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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ren zu thun gehabt, und die darauf alsbald den 28. ejusd. erfolgte Abhörungsitional-Artickel. der inquisitin ad articulos und confrontation mit denen Zeugen auch eines gantzen Tags-Arbeit erfordert, er wahrscheinlich die Nacht zwischen den 27. und 28. Mäy auf Verfertigung der 96. Artickel mühsam angewendet. Aber das judicium desiderire ich nur, nehmlich, daß er alle minutias aus denen vorhergehenden registraturen in articulos gebracht, da doch über die Helffte derselben der Sache weder was geben noch nehmen. Jedoch hat der gute Mann noch viel Brüder auch unter denenen unsrigen, die eben an dieser Kranckheit danieder liegen, und weilsie gelesen, daß der Richter in inquisition Sachen die articulos inquisitionales aus denen vorher gefertigten registraturen formiren solle, vermeynen, sie müssen alle circumstantias in die Artickel bringen, und machen also propter defectum judicii keinen Unterschied unter denen Umbständen, daraus ein rechtmäßiges indicium wieder die inquisiten formiret werden möchte, und unter denen die wenig oder nichts darzu contribuiren. Dieweil ich aber allbereit oben §. 3. erwehnet, daß das praejudicium eines eingewurtzelten Aberglaubens die Leute, denen es an gutem judicio mangelt, noch mehr verleite; Als wird verhoffentlich nicht unangenehm seyn, wenn ich mit wenigen zeigen werde, wie eben das allgemeine praejudicium vom Hexen-Teuffel, und hernach die übereilte Beredung des Amts-Vogts, daß das sogenannte unnatürliche Licht nach seines Knechts Meynung der Teuffel gewesen sey, die vornehmste Ursache an dieser multiplicirung der Artickel gewesen, und daß, wenn dieses praesuppofitum richtig gewesen wäre, die Menge der Artickel ohne grosse Schwürigkeit entschuldiget und gezeiget werden könne, daß sie secundum leges artis formiret worden wären.

§. X. Denn es scheinet, daß der Amts-Vogt die excerpta ausMethode der Artickel nach zwölff vermeinten indiciis. denen vorhergehenden registraturen in gewisse classes eingetheilet, und daraus fürnehmlich nach seinem judicio zwölff indicia wieder die Schlieperin formiret. Das 1) indicium war der böse Ruff der Schlieperin, dahin gehen die ersten vier Artickel, und ist ex jure bekannt, daß mala fama, sonderlich in Hexen-Sachen zum wenigsten nicht zu negligiren oder auszulassen sey. Das 2) indicium war nach seiner Meynung die zerbrochene Glocke, als der inquisitin Kind begraben worden, von welchem articulus 5. bis 11. handeln; Denn daraus schlosse er nach seinen Aberglauben, daß diese Zerbrechung deßwegen geschehen sey / weil inquisitin ihr Kind todt gehexet hätte, per dicta artic. 10. & 11. Das 3) indicium war artic. 12. & 13. daß die Inquisi

ren zu thun gehabt, und die darauf alsbald den 28. ejusd. erfolgte Abhörungsitional-Artickel. der inquisitin ad articulos und confrontation mit denen Zeugen auch eines gantzen Tags-Arbeit erfordert, er wahrscheinlich die Nacht zwischen den 27. und 28. Mäy auf Verfertigung der 96. Artickel mühsam angewendet. Aber das judicium desiderire ich nur, nehmlich, daß er alle minutias aus denen vorhergehenden registraturen in articulos gebracht, da doch über die Helffte derselben der Sache weder was geben noch nehmen. Jedoch hat der gute Mann noch viel Brüder auch unter denenen unsrigen, die eben an dieser Kranckheit danieder liegen, und weilsie gelesen, daß der Richter in inquisition Sachen die articulos inquisitionales aus denen vorher gefertigten registraturen formiren solle, vermeynen, sie müssen alle circumstantias in die Artickel bringen, und machen also propter defectum judicii keinen Unterschied unter denen Umbständen, daraus ein rechtmäßiges indicium wieder die inquisiten formiret werden möchte, und unter denen die wenig oder nichts darzu contribuiren. Dieweil ich aber allbereit oben §. 3. erwehnet, daß das praejudicium eines eingewurtzelten Aberglaubens die Leute, denen es an gutem judicio mangelt, noch mehr verleite; Als wird verhoffentlich nicht unangenehm seyn, wenn ich mit wenigen zeigen werde, wie eben das allgemeine praejudicium vom Hexen-Teuffel, und hernach die übereilte Beredung des Amts-Vogts, daß das sogenannte unnatürliche Licht nach seines Knechts Meynung der Teuffel gewesen sey, die vornehmste Ursache an dieser multiplicirung der Artickel gewesen, und daß, wenn dieses praesuppofitum richtig gewesen wäre, die Menge der Artickel ohne grosse Schwürigkeit entschuldiget und gezeiget werden könne, daß sie secundum leges artis formiret worden wären.

§. X. Denn es scheinet, daß der Amts-Vogt die excerpta ausMethode der Artickel nach zwölff vermeinten indiciis. denen vorhergehenden registraturen in gewisse classes eingetheilet, und daraus fürnehmlich nach seinem judicio zwölff indicia wieder die Schlieperin formiret. Das 1) indicium war der böse Ruff der Schlieperin, dahin gehen die ersten vier Artickel, und ist ex jure bekannt, daß mala fama, sonderlich in Hexen-Sachen zum wenigsten nicht zu negligiren oder auszulassen sey. Das 2) indicium war nach seiner Meynung die zerbrochene Glocke, als der inquisitin Kind begraben worden, von welchem articulus 5. bis 11. handeln; Denn daraus schlosse er nach seinen Aberglauben, daß diese Zerbrechung deßwegen geschehen sey / weil inquisitin ihr Kind todt gehexet hätte, per dicta artic. 10. & 11. Das 3) indicium war artic. 12. & 13. daß die Inquisi

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[319/0327] ren zu thun gehabt, und die darauf alsbald den 28. ejusd. erfolgte Abhörung der inquisitin ad articulos und confrontation mit denen Zeugen auch eines gantzen Tags-Arbeit erfordert, er wahrscheinlich die Nacht zwischen den 27. und 28. Mäy auf Verfertigung der 96. Artickel mühsam angewendet. Aber das judicium desiderire ich nur, nehmlich, daß er alle minutias aus denen vorhergehenden registraturen in articulos gebracht, da doch über die Helffte derselben der Sache weder was geben noch nehmen. Jedoch hat der gute Mann noch viel Brüder auch unter denenen unsrigen, die eben an dieser Kranckheit danieder liegen, und weilsie gelesen, daß der Richter in inquisition Sachen die articulos inquisitionales aus denen vorher gefertigten registraturen formiren solle, vermeynen, sie müssen alle circumstantias in die Artickel bringen, und machen also propter defectum judicii keinen Unterschied unter denen Umbständen, daraus ein rechtmäßiges indicium wieder die inquisiten formiret werden möchte, und unter denen die wenig oder nichts darzu contribuiren. Dieweil ich aber allbereit oben §. 3. erwehnet, daß das praejudicium eines eingewurtzelten Aberglaubens die Leute, denen es an gutem judicio mangelt, noch mehr verleite; Als wird verhoffentlich nicht unangenehm seyn, wenn ich mit wenigen zeigen werde, wie eben das allgemeine praejudicium vom Hexen-Teuffel, und hernach die übereilte Beredung des Amts-Vogts, daß das sogenannte unnatürliche Licht nach seines Knechts Meynung der Teuffel gewesen sey, die vornehmste Ursache an dieser multiplicirung der Artickel gewesen, und daß, wenn dieses praesuppofitum richtig gewesen wäre, die Menge der Artickel ohne grosse Schwürigkeit entschuldiget und gezeiget werden könne, daß sie secundum leges artis formiret worden wären. sitional-Artickel. §. X. Denn es scheinet, daß der Amts-Vogt die excerpta aus denen vorhergehenden registraturen in gewisse classes eingetheilet, und daraus fürnehmlich nach seinem judicio zwölff indicia wieder die Schlieperin formiret. Das 1) indicium war der böse Ruff der Schlieperin, dahin gehen die ersten vier Artickel, und ist ex jure bekannt, daß mala fama, sonderlich in Hexen-Sachen zum wenigsten nicht zu negligiren oder auszulassen sey. Das 2) indicium war nach seiner Meynung die zerbrochene Glocke, als der inquisitin Kind begraben worden, von welchem articulus 5. bis 11. handeln; Denn daraus schlosse er nach seinen Aberglauben, daß diese Zerbrechung deßwegen geschehen sey / weil inquisitin ihr Kind todt gehexet hätte, per dicta artic. 10. & 11. Das 3) indicium war artic. 12. & 13. daß die Inquisi Methode der Artickel nach zwölff vermeinten indiciis.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/327>, abgerufen am 21.11.2024.