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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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so kurtz als möglich, jedoch so deutlich und handgreiflich vorgebracht,der mir vorgelegten Fragen / nebst dem Responso selbst. und die Nichtigkeit, nebst dem Ursprung der gegentheiligen zwar gemeinen, aber doch irrigen, Meynung werde gezeiget haben, daß ich auch meines Orts kein Bedencken trage, dasselbige der Beurtheilung eines jeden unpartheyischen Lesers zu unterwerffen, wenn er nur in dem Stande ist, sich seiner von GOtt verliehenen fünff Sinne zu gebrauchen, und dem Praejudicio Autoritatis, nebst allen seinen Wercken, und allem seinen Wesen von Hertzens-Grunde entsaget hat, oder noch zu entsagen bereit ist. Es lautet aber mein Responsum also:

Als mir eine Spccies facti nebst etlichen Beylagen und vier Fragen zugesendet, und meine rechtliche Meynung darüber begehret worden; demnach achte ich nach fleißiger Erwegung derselben vor Recht:

Haben drey Fürstliche Herren Brüder, Cajus, Titius undSPECIES FACTI. Mevius vermöge väterlichen Testaments und darüber unter sich ertheilten Recesse die angefallene Landes-Portion dergestalt in Gemeinschafft bishero besessen, daß der ältere Fürstliche Herr Bruder Cajus communi nomine die Landes-Regierung geführet. Wenige Jahr nach des Herrn Vatern Ableiben lässet sich der jüngste Herr Mevius dahin verleiten, daß er sich mit einer Weibes-Person bürgerlichen Standes, welche als Cammer-Mädgen bey seiner Printzeßin Schwester in Diensten gestanden, ohne seiner noch lebenden Fürstlichen Frau Mutter Wissen und Willen, auch ohne die geringste vor oder nachhero gepflogene communication mit Dero Fürstlichen Herren Brüdern, dem Verlaut nach in aller Stille und in Geheim ausserhalb Landes trauen lassen, auch von solcher Zeit an beständig ausserhalb Landes sich mit selbiger aufgehalten, und einen Sohn nebst etlichen Töchtern gezeuget haben soll, ohne daß er von diesen Umbständen weder seiner Frau Mutter noch denen Herren Gebrüdern die geringste Eröffnung gethan. Hat sich inzwischen gefüget, daß, occasione des von des Herrn Erb-Printzens zu Anhalt-Bernburg getroffener gleichmäßigen inaequalen, aber auf des Hoch-Fürstlichen Herrn Vaters beschehenen hefftigen Wiederspruch von Käyserlicher Majestät praecedente causae cognitione, ratione effectuum pro matrimonio ad Morganaticam declarirten Ehe, sich verschiedene regierende Herren obgedachten uhralten Fürstlichen Hauses zusammen gethan, und nach vorhergegangener fleißigen deliberation, wie dergleichen denen alten Reichs-Fürstlichen Häusern höchst-despectirlichen, ungleichen Vermählungen vorzukommen seyn möchte, ein verbindliches Pactum unter sich gemacht, worinnen Sie unter andern alle sol

so kurtz als möglich, jedoch so deutlich und handgreiflich vorgebracht,der mir vorgelegten Fragen / nebst dem Responso selbst. und die Nichtigkeit, nebst dem Ursprung der gegentheiligen zwar gemeinen, aber doch irrigen, Meynung werde gezeiget haben, daß ich auch meines Orts kein Bedencken trage, dasselbige der Beurtheilung eines jeden unpartheyischen Lesers zu unterwerffen, wenn er nur in dem Stande ist, sich seiner von GOtt verliehenen fünff Sinne zu gebrauchen, und dem Praejudicio Autoritatis, nebst allen seinen Wercken, und allem seinen Wesen von Hertzens-Grunde entsaget hat, oder noch zu entsagen bereit ist. Es lautet aber mein Responsum also:

Als mir eine Spccies facti nebst etlichen Beylagen und vier Fragen zugesendet, und meine rechtliche Meynung darüber begehret worden; demnach achte ich nach fleißiger Erwegung derselben vor Recht:

Haben drey Fürstliche Herren Brüder, Cajus, Titius undSPECIES FACTI. Mevius vermöge väterlichen Testaments und darüber unter sich ertheilten Recesse die angefallene Landes-Portion dergestalt in Gemeinschafft bishero besessen, daß der ältere Fürstliche Herr Bruder Cajus communi nomine die Landes-Regierung geführet. Wenige Jahr nach des Herrn Vatern Ableiben lässet sich der jüngste Herr Mevius dahin verleiten, daß er sich mit einer Weibes-Person bürgerlichen Standes, welche als Cammer-Mädgen bey seiner Printzeßin Schwester in Diensten gestanden, ohne seiner noch lebenden Fürstlichen Frau Mutter Wissen und Willen, auch ohne die geringste vor oder nachhero gepflogene communication mit Dero Fürstlichen Herren Brüdern, dem Verlaut nach in aller Stille und in Geheim ausserhalb Landes trauen lassen, auch von solcher Zeit an beständig ausserhalb Landes sich mit selbiger aufgehalten, und einen Sohn nebst etlichen Töchtern gezeuget haben soll, ohne daß er von diesen Umbständen weder seiner Frau Mutter noch denen Herren Gebrüdern die geringste Eröffnung gethan. Hat sich inzwischen gefüget, daß, occasione des von des Herrn Erb-Printzens zu Anhalt-Bernburg getroffener gleichmäßigen inaequalen, aber auf des Hoch-Fürstlichen Herrn Vaters beschehenen hefftigen Wiederspruch von Käyserlicher Majestät praecedente causae cognitione, ratione effectuum pro matrimonio ad Morganaticam declarirten Ehe, sich verschiedene regierende Herren obgedachten uhralten Fürstlichen Hauses zusammen gethan, und nach vorhergegangener fleißigen deliberation, wie dergleichen denen alten Reichs-Fürstlichen Häusern höchst-despectirlichen, ungleichen Vermählungen vorzukommen seyn möchte, ein verbindliches Pactum unter sich gemacht, worinnen Sie unter andern alle sol

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[117/0125] so kurtz als möglich, jedoch so deutlich und handgreiflich vorgebracht, und die Nichtigkeit, nebst dem Ursprung der gegentheiligen zwar gemeinen, aber doch irrigen, Meynung werde gezeiget haben, daß ich auch meines Orts kein Bedencken trage, dasselbige der Beurtheilung eines jeden unpartheyischen Lesers zu unterwerffen, wenn er nur in dem Stande ist, sich seiner von GOtt verliehenen fünff Sinne zu gebrauchen, und dem Praejudicio Autoritatis, nebst allen seinen Wercken, und allem seinen Wesen von Hertzens-Grunde entsaget hat, oder noch zu entsagen bereit ist. Es lautet aber mein Responsum also: der mir vorgelegten Fragen / nebst dem Responso selbst. Als mir eine Spccies facti nebst etlichen Beylagen und vier Fragen zugesendet, und meine rechtliche Meynung darüber begehret worden; demnach achte ich nach fleißiger Erwegung derselben vor Recht: Haben drey Fürstliche Herren Brüder, Cajus, Titius und Mevius vermöge väterlichen Testaments und darüber unter sich ertheilten Recesse die angefallene Landes-Portion dergestalt in Gemeinschafft bishero besessen, daß der ältere Fürstliche Herr Bruder Cajus communi nomine die Landes-Regierung geführet. Wenige Jahr nach des Herrn Vatern Ableiben lässet sich der jüngste Herr Mevius dahin verleiten, daß er sich mit einer Weibes-Person bürgerlichen Standes, welche als Cammer-Mädgen bey seiner Printzeßin Schwester in Diensten gestanden, ohne seiner noch lebenden Fürstlichen Frau Mutter Wissen und Willen, auch ohne die geringste vor oder nachhero gepflogene communication mit Dero Fürstlichen Herren Brüdern, dem Verlaut nach in aller Stille und in Geheim ausserhalb Landes trauen lassen, auch von solcher Zeit an beständig ausserhalb Landes sich mit selbiger aufgehalten, und einen Sohn nebst etlichen Töchtern gezeuget haben soll, ohne daß er von diesen Umbständen weder seiner Frau Mutter noch denen Herren Gebrüdern die geringste Eröffnung gethan. Hat sich inzwischen gefüget, daß, occasione des von des Herrn Erb-Printzens zu Anhalt-Bernburg getroffener gleichmäßigen inaequalen, aber auf des Hoch-Fürstlichen Herrn Vaters beschehenen hefftigen Wiederspruch von Käyserlicher Majestät praecedente causae cognitione, ratione effectuum pro matrimonio ad Morganaticam declarirten Ehe, sich verschiedene regierende Herren obgedachten uhralten Fürstlichen Hauses zusammen gethan, und nach vorhergegangener fleißigen deliberation, wie dergleichen denen alten Reichs-Fürstlichen Häusern höchst-despectirlichen, ungleichen Vermählungen vorzukommen seyn möchte, ein verbindliches Pactum unter sich gemacht, worinnen Sie unter andern alle sol SPECIES FACTI.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/125>, abgerufen am 26.11.2024.