Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.
kurtz vor seinem Tode loco testamenti erholet, gehen dahin, auch so weit, daß kaum zwischen D. Luthern und Schwenckfelden eine Logomachia gewesen seyn solle. Die Scripta sind alle in offenen Druck, und kan also dieses nicht geleugnet werden; Musculus ist auf seinen beyden Meynungen bis auf sein Ende verharret. Daß ich mir nun von solchen Leuten, die solche gewaltige scandala, und der Kirchen niemahls fatisfaction dafür gemacht, Symbola fidei stellen lassen, und meine Confession und Seeligkeit darauf setzen, mich auch mit einem Eyde verbinden solle, dessen habe ich fürwahr groß Bedencken. 9) Den Process belangend, ists gewiß, daß man anfangs bey allen mitvorstehenden Ständen diese Veranlassung gemacht, daß die particular-Censuren desjenigen, so die sechs Theologen abgefaßt, synodaliter revidiret, und mit einhelligem Schluß in ein richtiges Corpus Doctrinae oder Confession gebracht werden solten. Man hat aber hernach der andern unwissend davon abgestanden, und, wie man die subscriptiones erlanget, mit dem Druck viel zu früh fortgefahren. Dieses kan niemand leugnen, und da es geschehe, kan er aus den Tangermündischen und Qvedlinburgischen Actis, wie auch denselben Recess, dem Heßischen Heshusio, Hoffmanni, Pauli ab Eitzen scriptis, wie sie auch in D. Hutteri Concordia Concorde zu finden, ingleichen auch aus der Apologia formulae stattlich überführet werden. Daß aber gleichwohl solches nöthig und billig gewesen / dasselbe ist in ietztermeldter Theologorum scriptis stattlich ausgeführet; anderer, als der Neustädter, Brehmer, Anhaltiner und Jesuiter zu geschweigen. 10) Und dieses haben auch hohe Fürstliche Personen ziemlich empfunden und geandet, als Churfürst Ludwig, Pfaltz-Graff, wie auch Marck-Graff Ernst Friedrich zu Baden bezeuget, welchen als einen redlichen Fürsten ich billig traue, es mögen es andere eludiren, wie sie wollen, ingleichen Hertzog Julius zu Braunschweig, wie J. F. G. Schreiben, so im offenen Druck, bezeugen. 11) Wie es denn mit den subscriptionibus etlicher massen hernacher gangen, ist nicht unbekannt, und sind vielleicht noch Leute an E. F. G. Hoffe, die es zum Theil gesehen haben, und also davon berichten können. 12) Neben dem ist dieses erfolget, daß, da die formula schon unterschrieben, privatim & ad partem insciis reliquis, tam collectoribus, quam subscriptoribus allerhand wichtige mutationes, Correcturen und Aenderungen darinnen fürgangen. Dessen die Braunschweigischen Theologi im Qvedlinburgischen Colloquio die Churfürstlichen öffentlich überführet (Auf die Acten und den Recess §. den andern general-puncten, wie ihn D. Hutter selbst drucken lassen, bezogen): Ja es haben die Helmstädter einen sondern Indicem darüber herausgegeben. Daraus denn erfolget, daß die gedruckten Exemplaria sowohl un
kurtz vor seinem Tode loco testamenti erholet, gehen dahin, auch so weit, daß kaum zwischen D. Luthern und Schwenckfelden eine Logomachia gewesen seyn solle. Die Scripta sind alle in offenen Druck, und kan also dieses nicht geleugnet werden; Musculus ist auf seinen beyden Meynungen bis auf sein Ende verharret. Daß ich mir nun von solchen Leuten, die solche gewaltige scandala, und der Kirchen niemahls fatisfaction dafür gemacht, Symbola fidei stellen lassen, und meine Confession und Seeligkeit darauf setzen, mich auch mit einem Eyde verbinden solle, dessen habe ich fürwahr groß Bedencken. 9) Den Process belangend, ists gewiß, daß man anfangs bey allen mitvorstehenden Ständen diese Veranlassung gemacht, daß die particular-Censuren desjenigen, so die sechs Theologen abgefaßt, synodaliter revidiret, und mit einhelligem Schluß in ein richtiges Corpus Doctrinae oder Confession gebracht werden solten. Man hat aber hernach der andern unwissend davon abgestanden, und, wie man die subscriptiones erlanget, mit dem Druck viel zu früh fortgefahren. Dieses kan niemand leugnen, und da es geschehe, kan er aus den Tangermündischen und Qvedlinburgischen Actis, wie auch denselben Recess, dem Heßischen Heshusio, Hoffmanni, Pauli ab Eitzen scriptis, wie sie auch in D. Hutteri Concordia Concorde zu finden, ingleichen auch aus der Apologia formulae stattlich überführet werden. Daß aber gleichwohl solches nöthig und billig gewesen / dasselbe ist in ietztermeldter Theologorum scriptis stattlich ausgeführet; anderer, als der Neustädter, Brehmer, Anhaltiner und Jesuiter zu geschweigen. 10) Und dieses haben auch hohe Fürstliche Personen ziemlich empfunden und geandet, als Churfürst Ludwig, Pfaltz-Graff, wie auch Marck-Graff Ernst Friedrich zu Baden bezeuget, welchen als einen redlichen Fürsten ich billig traue, es mögen es andere eludiren, wie sie wollen, ingleichen Hertzog Julius zu Braunschweig, wie J. F. G. Schreiben, so im offenen Druck, bezeugen. 11) Wie es denn mit den subscriptionibus etlicher massen hernacher gangen, ist nicht unbekannt, und sind vielleicht noch Leute an E. F. G. Hoffe, die es zum Theil gesehen haben, und also davon berichten können. 12) Neben dem ist dieses erfolget, daß, da die formula schon unterschrieben, privatim & ad partem insciis reliquis, tam collectoribus, quam subscriptoribus allerhand wichtige mutationes, Correcturen und Aenderungen darinnen fürgangen. Dessen die Braunschweigischen Theologi im Qvedlinburgischen Colloquio die Churfürstlichen öffentlich überführet (Auf die Acten und den Recess §. den andern general-puncten, wie ihn D. Hutter selbst drucken lassen, bezogen): Ja es haben die Helmstädter einen sondern Indicem darüber herausgegeben. Daraus denn erfolget, daß die gedruckten Exemplaria sowohl un
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kurtz vor seinem Tode loco testamenti erholet, gehen dahin, auch so weit, daß kaum zwischen D. Luthern und Schwenckfelden eine Logomachia gewesen seyn solle. Die Scripta sind alle in offenen Druck, und kan also dieses nicht geleugnet werden; Musculus ist auf seinen beyden Meynungen bis auf sein Ende verharret. Daß ich mir nun von solchen Leuten, die solche gewaltige scandala, und der Kirchen niemahls fatisfaction dafür gemacht, Symbola fidei stellen lassen, und meine Confession und Seeligkeit darauf setzen, mich auch mit einem Eyde verbinden solle, dessen habe ich fürwahr groß Bedencken. 9) Den Process belangend, ists gewiß, daß man anfangs bey allen mitvorstehenden Ständen diese Veranlassung gemacht, daß die particular-Censuren desjenigen, so die sechs Theologen abgefaßt, synodaliter revidiret, und mit einhelligem Schluß in ein richtiges Corpus Doctrinae oder Confession gebracht werden solten. Man hat aber hernach der andern unwissend davon abgestanden, und, wie man die subscriptiones erlanget, mit dem Druck viel zu früh fortgefahren. Dieses kan niemand leugnen, und da es geschehe, kan er aus den Tangermündischen und Qvedlinburgischen Actis, wie auch denselben Recess, dem Heßischen Heshusio, Hoffmanni, Pauli ab Eitzen scriptis, wie sie auch in D. Hutteri Concordia Concorde zu finden, ingleichen auch aus der Apologia formulae stattlich überführet werden. Daß aber gleichwohl solches nöthig und billig gewesen / dasselbe ist in ietztermeldter Theologorum scriptis stattlich ausgeführet; anderer, als der Neustädter, Brehmer, Anhaltiner und Jesuiter zu geschweigen. 10) Und dieses haben auch hohe Fürstliche Personen ziemlich empfunden und geandet, als Churfürst Ludwig, Pfaltz-Graff, wie auch Marck-Graff Ernst Friedrich zu Baden bezeuget, welchen als einen redlichen Fürsten ich billig traue, es mögen es andere eludiren, wie sie wollen, ingleichen Hertzog Julius zu Braunschweig, wie J. F. G. Schreiben, so im offenen Druck, bezeugen. 11) Wie es denn mit den subscriptionibus etlicher massen hernacher gangen, ist nicht unbekannt, und sind vielleicht noch Leute an E. F. G. Hoffe, die es zum Theil gesehen haben, und also davon berichten können. 12) Neben dem ist dieses erfolget, daß, da die formula schon unterschrieben, privatim & ad partem insciis reliquis, tam collectoribus, quam subscriptoribus allerhand wichtige mutationes, Correcturen und Aenderungen darinnen fürgangen. Dessen die Braunschweigischen Theologi im Qvedlinburgischen Colloquio die Churfürstlichen öffentlich überführet (Auf die Acten und den Recess §. den andern general-puncten, wie ihn D. Hutter selbst drucken lassen, bezogen): Ja es haben die Helmstädter einen sondern Indicem darüber herausgegeben. Daraus denn erfolget, daß die gedruckten Exemplaria sowohl un
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/223>, abgerufen am 16.07.2024. |