Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

bauen, zu Erhaltung solches gemein nutzigen Zwecks, in Hoffnung, daß andere regierende Reichs-Fürsten diesem pacto mit beytreten werden, folgendes unter einander verbündlich abgeredet und geschlossen.

1) Wollen dieselbe samt und sonders in Zukunfft in ihren testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß ihre Printzen mit nicht geringern, als Reichs-Gräflichen Standes-Persohnen sich vermählen.

2) Da aber dennoch dergleichen mesalliancen geschehen solten, oder Zeithero ohne Erhebung in Fürsten-Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht, als matrimonia ad morganaticam consideriren.

3) Die eingeheyrathete Dames erwehneten geringern Standes keinesweges vor Fürstinnen tractiren und halten, noch ihnen unter sich solchen Rang verstatten.

4) Die aus solchen Ehen entspriessende Kinder aber gar nicht als Fürsten consideriren, noch denenselben eher die Landes-succession eingestehen, als wenn keine Printzen mehr vorhanden, so von beyderseits Fürstlichen Standes mäßigen Eltern gebohren.

5) Einander in maintenirung dieser Verein, consilio & ope judicialiter & extrajudicialiter wieder diejenige, so sich derselben entgegen stellen, in alle thunliche Wege assistiren und Fleiß anwenden, daß noch mehr regierende Fürsten, welche hierdurch freund-vetterlich dazu invitiret werden, accediren.

6) Dieses Pacti confirmation bey Käyserlicher Majestät zu erlangen sich bemühen, und dann

7) Durch die ihrige alles Mögliche vorkehren lassen, damit in dergleichen Fällen hinführo zu Wien keine Standes-Erhöhungen verhenget werden. Zu Uhrkund dessen ist diese Abrede also zu Pappier gebracht, von allerseits Fürstlichen Paciscenten mittelst eigenhändiger Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Signete vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden.

§. V. Die rationes und gravamina, die der jüngere Fürst,Gravamina wieder obiges Pactum. der sich mit dem Cammer-Mädgen verheyrathet, wieder das pactum hatte aufsetzen lassen, sind auch kurtz, deutlich, und ohne unnöthiges Latein; ja es hat der Concipient auch die leges selbst, auf die er sich doch beziehet, nicht einmahl allegiret, sondern nur den Inhalt derselben summatim hergesetzt, welches er scheint mit Fleiß gethan zu haben, umb denen dissentientibus etwas mehr Mühe zu machen. So ist auch die disposition der Gravaminum sehr ordentlich eingerichtet, und solte sich der Concipient wohl dazu geschicket haben, die gantze Jurisprudenz nach Anleitung des bekanten diverso respectu sehr theuren und höchstwohlfeilen Instructorii in schöne Tabellen zu bringen. Sie bestehen in folgenden membris:

bauen, zu Erhaltung solches gemein nutzigen Zwecks, in Hoffnung, daß andere regierende Reichs-Fürsten diesem pacto mit beytreten werden, folgendes unter einander verbündlich abgeredet und geschlossen.

1) Wollen dieselbe samt und sonders in Zukunfft in ihren testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß ihre Printzen mit nicht geringern, als Reichs-Gräflichen Standes-Persohnen sich vermählen.

2) Da aber dennoch dergleichen mesalliancen geschehen solten, oder Zeithero ohne Erhebung in Fürsten-Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht, als matrimonia ad morganaticam consideriren.

3) Die eingeheyrathete Dames erwehneten geringern Standes keinesweges vor Fürstinnen tractiren und halten, noch ihnen unter sich solchen Rang verstatten.

4) Die aus solchen Ehen entspriessende Kinder aber gar nicht als Fürsten consideriren, noch denenselben eher die Landes-succession eingestehen, als wenn keine Printzen mehr vorhanden, so von beyderseits Fürstlichen Standes mäßigen Eltern gebohren.

5) Einander in maintenirung dieser Verein, consilio & ope judicialiter & extrajudicialiter wieder diejenige, so sich derselben entgegen stellen, in alle thunliche Wege assistiren und Fleiß anwenden, daß noch mehr regierende Fürsten, welche hierdurch freund-vetterlich dazu invitiret werden, accediren.

6) Dieses Pacti confirmation bey Käyserlicher Majestät zu erlangen sich bemühen, und dann

7) Durch die ihrige alles Mögliche vorkehren lassen, damit in dergleichen Fällen hinführo zu Wien keine Standes-Erhöhungen verhenget werden. Zu Uhrkund dessen ist diese Abrede also zu Pappier gebracht, von allerseits Fürstlichen Paciscenten mittelst eigenhändiger Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Signete vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden.

§. V. Die rationes und gravamina, die der jüngere Fürst,Gravamina wieder obiges Pactum. der sich mit dem Cammer-Mädgen verheyrathet, wieder das pactum hatte aufsetzen lassen, sind auch kurtz, deutlich, und ohne unnöthiges Latein; ja es hat der Concipient auch die leges selbst, auf die er sich doch beziehet, nicht einmahl allegiret, sondern nur den Inhalt derselben summatim hergesetzt, welches er scheint mit Fleiß gethan zu haben, umb denen dissentientibus etwas mehr Mühe zu machen. So ist auch die disposition der Gravaminum sehr ordentlich eingerichtet, und solte sich der Concipient wohl dazu geschicket haben, die gantze Jurisprudenz nach Anleitung des bekanten diverso respectu sehr theuren und höchstwohlfeilen Instructorii in schöne Tabellen zu bringen. Sie bestehen in folgenden membris:

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0121" n="113"/>
bauen, zu Erhaltung solches gemein                      nutzigen Zwecks, in Hoffnung, daß andere regierende Reichs-Fürsten diesem pacto                      mit beytreten werden, folgendes unter einander verbündlich abgeredet und                      geschlossen.</p>
        <p>1) Wollen dieselbe samt und sonders in Zukunfft in ihren testamenten und pactis                      domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß ihre Printzen mit nicht geringern,                      als Reichs-Gräflichen Standes-Persohnen sich vermählen.</p>
        <p>2) Da aber dennoch dergleichen mesalliancen geschehen solten, oder Zeithero ohne                      Erhebung in Fürsten-Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht, als matrimonia                      ad morganaticam consideriren.</p>
        <p>3) Die eingeheyrathete Dames erwehneten geringern Standes keinesweges vor                      Fürstinnen tractiren und halten, noch ihnen unter sich solchen Rang verstatten.</p>
        <p>4) Die aus solchen Ehen entspriessende Kinder aber gar nicht als Fürsten                      consideriren, noch denenselben eher die Landes-succession eingestehen, als wenn                      keine Printzen mehr vorhanden, so von beyderseits Fürstlichen Standes mäßigen                      Eltern gebohren.</p>
        <p>5) Einander in maintenirung dieser Verein, consilio &amp; ope judicialiter                      &amp; extrajudicialiter wieder diejenige, so sich derselben entgegen                      stellen, in alle thunliche Wege assistiren und Fleiß anwenden, daß noch mehr                      regierende Fürsten, welche hierdurch freund-vetterlich dazu invitiret werden,                      accediren.</p>
        <p>6) Dieses Pacti confirmation bey Käyserlicher Majestät zu erlangen sich bemühen,                      und dann</p>
        <p>7) Durch die ihrige alles Mögliche vorkehren lassen, damit in dergleichen Fällen                      hinführo zu Wien keine Standes-Erhöhungen verhenget werden. Zu Uhrkund dessen                      ist diese Abrede also zu Pappier gebracht, von allerseits Fürstlichen                      Paciscenten mittelst eigenhändiger Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen                      Signete vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden.</p>
        <p>§. V. Die rationes und gravamina, die der jüngere Fürst,<note place="right"><hi rendition="#i">Gravamina</hi> wieder obiges <hi rendition="#i">Pactum</hi>.</note> der sich mit dem Cammer-Mädgen                      verheyrathet, wieder das pactum hatte aufsetzen lassen, sind auch kurtz,                      deutlich, und ohne unnöthiges Latein; ja es hat der Concipient auch die leges                      selbst, auf die er sich doch beziehet, nicht einmahl allegiret, sondern nur den                      Inhalt derselben summatim hergesetzt, welches er scheint mit Fleiß gethan zu                      haben, umb denen dissentientibus etwas mehr Mühe zu machen. So ist auch die                      disposition der Gravaminum sehr ordentlich eingerichtet, und solte sich der                      Concipient wohl dazu geschicket haben, die gantze Jurisprudenz nach Anleitung                      des bekanten diverso respectu sehr theuren und höchstwohlfeilen Instructorii in                      schöne Tabellen zu bringen. Sie bestehen in folgenden membris:</p>
      </div>
      <div>
</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[113/0121] bauen, zu Erhaltung solches gemein nutzigen Zwecks, in Hoffnung, daß andere regierende Reichs-Fürsten diesem pacto mit beytreten werden, folgendes unter einander verbündlich abgeredet und geschlossen. 1) Wollen dieselbe samt und sonders in Zukunfft in ihren testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß ihre Printzen mit nicht geringern, als Reichs-Gräflichen Standes-Persohnen sich vermählen. 2) Da aber dennoch dergleichen mesalliancen geschehen solten, oder Zeithero ohne Erhebung in Fürsten-Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht, als matrimonia ad morganaticam consideriren. 3) Die eingeheyrathete Dames erwehneten geringern Standes keinesweges vor Fürstinnen tractiren und halten, noch ihnen unter sich solchen Rang verstatten. 4) Die aus solchen Ehen entspriessende Kinder aber gar nicht als Fürsten consideriren, noch denenselben eher die Landes-succession eingestehen, als wenn keine Printzen mehr vorhanden, so von beyderseits Fürstlichen Standes mäßigen Eltern gebohren. 5) Einander in maintenirung dieser Verein, consilio & ope judicialiter & extrajudicialiter wieder diejenige, so sich derselben entgegen stellen, in alle thunliche Wege assistiren und Fleiß anwenden, daß noch mehr regierende Fürsten, welche hierdurch freund-vetterlich dazu invitiret werden, accediren. 6) Dieses Pacti confirmation bey Käyserlicher Majestät zu erlangen sich bemühen, und dann 7) Durch die ihrige alles Mögliche vorkehren lassen, damit in dergleichen Fällen hinführo zu Wien keine Standes-Erhöhungen verhenget werden. Zu Uhrkund dessen ist diese Abrede also zu Pappier gebracht, von allerseits Fürstlichen Paciscenten mittelst eigenhändiger Unterschrifft und beygedruckten Fürstlichen Signete vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden. §. V. Die rationes und gravamina, die der jüngere Fürst, der sich mit dem Cammer-Mädgen verheyrathet, wieder das pactum hatte aufsetzen lassen, sind auch kurtz, deutlich, und ohne unnöthiges Latein; ja es hat der Concipient auch die leges selbst, auf die er sich doch beziehet, nicht einmahl allegiret, sondern nur den Inhalt derselben summatim hergesetzt, welches er scheint mit Fleiß gethan zu haben, umb denen dissentientibus etwas mehr Mühe zu machen. So ist auch die disposition der Gravaminum sehr ordentlich eingerichtet, und solte sich der Concipient wohl dazu geschicket haben, die gantze Jurisprudenz nach Anleitung des bekanten diverso respectu sehr theuren und höchstwohlfeilen Instructorii in schöne Tabellen zu bringen. Sie bestehen in folgenden membris: Gravamina wieder obiges Pactum.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/121
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/121>, abgerufen am 26.11.2024.