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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret, und von neuen postuliret worden.

§. X. Die bißher erzehlte historische Umstände von dem Zustand der Religion im Magdeburgischen, von der reformation an biß nach dem Anfang des siebenzehenden Seculi, und sonderlich was in specie die formulam Concordiae betrifft, geben eines Theils einige Nachricht, zu desto besserer Verständnüß etlicher zu dem in vorigen Handel eingeführten Bedencken gehörigen Umständen, theils aber werden selbige hinwiederum durch das vorhergehende Bedencken, wo nicht erläutert, doch zum wenigsten dadurch Anlaß gegeben, um supplirung derselben besorgt zu seyn. Das Bedencken ist datirt den 20sten December 1614. Und also ist unstreitig, daß es um die Zeit geschrieben worden, da Marggraff Christian Wilhelm Administrator war, und zwar nach Anleitung, der oben §. IX. bemerckten Umstände, zu der Zeit in specie, da er sich das erste mahl verheyrathet hatte, noch ehe er seine neuvertraute Gemahlin heimgeführet. Ob nun wohl auch dabey gemeldet worden, daß das Dom-Capitul wegen dieser Heyrath mit dem Herrn Administratore in differenz gerathen, und nicht eher in die Heyrath consentiret habe, als biß wegen der Hoffhaltung eine Vergleichung erfolget; so ist doch dieser Umstand nicht sufficient, daß man vermittelst derselbigen verstehen könne, was der Autor des Bedenckens damit haben wolle, wenn er bald Anfangs desselben (oben p. 202) erwehnet, er habe nach seiner Zurückkunfft aus der Chur-Brandenburg den Administrator nicht mehr in dero alten Standt, sondern desselbigen gäntzlich entlediget gefunden, und wäre er kurtz hernach wieder von neuen postulirer worden. Denn von diesem Umstand ist nicht das bitterste bey denen Autoribus, der ich mich in excerpirung obiger historischen Umständen bedienet, zu finden. So weiset auch das gantze Bedencken, daß um eben dieselbige Zeit, vermuthlich bey der neuen postulation und der dabey aufgerichteten capitulation bedungen worden, daß nicht alleine, wie bißhero geschehen war, die Kirchen- und Schul-Bediente der Formulae Concordiae unterschreiben mußten, sondern daß auch künfftig von allen Politischen Bedienten eine eydliche Verpflichtung auf besagte Formulam Concordiae gefordert werden solte; von welchem gleichfalls nichts in Erzehlung obiger Umstände gedacht worden. Und also möchten vielleicht einige auf die Gedancken gerathen, daß das vorhergehende Bedencken ein scriptum suppositirium sey, welches von einem Feinde der Formulae Thörichte Unterdrückung vie-Concordiae aufgesetzet, oder wohl gar von mir erdichtet worden. Alleine das ist eben zu bedauren, daß bey Schreibung der Chronicken und Lebens-Beschreibungen (sonderlich in verwichenen Seculo) man sich mit

Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret, und von neuen postuliret worden.

§. X. Die bißher erzehlte historische Umstände von dem Zustand der Religion im Magdeburgischen, von der reformation an biß nach dem Anfang des siebenzehenden Seculi, und sonderlich was in specie die formulam Concordiae betrifft, geben eines Theils einige Nachricht, zu desto besserer Verständnüß etlicher zu dem in vorigen Handel eingeführten Bedencken gehörigen Umständen, theils aber werden selbige hinwiederum durch das vorhergehende Bedencken, wo nicht erläutert, doch zum wenigsten dadurch Anlaß gegeben, um supplirung derselben besorgt zu seyn. Das Bedencken ist datirt den 20sten December 1614. Und also ist unstreitig, daß es um die Zeit geschrieben worden, da Marggraff Christian Wilhelm Administrator war, und zwar nach Anleitung, der oben §. IX. bemerckten Umstände, zu der Zeit in specie, da er sich das erste mahl verheyrathet hatte, noch ehe er seine neuvertraute Gemahlin heimgeführet. Ob nun wohl auch dabey gemeldet worden, daß das Dom-Capitul wegen dieser Heyrath mit dem Herrn Administratore in differenz gerathen, und nicht eher in die Heyrath consentiret habe, als biß wegen der Hoffhaltung eine Vergleichung erfolget; so ist doch dieser Umstand nicht sufficient, daß man vermittelst derselbigen verstehen könne, was der Autor des Bedenckens damit haben wolle, wenn er bald Anfangs desselben (oben p. 202) erwehnet, er habe nach seiner Zurückkunfft aus der Chur-Brandenburg den Administrator nicht mehr in dero alten Standt, sondern desselbigen gäntzlich entlediget gefunden, und wäre er kurtz hernach wieder von neuen postulirer worden. Denn von diesem Umstand ist nicht das bitterste bey denen Autoribus, der ich mich in excerpirung obiger historischen Umständen bedienet, zu finden. So weiset auch das gantze Bedencken, daß um eben dieselbige Zeit, vermuthlich bey der neuen postulation und der dabey aufgerichteten capitulation bedungen worden, daß nicht alleine, wie bißhero geschehen war, die Kirchen- und Schul-Bediente der Formulae Concordiae unterschreiben mußten, sondern daß auch künfftig von allen Politischen Bedienten eine eydliche Verpflichtung auf besagte Formulam Concordiae gefordert werden solte; von welchem gleichfalls nichts in Erzehlung obiger Umstände gedacht worden. Und also möchten vielleicht einige auf die Gedancken gerathen, daß das vorhergehende Bedencken ein scriptum suppositirium sey, welches von einem Feinde der Formulae Thörichte Unterdrückung vie-Concordiae aufgesetzet, oder wohl gar von mir erdichtet worden. Alleine das ist eben zu bedauren, daß bey Schreibung der Chronicken und Lebens-Beschreibungen (sonderlich in verwichenen Seculo) man sich mit

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[250/0258] §. X. Die bißher erzehlte historische Umstände von dem Zustand der Religion im Magdeburgischen, von der reformation an biß nach dem Anfang des siebenzehenden Seculi, und sonderlich was in specie die formulam Concordiae betrifft, geben eines Theils einige Nachricht, zu desto besserer Verständnüß etlicher zu dem in vorigen Handel eingeführten Bedencken gehörigen Umständen, theils aber werden selbige hinwiederum durch das vorhergehende Bedencken, wo nicht erläutert, doch zum wenigsten dadurch Anlaß gegeben, um supplirung derselben besorgt zu seyn. Das Bedencken ist datirt den 20sten December 1614. Und also ist unstreitig, daß es um die Zeit geschrieben worden, da Marggraff Christian Wilhelm Administrator war, und zwar nach Anleitung, der oben §. IX. bemerckten Umstände, zu der Zeit in specie, da er sich das erste mahl verheyrathet hatte, noch ehe er seine neuvertraute Gemahlin heimgeführet. Ob nun wohl auch dabey gemeldet worden, daß das Dom-Capitul wegen dieser Heyrath mit dem Herrn Administratore in differenz gerathen, und nicht eher in die Heyrath consentiret habe, als biß wegen der Hoffhaltung eine Vergleichung erfolget; so ist doch dieser Umstand nicht sufficient, daß man vermittelst derselbigen verstehen könne, was der Autor des Bedenckens damit haben wolle, wenn er bald Anfangs desselben (oben p. 202) erwehnet, er habe nach seiner Zurückkunfft aus der Chur-Brandenburg den Administrator nicht mehr in dero alten Standt, sondern desselbigen gäntzlich entlediget gefunden, und wäre er kurtz hernach wieder von neuen postulirer worden. Denn von diesem Umstand ist nicht das bitterste bey denen Autoribus, der ich mich in excerpirung obiger historischen Umständen bedienet, zu finden. So weiset auch das gantze Bedencken, daß um eben dieselbige Zeit, vermuthlich bey der neuen postulation und der dabey aufgerichteten capitulation bedungen worden, daß nicht alleine, wie bißhero geschehen war, die Kirchen- und Schul-Bediente der Formulae Concordiae unterschreiben mußten, sondern daß auch künfftig von allen Politischen Bedienten eine eydliche Verpflichtung auf besagte Formulam Concordiae gefordert werden solte; von welchem gleichfalls nichts in Erzehlung obiger Umstände gedacht worden. Und also möchten vielleicht einige auf die Gedancken gerathen, daß das vorhergehende Bedencken ein scriptum suppositirium sey, welches von einem Feinde der Formulae Concordiae aufgesetzet, oder wohl gar von mir erdichtet worden. Alleine das ist eben zu bedauren, daß bey Schreibung der Chronicken und Lebens-Beschreibungen (sonderlich in verwichenen Seculo) man sich mit Thörichte Unterdrückung vie-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/258>, abgerufen am 24.11.2024.