Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.Denn obwohl die Doctores insgemein dafür halten, daß weil inRATIONES DVBITANDI PRO NEGATIVA. Teutschland indistincte die Weiber vermittelst der Ehe ihrer Männer dignität und Stand erlangten, auch die mit ungleichen Ehe-Weibern erzeugte Kinder von der Lehens-succession nicht ausgeschlossen werden könten, wenn nicht bald anfangs bey der Ehe solches per pactum ad morganaticam geschehen wäre; und daß dergleichen pacta sonst keinen andern Zweck hätten, als die aus solcher Ehe erzeugte Kinder per modum exceptionis von der sonst secundum regulam ihnen gehörigen succession auszuschliessen, und nach diesen hypothesibus von sich selbst folget, daß da Hertzog Mevius dergleichen pacta nicht gemacht, noch iemahls zu machen gesonnen gewesen, oder noch ist, dessen Ehe-Frau und Kinder als Fürstliche Standes-Personen angesehen werden müsten, und nicht schuldig wären, mit einem von denen Fürstlichen agnatis ihnen etwa destinirten Adelichen oder Freyherrlichen Unterhalt sich abfinden zu lassen. Dieweil aber dennoch bey Abhandlung der ersten Frage obgesagteRESPONSIO PRO AFFIRMATIVA. hypotheses sattsam refutiret, und deren Ungrund gezeiget worden; als halte ich dafür, daß die Ehefrau und Kinder quaestionis nicht alleine zufrieden seyn müssen, sondern mit hohem Danck anzunehmen schuldig seyn, wann sie nach Hertzogs Mevii Tode von denen Fürstlichen Agnaten oder casu emergente von denen Landes Ständen mit Freyherrlichen oder auch nur Adelichen Unterhalt versehen werden, und wird diese meine Meynung über die bey der ersten Frage bewiesene uhralte und niemahl abgeschaffte Gewohnheit der Teutschen durch das Exempel weiland Ferdinandi Ertz-Hertzogs von Oesterreich, und was die Autores davon bemerckt, gar nachdrücklich illustriret. Dieser Herr hatte sich ohne seinesQVAE ILLVSTRATVR EXEMPLO ILLVSTRI FERDINANDI ARCHIDVCIS AVSTRIAS ET PHILIPPINAE WELSERAE. Herrn Vaters Vorwissen, wie Herr Hertzog Mevius ohne consens sei ner Frau Mutter, (Derer consens nach Teutschen Rechten eben sowohl zu denen Verheyrathungen der Kinder / als nach Römischen Recht der consens des Vaters erfordert wird Vid. disp. mea de usu practico tit. Instit. de nupt. cap. 2. §. 12 & omnino Zieglorus in praetat. ad notas in Grotium circa sinem.)mit einer wohlgezogenen Jungfer aus Augspurg verheyrathet, und auch keine pacta ad morganaticam gemacht, und muste dannenhero der aus dieser Ehe gezeugete Sohn GOtt dancken, daß ihme von denen Oesterreichischen Ständen ein nicht gar zu schimpflicher Unterhalt ausgemacht wurde, und beschämet der Frantzösische Scribente Thuanus dißfalls unsere in das Römische Recht allzusehr verliebte Juristen, (denen sonst auch Zieglerus Denn obwohl die Doctores insgemein dafür halten, daß weil inRATIONES DVBITANDI PRO NEGATIVA. Teutschland indistincte die Weiber vermittelst der Ehe ihrer Männer dignität und Stand erlangten, auch die mit ungleichen Ehe-Weibern erzeugte Kinder von der Lehens-succession nicht ausgeschlossen werden könten, wenn nicht bald anfangs bey der Ehe solches per pactum ad morganaticam geschehen wäre; und daß dergleichen pacta sonst keinen andern Zweck hätten, als die aus solcher Ehe erzeugte Kinder per modum exceptionis von der sonst secundum regulam ihnen gehörigen succession auszuschliessen, und nach diesen hypothesibus von sich selbst folget, daß da Hertzog Mevius dergleichen pacta nicht gemacht, noch iemahls zu machen gesonnen gewesen, oder noch ist, dessen Ehe-Frau und Kinder als Fürstliche Standes-Personen angesehen werden müsten, und nicht schuldig wären, mit einem von denen Fürstlichen agnatis ihnen etwa destinirten Adelichen oder Freyherrlichen Unterhalt sich abfinden zu lassen. Dieweil aber dennoch bey Abhandlung der ersten Frage obgesagteRESPONSIO PRO AFFIRMATIVA. hypotheses sattsam refutiret, und deren Ungrund gezeiget worden; als halte ich dafür, daß die Ehefrau und Kinder quaestionis nicht alleine zufrieden seyn müssen, sondern mit hohem Danck anzunehmen schuldig seyn, wann sie nach Hertzogs Mevii Tode von denen Fürstlichen Agnaten oder casu emergente von denen Landes Ständen mit Freyherrlichen oder auch nur Adelichen Unterhalt versehen werden, und wird diese meine Meynung über die bey der ersten Frage bewiesene uhralte und niemahl abgeschaffte Gewohnheit der Teutschen durch das Exempel weiland Ferdinandi Ertz-Hertzogs von Oesterreich, und was die Autores davon bemerckt, gar nachdrücklich illustriret. Dieser Herr hatte sich ohne seinesQVAE ILLVSTRATVR EXEMPLO ILLVSTRI FERDINANDI ARCHIDVCIS AVSTRIAS ET PHILIPPINAE WELSERAE. Herrn Vaters Vorwissen, wie Herr Hertzog Mevius ohne consens sei ner Frau Mutter, (Derer consens nach Teutschen Rechten eben sowohl zu denen Verheyrathungen der Kinder / als nach Römischen Recht der consens des Vaters erfordert wird Vid. disp. mea de usu practico tit. Instit. de nupt. cap. 2. §. 12 & omnino Zieglorus in praetat. ad notas in Grotium circa sinem.)mit einer wohlgezogenen Jungfer aus Augspurg verheyrathet, und auch keine pacta ad morganaticam gemacht, und muste dannenhero der aus dieser Ehe gezeugete Sohn GOtt dancken, daß ihme von denen Oesterreichischen Ständen ein nicht gar zu schimpflicher Unterhalt ausgemacht wurde, und beschämet der Frantzösische Scribente Thuanus dißfalls unsere in das Römische Recht allzusehr verliebte Juristen, (denen sonst auch Zieglerus <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0139" n="131"/> <p>Denn obwohl die Doctores insgemein dafür halten, daß weil in<note place="right">RATIONES DVBITANDI PRO NEGATIVA.</note> Teutschland indistincte die Weiber vermittelst der Ehe ihrer Männer dignität und Stand erlangten, auch die mit ungleichen Ehe-Weibern erzeugte Kinder von der Lehens-succession nicht ausgeschlossen werden könten, wenn nicht bald anfangs bey der Ehe solches per pactum ad morganaticam geschehen wäre; und daß dergleichen pacta sonst keinen andern Zweck hätten, als die aus solcher Ehe erzeugte Kinder per modum exceptionis von der sonst secundum regulam ihnen gehörigen succession auszuschliessen, und nach diesen hypothesibus von sich selbst folget, daß da Hertzog Mevius dergleichen pacta nicht gemacht, noch iemahls zu machen gesonnen gewesen, oder noch ist, dessen Ehe-Frau und Kinder als Fürstliche Standes-Personen angesehen werden müsten, und nicht schuldig wären, mit einem von denen Fürstlichen agnatis ihnen etwa destinirten Adelichen oder Freyherrlichen Unterhalt sich abfinden zu lassen.</p> <p>Dieweil aber dennoch bey Abhandlung der ersten Frage obgesagte<note place="right">RESPONSIO PRO AFFIRMATIVA.</note> hypotheses sattsam refutiret, und deren Ungrund gezeiget worden; als halte ich dafür, daß die Ehefrau und Kinder quaestionis nicht alleine zufrieden seyn müssen, sondern mit hohem Danck anzunehmen schuldig seyn, wann sie nach Hertzogs Mevii Tode von denen Fürstlichen Agnaten oder casu emergente von denen Landes Ständen mit Freyherrlichen oder auch nur Adelichen Unterhalt versehen werden, und wird diese meine Meynung über die bey der ersten Frage bewiesene uhralte und niemahl abgeschaffte Gewohnheit der Teutschen durch das Exempel weiland Ferdinandi Ertz-Hertzogs von Oesterreich, und was die Autores davon bemerckt, gar nachdrücklich illustriret. Dieser Herr hatte sich ohne seines<note place="right">QVAE ILLVSTRATVR EXEMPLO ILLVSTRI FERDINANDI ARCHIDVCIS AVSTRIAS ET PHILIPPINAE WELSERAE.</note> Herrn Vaters Vorwissen, wie Herr Hertzog Mevius ohne consens sei ner Frau Mutter,</p> <l>(Derer consens nach Teutschen Rechten eben sowohl zu denen Verheyrathungen der Kinder / als nach Römischen Recht der consens des Vaters erfordert wird Vid. disp. mea de usu practico tit. Instit. de nupt. cap. 2. §. 12 & omnino Zieglorus in praetat. ad notas in Grotium circa sinem.)</l> <p>mit einer wohlgezogenen Jungfer aus Augspurg verheyrathet, und auch keine pacta ad morganaticam gemacht, und muste dannenhero der aus dieser Ehe gezeugete Sohn GOtt dancken, daß ihme von denen Oesterreichischen Ständen ein nicht gar zu schimpflicher Unterhalt ausgemacht wurde, und beschämet der Frantzösische Scribente Thuanus dißfalls unsere in das Römische Recht allzusehr verliebte Juristen, (denen sonst auch Zieglerus</p> </div> </body> </text> </TEI> [131/0139]
Denn obwohl die Doctores insgemein dafür halten, daß weil in Teutschland indistincte die Weiber vermittelst der Ehe ihrer Männer dignität und Stand erlangten, auch die mit ungleichen Ehe-Weibern erzeugte Kinder von der Lehens-succession nicht ausgeschlossen werden könten, wenn nicht bald anfangs bey der Ehe solches per pactum ad morganaticam geschehen wäre; und daß dergleichen pacta sonst keinen andern Zweck hätten, als die aus solcher Ehe erzeugte Kinder per modum exceptionis von der sonst secundum regulam ihnen gehörigen succession auszuschliessen, und nach diesen hypothesibus von sich selbst folget, daß da Hertzog Mevius dergleichen pacta nicht gemacht, noch iemahls zu machen gesonnen gewesen, oder noch ist, dessen Ehe-Frau und Kinder als Fürstliche Standes-Personen angesehen werden müsten, und nicht schuldig wären, mit einem von denen Fürstlichen agnatis ihnen etwa destinirten Adelichen oder Freyherrlichen Unterhalt sich abfinden zu lassen.
RATIONES DVBITANDI PRO NEGATIVA. Dieweil aber dennoch bey Abhandlung der ersten Frage obgesagte hypotheses sattsam refutiret, und deren Ungrund gezeiget worden; als halte ich dafür, daß die Ehefrau und Kinder quaestionis nicht alleine zufrieden seyn müssen, sondern mit hohem Danck anzunehmen schuldig seyn, wann sie nach Hertzogs Mevii Tode von denen Fürstlichen Agnaten oder casu emergente von denen Landes Ständen mit Freyherrlichen oder auch nur Adelichen Unterhalt versehen werden, und wird diese meine Meynung über die bey der ersten Frage bewiesene uhralte und niemahl abgeschaffte Gewohnheit der Teutschen durch das Exempel weiland Ferdinandi Ertz-Hertzogs von Oesterreich, und was die Autores davon bemerckt, gar nachdrücklich illustriret. Dieser Herr hatte sich ohne seines Herrn Vaters Vorwissen, wie Herr Hertzog Mevius ohne consens sei ner Frau Mutter,
RESPONSIO PRO AFFIRMATIVA.
QVAE ILLVSTRATVR EXEMPLO ILLVSTRI FERDINANDI ARCHIDVCIS AVSTRIAS ET PHILIPPINAE WELSERAE. (Derer consens nach Teutschen Rechten eben sowohl zu denen Verheyrathungen der Kinder / als nach Römischen Recht der consens des Vaters erfordert wird Vid. disp. mea de usu practico tit. Instit. de nupt. cap. 2. §. 12 & omnino Zieglorus in praetat. ad notas in Grotium circa sinem.) mit einer wohlgezogenen Jungfer aus Augspurg verheyrathet, und auch keine pacta ad morganaticam gemacht, und muste dannenhero der aus dieser Ehe gezeugete Sohn GOtt dancken, daß ihme von denen Oesterreichischen Ständen ein nicht gar zu schimpflicher Unterhalt ausgemacht wurde, und beschämet der Frantzösische Scribente Thuanus dißfalls unsere in das Römische Recht allzusehr verliebte Juristen, (denen sonst auch Zieglerus
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