Beurtheilung. Die hieher gehörige Registraturen fol. 153. bis 159. sind folgenden Inhalts.

Von vorstehenden Urtheil ist doppelte Abschrifft gemacht, und auf Befehl des Herrn Saltz-Gräffens und derer Ober-Bornmeistere durch den Thalvoigt, die eine Christophen, die andere aber Georgen auf dem Rathhause in das Gefängnüß gegeben, und ihnen dabey angedeutet worden, sich wohl zu prüfen, ob sie mit gutem und reinem Gewissen, darzu ihnen ein gewisser Tag benennet werden solte, schwören könten, so nachrichtlich ad Acta zu registriren befohlen worden den 17. Oct. Ao. 1690.

Demnach heute Acto Christoph und George zu Abschwörung des ihnen durch das, von der Juristen-Facultät zu Jena eingehohltes Urtheil zuerkanten Reinigungs-Eydes, aus dem Gefängnüß vom Rathhause aufs Thalhauß gebracht, ist beyden Inquisiten, sowohl von dem Herrn Saltz-Gräffen, als Herrn Mag. Reichhelmen, Pastore an der Kirchen zu St. Moritz allhier, der Georgens Beichtvater ist, ernste Verwarnung vor den Mein-Eyde und dessen schweren Straffe sich zu hüten, geschehen, und ihnen vorgestellet worden, wie man gäntzlich davor hielte, daß sie, sonderlich Christoph, mit gutem Gewissen den Eyd nicht schwören konte. Denn wie er anfänglich von der gantzen Sache nichts wissen, auch weder Schüler, noch die Weibsstücken gesehen haben wolte, als habe er doch hernach solches, und daß er den einen Schüler Ohrfeigen gegeben, gestanden, und George ihm unter Augen gesagt, daß er, Christoph

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kam auch noch im Monat October                      zurücke, und war fol. 151. folgenden Inhalts:</p>
        <p>Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß beyde Inquisiten auf vorhergehende                      ernste Verwarnung vor dem Meineyd / und dessen schwerer Straffe, worzu auch ein                      Geistlicher zu gebrauchen, vermittelst Eydes sich reinigen, und daß sie die                      beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen noch geschlagen, ihnen die                      Mäntel, Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen, und solche denen                      Weibes-Personen nicht zugestellet, daß sie solche mitnehmen können, ingleichen,                      daß sie von den abgenommenen Sachen nichts empfangen, noch zu gewarten gehabt,                      zu schwören schuldig. Sie thun nun solches / oder nicht, so ergehet nichts                      destoweniger auf anderweite Verschickung der Acten, was recht ist. V. R. W.</p>
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        <p>Von vorstehenden Urtheil ist doppelte Abschrifft gemacht, und auf Befehl des                      Herrn Saltz-Gräffens und derer Ober-Bornmeistere durch den Thalvoigt, die eine                      Christophen, die andere aber Georgen auf dem Rathhause in das Gefängnüß gegeben,                      und ihnen dabey angedeutet worden, sich wohl zu prüfen, ob sie mit gutem und                      reinem Gewissen, darzu ihnen ein gewisser Tag benennet werden solte, schwören                      könten, so nachrichtlich ad Acta zu registriren befohlen worden den 17. Oct. Ao.                      1690.</p>
        <p>Demnach heute Acto Christoph und George zu Abschwörung des ihnen durch das, von                      der Juristen-Facultät zu Jena eingehohltes Urtheil zuerkanten Reinigungs-Eydes,                      aus dem Gefängnüß vom Rathhause aufs Thalhauß gebracht, ist beyden Inquisiten,                      sowohl von dem Herrn Saltz-Gräffen, als Herrn Mag. Reichhelmen, Pastore an der                      Kirchen zu St. Moritz allhier, der Georgens Beichtvater ist, ernste Verwarnung                      vor den Mein-Eyde und dessen schweren Straffe sich zu hüten, geschehen, und                      ihnen vorgestellet worden, wie man gäntzlich davor hielte, daß sie, sonderlich                      Christoph, mit gutem Gewissen den Eyd nicht schwören konte. Denn wie er                      anfänglich von der gantzen Sache nichts wissen, auch weder Schüler, noch die                      Weibsstücken gesehen haben wolte, als habe er doch hernach solches, und daß er                      den einen Schüler Ohrfeigen gegeben, gestanden, und George ihm unter Augen                      gesagt, daß er, Christoph
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[95/0103] kam auch noch im Monat October zurücke, und war fol. 151. folgenden Inhalts: Nunmehr aus den Acten so viel zu befinden, daß beyde Inquisiten auf vorhergehende ernste Verwarnung vor dem Meineyd / und dessen schwerer Straffe, worzu auch ein Geistlicher zu gebrauchen, vermittelst Eydes sich reinigen, und daß sie die beyden Schüler gerügter massen nicht angefallen noch geschlagen, ihnen die Mäntel, Hüte und Krausen nicht abnehmen helffen, und solche denen Weibes-Personen nicht zugestellet, daß sie solche mitnehmen können, ingleichen, daß sie von den abgenommenen Sachen nichts empfangen, noch zu gewarten gehabt, zu schwören schuldig. Sie thun nun solches / oder nicht, so ergehet nichts destoweniger auf anderweite Verschickung der Acten, was recht ist. V. R. W. §. XX. So wenig aber der Dominus Judex sich dieses Urtheils versehen; so wenig gefiel es ihm, zum wenigsten ratione Christophs. Und obwohl sein officium meines Erachtens erforderte, dasselbige ratione beyder Inquisiten, zur execution zu bringen, so zeigen doch die folgende registraturen, wie er sich, so viel an ihn war, bemühet, Christophen zu dem Jurament nicht zu zulassen, worüber ich mich zwar billich entsehe, als der ich als Defensor auch dabey interessiret war, einige Glossen zu machen, sondern ich überlasse dieses alles eines jeden unpartheyischen Lesers selbst eigener Beurtheilung. Die hieher gehörige Registraturen fol. 153. bis 159. sind folgenden Inhalts. Des Judicis neue Ersindungen Christophen zum Jurament nicht zuzulassen. Von vorstehenden Urtheil ist doppelte Abschrifft gemacht, und auf Befehl des Herrn Saltz-Gräffens und derer Ober-Bornmeistere durch den Thalvoigt, die eine Christophen, die andere aber Georgen auf dem Rathhause in das Gefängnüß gegeben, und ihnen dabey angedeutet worden, sich wohl zu prüfen, ob sie mit gutem und reinem Gewissen, darzu ihnen ein gewisser Tag benennet werden solte, schwören könten, so nachrichtlich ad Acta zu registriren befohlen worden den 17. Oct. Ao. 1690. Demnach heute Acto Christoph und George zu Abschwörung des ihnen durch das, von der Juristen-Facultät zu Jena eingehohltes Urtheil zuerkanten Reinigungs-Eydes, aus dem Gefängnüß vom Rathhause aufs Thalhauß gebracht, ist beyden Inquisiten, sowohl von dem Herrn Saltz-Gräffen, als Herrn Mag. Reichhelmen, Pastore an der Kirchen zu St. Moritz allhier, der Georgens Beichtvater ist, ernste Verwarnung vor den Mein-Eyde und dessen schweren Straffe sich zu hüten, geschehen, und ihnen vorgestellet worden, wie man gäntzlich davor hielte, daß sie, sonderlich Christoph, mit gutem Gewissen den Eyd nicht schwören konte. Denn wie er anfänglich von der gantzen Sache nichts wissen, auch weder Schüler, noch die Weibsstücken gesehen haben wolte, als habe er doch hernach solches, und daß er den einen Schüler Ohrfeigen gegeben, gestanden, und George ihm unter Augen gesagt, daß er, Christoph

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/103>, abgerufen am 28.11.2024.