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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Ich befinde zwar, daß wieder diese Beantwortung ausser dem was Rationes dubitandi ad quaestionem primam gehörig, hauptsächlich zweyerley angeführet werden könne.

1) Daß Seine Königliche Majestät in Preussen gleichwohl in einem Prima. Allergnädigstden Befehl an das Consistorium zu Halle rescribiret / daß keinem einigen Menschen Hoffnung in diesem casu zur dispensation zu machen sey, ja daß, wenn gleich in dergleichen Fällen eine dispensatio produciret werde, dieselbe dennoch pro sub & obreptitie impetrata zu halten wäre, wie auch dieses der Herr Lic Kettner.

in seinck gründlichen Untersuchung p. 114. und in denen Teylagen p. 17.

sehr urigiret.

2) Daß ich selbsten auch nach meiner neuern Meynung

Secunda. in Fundam nt Jur. Nat. & Gent. ad lib. 3. c, 3, n. 44.

ausdrücklich von mir geschrieben: Quamvis dixerimus, reliquas incestus species nullo jure naturae notari, postulat tamen ratio prudentiae, ut Princeps iis, qui & has religione vetari credunt, nec eas permittat, nec in iis dispenset. Nam & superstitiosorum habenda est ratio.

Alleine hierauf ist nicht unschwer zu antworten:

Antwort auf die erste Rationem dubitandi.

Denn so viel das 1) dubium betrifft, so haben dergleichen Befehle supposito ex dictis ad quaestionem primam, quod conjugium cum defunctae uxoris sorore non repugnet legi divinae universali, nur vim & obligationem legum positivarum, welche zwar die Unterobrigkeiten und Unterthanen verbinden, nicht aber dem Principi selbst, qui supra omnes leges positivas est, etiam a se latas, die Macht benehmen, solche selbsten wieder zu ändern. Zu geschweigen, daß auch der allegirte allergnädigste Befehl nur ad Consistorium Ducatus Magdeburgici soll ergangen seyn, und also das Fürstenthum Halberstadt, worinnen diese letzte Dispensation geschehen, nichts angehet.

Was II) meine eigene Worte betrifft, weiset die elaboration besagterAuf die andere. fundamentorum, daß ich mich bemühet, alles in kurtze positiones zu fassen, und also nicht alle Worte genau überlegen, noch bey dieser Kürtze alles so deutlich schreiben können, als ich es in Sinne gehabt. Ich entsinne mich aber nunmehro gantz wohl, daß ich in diesen Worten hauptsächlich auf das allergnädigste an das Magdeburgische Consistorium geschickte rescript reflectiret, und die darinnen gebrauchte prudenz ex suo fundamento deduciren, nicht aber gegentheilige Dispensationes

Ich befinde zwar, daß wieder diese Beantwortung ausser dem was Rationes dubitandi ad quaestionem primam gehörig, hauptsächlich zweyerley angeführet werden könne.

1) Daß Seine Königliche Majestät in Preussen gleichwohl in einem Prima. Allergnädigstden Befehl an das Consistorium zu Halle rescribiret / daß keinem einigen Menschen Hoffnung in diesem casu zur dispensation zu machen sey, ja daß, wenn gleich in dergleichen Fällen eine dispensatio produciret werde, dieselbe dennoch pro sub & obreptitie impetrata zu halten wäre, wie auch dieses der Herr Lic Kettner.

in seinck gründlichen Untersuchung p. 114. und in denen Teylagen p. 17.

sehr urigiret.

2) Daß ich selbsten auch nach meiner neuern Meynung

Secunda. in Fundam nt Jur. Nat. & Gent. ad lib. 3. c, 3, n. 44.

ausdrücklich von mir geschrieben: Quamvis dixerimus, reliquas incestus species nullo jure naturae notari, postulat tamen ratio prudentiae, ut Princeps iis, qui & has religione vetari credunt, nec eas permittat, nec in iis dispenset. Nam & superstitiosorum habenda est ratio.

Alleine hierauf ist nicht unschwer zu antworten:

Antwort auf die erste Rationem dubitandi.

Denn so viel das 1) dubium betrifft, so haben dergleichen Befehle supposito ex dictis ad quaestionem primam, quod conjugium cum defunctae uxoris sorore non repugnet legi divinae universali, nur vim & obligationem legum positivarum, welche zwar die Unterobrigkeiten und Unterthanen verbinden, nicht aber dem Principi selbst, qui supra omnes leges positivas est, etiam a se latas, die Macht benehmen, solche selbsten wieder zu ändern. Zu geschweigen, daß auch der allegirte allergnädigste Befehl nur ad Consistorium Ducatus Magdeburgici soll ergangen seyn, und also das Fürstenthum Halberstadt, worinnen diese letzte Dispensation geschehen, nichts angehet.

Was II) meine eigene Worte betrifft, weiset die elaboration besagterAuf die andere. fundamentorum, daß ich mich bemühet, alles in kurtze positiones zu fassen, und also nicht alle Worte genau überlegen, noch bey dieser Kürtze alles so deutlich schreiben können, als ich es in Sinne gehabt. Ich entsinne mich aber nunmehro gantz wohl, daß ich in diesen Worten hauptsächlich auf das allergnädigste an das Magdeburgische Consistorium geschickte rescript reflectiret, und die darinnen gebrauchte prudenz ex suo fundamento deduciren, nicht aber gegentheilige Dispensationes

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[289/0297] Ich befinde zwar, daß wieder diese Beantwortung ausser dem was ad quaestionem primam gehörig, hauptsächlich zweyerley angeführet werden könne. Rationes dubitandi 1) Daß Seine Königliche Majestät in Preussen gleichwohl in einem Allergnädigstden Befehl an das Consistorium zu Halle rescribiret / daß keinem einigen Menschen Hoffnung in diesem casu zur dispensation zu machen sey, ja daß, wenn gleich in dergleichen Fällen eine dispensatio produciret werde, dieselbe dennoch pro sub & obreptitie impetrata zu halten wäre, wie auch dieses der Herr Lic Kettner. Prima. in seinck gründlichen Untersuchung p. 114. und in denen Teylagen p. 17. sehr urigiret. 2) Daß ich selbsten auch nach meiner neuern Meynung in Fundam nt Jur. Nat. & Gent. ad lib. 3. c, 3, n. 44. ausdrücklich von mir geschrieben: Quamvis dixerimus, reliquas incestus species nullo jure naturae notari, postulat tamen ratio prudentiae, ut Princeps iis, qui & has religione vetari credunt, nec eas permittat, nec in iis dispenset. Nam & superstitiosorum habenda est ratio. Alleine hierauf ist nicht unschwer zu antworten: Denn so viel das 1) dubium betrifft, so haben dergleichen Befehle supposito ex dictis ad quaestionem primam, quod conjugium cum defunctae uxoris sorore non repugnet legi divinae universali, nur vim & obligationem legum positivarum, welche zwar die Unterobrigkeiten und Unterthanen verbinden, nicht aber dem Principi selbst, qui supra omnes leges positivas est, etiam a se latas, die Macht benehmen, solche selbsten wieder zu ändern. Zu geschweigen, daß auch der allegirte allergnädigste Befehl nur ad Consistorium Ducatus Magdeburgici soll ergangen seyn, und also das Fürstenthum Halberstadt, worinnen diese letzte Dispensation geschehen, nichts angehet. Was II) meine eigene Worte betrifft, weiset die elaboration besagter fundamentorum, daß ich mich bemühet, alles in kurtze positiones zu fassen, und also nicht alle Worte genau überlegen, noch bey dieser Kürtze alles so deutlich schreiben können, als ich es in Sinne gehabt. Ich entsinne mich aber nunmehro gantz wohl, daß ich in diesen Worten hauptsächlich auf das allergnädigste an das Magdeburgische Consistorium geschickte rescript reflectiret, und die darinnen gebrauchte prudenz ex suo fundamento deduciren, nicht aber gegentheilige Dispensationes Auf die andere.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/297>, abgerufen am 24.11.2024.