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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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(1) In geringen Sachen Hebung der gravaminum per rescriptadenen Reichs-Satzungen versehen, und noch durch den letztern Reichs-Abscheid de ao. 1654. die Erhöhung geschehen, gesetzt würde; oder daß auch 5) da in dergleichen Sachen, quae sunt levis momenti, oder auch etwa sonsten nur in forma Processus bey den Judiciis inferioribus verstossen worden, solche nicht erst durch kostbare und langwierige Appellations Process, sondern nur per viam supplicationis aut relationis an die Judicia superiora gebracht, und von daraus die Remedirung per (6) Depositio einer gewissen Summe in casum suc cumbentia,Rescripta weit kürtzerer Zeit, und mit viel wenigern Kosten erhalten würde. Ingleichen 6) wann die Sache, zumahlen an Seiten des Appellanten zweiffelhafftig, derselbe vor der Annehmung ein gewiß quantum an Gelde, also, daß es dessen in casum succumbentiae verlustig ist, Gerichtlich zu deponiren angehalten wird, wie an vielen Orthen die Oblervanz ist, und auch in der Römischen Historia beym Tacito Ann. XIV. (7) Des Appellirenden theils und dessen Advocaten juramentum malitiae.C. 28. die vestigia cum hac ipsa ratione sich finden: ne sit vacua solutaque poena appellandi licentia. Weiter aber 7) dienet zu einem general Remedio das Juramentum malitiae, womit bey denen Judiciis Imperii nach Verordnung der Reichs. Satzungen und der dißfalls abgehandelten sehr nachdrücklichen formula indistincte alle Appellanten nebst ihren Advocaten ante recept. Appellat. belegt worden. So sind auch 8) alle temere & frivolae vel injuste appellantes, so wohl als andere ab initio & in progressu Procesius vorhergehende und convincirende (8) Straffe der boßhafftigen Appellanten / an Leib, Ehre u. Gut.maliz mit unnachläßlicher Straffe an Leib, Ehr und Guth, wie solches gleichfalls der letzte mehr angezogene Reichs-Abschied § und nach dem allen 120. vermag, die poena corporalis, pecuniaria & infamia und nicht weniger in denen allgemeinen Civil-Rechten als in L. 6. §. 4. L. 19. C. de Appell. L. 5. C. quor. Appell. und zwar wie schongedacht ohne Ausnahm der Geistlichen per L. 2. C. de Episc. audient. verordnet ist, anzusehen. Wie dann auch letzlich 9) wieder die licentiam convitiandi (9) Auch derer / die in ihren Apellationen den Richter erster Instanz geschmähet.& maled. temeritatem, womit die Appell. Partheyen und Advocaten besonders den Judicem primae Instantiae anzulassen gewohnet seyn, dieses als das ordentliche und bewährteste Remedium coercitionis zu adhibiren, so von Paulo in L. 42. ff. de Injur. mit diesen kurtzen Worten: Judici ab Appellatoribus convitium fieri non oportet, alioquin infamia notantur, gantz adaequate gesetzt, auch an sich selbst von der Billigkeit ist, ut qui alterius (nedum Judicis) famam laedit, ipse famae dispendium patiatur.

§. XI Weiter und so viel denn 4) bey der Justiz angezeigten und IV. Miß-aus der Singularität gewisser Judic iorum in diesen Landen herrühren

(1) In geringen Sachen Hebung der gravaminum per rescriptadenen Reichs-Satzungen versehen, und noch durch den letztern Reichs-Abscheid de ao. 1654. die Erhöhung geschehen, gesetzt würde; oder daß auch 5) da in dergleichen Sachen, quae sunt levis momenti, oder auch etwa sonsten nur in forma Processus bey den Judiciis inferioribus verstossen worden, solche nicht erst durch kostbare und langwierige Appellations Process, sondern nur per viam supplicationis aut relationis an die Judicia superiora gebracht, und von daraus die Remedirung per (6) Depositio einer gewissen Sum̃e in casum suc cumbentia,Rescripta weit kürtzerer Zeit, und mit viel wenigern Kosten erhalten würde. Ingleichen 6) wann die Sache, zumahlen an Seiten des Appellanten zweiffelhafftig, derselbe vor der Annehmung ein gewiß quantum an Gelde, also, daß es dessen in casum succumbentiae verlustig ist, Gerichtlich zu deponiren angehalten wird, wie an vielen Orthen die Oblervanz ist, und auch in der Römischen Historia beym Tacito Ann. XIV. (7) Des Appellirenden theils und dessen Advocaten juramentum malitiae.C. 28. die vestigia cum hac ipsa ratione sich finden: ne sit vacua solutaque poena appellandi licentia. Weiter aber 7) dienet zu einem general Remedio das Juramentum malitiae, womit bey denen Judiciis Imperii nach Verordnung der Reichs. Satzungen und der dißfalls abgehandelten sehr nachdrücklichen formula indistincte alle Appellanten nebst ihren Advocaten ante recept. Appellat. belegt worden. So sind auch 8) alle temere & frivolae vel injuste appellantes, so wohl als andere ab initio & in progressu Procesius vorhergehende und convincirende (8) Straffe der boßhafftigen Appellanten / an Leib, Ehre u. Gut.maliz mit unnachläßlicher Straffe an Leib, Ehr und Guth, wie solches gleichfalls der letzte mehr angezogene Reichs-Abschied § und nach dem allen 120. vermag, die poena corporalis, pecuniaria & infamia und nicht weniger in denen allgemeinen Civil-Rechten als in L. 6. §. 4. L. 19. C. de Appell. L. 5. C. quor. Appell. und zwar wie schongedacht ohne Ausnahm der Geistlichen per L. 2. C. de Episc. audient. verordnet ist, anzusehen. Wie dann auch letzlich 9) wieder die licentiam convitiandi (9) Auch derer / die in ihren Apellationen den Richter erster Instanz geschmähet.& maled. temeritatem, womit die Appell. Partheyen und Advocaten besonders den Judicem primae Instantiae anzulassen gewohnet seyn, dieses als das ordentliche und bewährteste Remedium coercitionis zu adhibiren, so von Paulo in L. 42. ff. de Injur. mit diesen kurtzen Worten: Judici ab Appellatoribus convitium fieri non oportet, alioquin infamia notantur, gantz adaequate gesetzt, auch an sich selbst von der Billigkeit ist, ut qui alterius (nedum Judicis) famam laedit, ipse famae dispendium patiatur.

§. XI Weiter und so viel denn 4) bey der Justiz angezeigten und IV. Miß-aus der Singularität gewisser Judic iorum in diesen Landen herrühren

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[16/0024] denen Reichs-Satzungen versehen, und noch durch den letztern Reichs-Abscheid de ao. 1654. die Erhöhung geschehen, gesetzt würde; oder daß auch 5) da in dergleichen Sachen, quae sunt levis momenti, oder auch etwa sonsten nur in forma Processus bey den Judiciis inferioribus verstossen worden, solche nicht erst durch kostbare und langwierige Appellations Process, sondern nur per viam supplicationis aut relationis an die Judicia superiora gebracht, und von daraus die Remedirung per Rescripta weit kürtzerer Zeit, und mit viel wenigern Kosten erhalten würde. Ingleichen 6) wann die Sache, zumahlen an Seiten des Appellanten zweiffelhafftig, derselbe vor der Annehmung ein gewiß quantum an Gelde, also, daß es dessen in casum succumbentiae verlustig ist, Gerichtlich zu deponiren angehalten wird, wie an vielen Orthen die Oblervanz ist, und auch in der Römischen Historia beym Tacito Ann. XIV. C. 28. die vestigia cum hac ipsa ratione sich finden: ne sit vacua solutaque poena appellandi licentia. Weiter aber 7) dienet zu einem general Remedio das Juramentum malitiae, womit bey denen Judiciis Imperii nach Verordnung der Reichs. Satzungen und der dißfalls abgehandelten sehr nachdrücklichen formula indistincte alle Appellanten nebst ihren Advocaten ante recept. Appellat. belegt worden. So sind auch 8) alle temere & frivolae vel injuste appellantes, so wohl als andere ab initio & in progressu Procesius vorhergehende und convincirende maliz mit unnachläßlicher Straffe an Leib, Ehr und Guth, wie solches gleichfalls der letzte mehr angezogene Reichs-Abschied § und nach dem allen 120. vermag, die poena corporalis, pecuniaria & infamia und nicht weniger in denen allgemeinen Civil-Rechten als in L. 6. §. 4. L. 19. C. de Appell. L. 5. C. quor. Appell. und zwar wie schongedacht ohne Ausnahm der Geistlichen per L. 2. C. de Episc. audient. verordnet ist, anzusehen. Wie dann auch letzlich 9) wieder die licentiam convitiandi & maled. temeritatem, womit die Appell. Partheyen und Advocaten besonders den Judicem primae Instantiae anzulassen gewohnet seyn, dieses als das ordentliche und bewährteste Remedium coercitionis zu adhibiren, so von Paulo in L. 42. ff. de Injur. mit diesen kurtzen Worten: Judici ab Appellatoribus convitium fieri non oportet, alioquin infamia notantur, gantz adaequate gesetzt, auch an sich selbst von der Billigkeit ist, ut qui alterius (nedum Judicis) famam laedit, ipse famae dispendium patiatur. (1) In geringen Sachen Hebung der gravaminum per rescripta (6) Depositio einer gewissen Sum̃e in casum suc cumbentia, (7) Des Appellirenden theils und dessen Advocaten juramentum malitiae. (8) Straffe der boßhafftigen Appellanten / an Leib, Ehre u. Gut. (9) Auch derer / die in ihren Apellationen den Richter erster Instanz geschmähet. §. XI Weiter und so viel denn 4) bey der Justiz angezeigten und aus der Singularität gewisser Judic iorum in diesen Landen herrühren IV. Miß-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/24>, abgerufen am 03.12.2024.