Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite
XI. Handel. Des Cantzler Schwartzkopffs zu Braunschweig Bedencken von Einrichtung des Juris circa sacra.
§. I.
Das Recht in geistlichen Sachen ist das vornehmste Regal / woran die gantze Majestät hänget.

GLeichwie nach dem Zeugnüß aller Politicorum und der Erfahrenheit selbst der rechte und einige nervus eines jeden Regiments oder Status, wenn man desselben versichert seyn, und von allerhand gefährlichen Anstössen verwahren will, darin bestehet, daß der Regent 1) die Ecclesiastica, 2) Civilia, 3) Militaria in seinen Händen habe, sintemahl in solchen dreyen alle Majestas & Potestas Imperantium bestehet, und mit einem Wort davon zu reden, das gantze Jus pacis & belli absolviret wird; Also hat keines unter solchen dreyen eine grössere Macht, einem Statum zu conserviren, als die Ecclesiastica, Religio, oder Kirchen-Sachen. Es bezeuget auch die Erfahrung, und ist in dem andern capite deren sub proelo vorhandener Fürstlichen Kirchen-Ordnung mit wenig Worten, jedoch aus dem wahren fundamento ausgeführet, was daraus erfolge, wenn der Regent den Zügel in geistlichen Sachen nicht in seinen Händen hat, sondern den Geistlichen denselben lässet: Das gantze Römische Reich ist anfangs aus dieser einigen Ursach um seinen splendorem kommen, und dessen Macht und Herrlichkeit, dafür sich sonst die gantze Welt gefürchtet, unterbrochen worden, daß man den Papst und seinen Geistlichen in dem Kirchen-Regiment zu viel Macht gelassen. Vieler andrer unzehliger Exempel zu geschweigen, ist unleugbahr, daß unlängst aller Königlicher Status in Engeland durch nichts anders umgestürtzet, und inaudito plane exemplo der König durch den Hencker hingerichtet worden, alle dessen hohe Ministri, alle treffliche Häuser, das gantze Parlament, und alles, was ad priorem Reip. formam gehöret, zu Grunde evertiret, so gar, daß auch endlich derer vornehmsten Capitum unter den Geistlichen selbst nicht geschohnet worden, denn nur bloß und allein dadurch, daß bey dero durch Henricum VIII. angestelleten Reformation der König seine gebührende authorität in dem Kirchen-

XI. Handel. Des Cantzler Schwartzkopffs zu Braunschweig Bedencken von Einrichtung des Juris circa sacra.
§. I.
Das Recht in geistlichen Sachen ist das vornehmste Regal / woran die gantze Majestät hänget.

GLeichwie nach dem Zeugnüß aller Politicorum und der Erfahrenheit selbst der rechte und einige nervus eines jeden Regiments oder Status, wenn man desselben versichert seyn, und von allerhand gefährlichen Anstössen verwahren will, darin bestehet, daß der Regent 1) die Ecclesiastica, 2) Civilia, 3) Militaria in seinen Händen habe, sintemahl in solchen dreyen alle Majestas & Potestas Imperantium bestehet, und mit einem Wort davon zu reden, das gantze Jus pacis & belli absolviret wird; Also hat keines unter solchen dreyen eine grössere Macht, einem Statum zu conserviren, als die Ecclesiastica, Religio, oder Kirchen-Sachen. Es bezeuget auch die Erfahrung, und ist in dem andern capite deren sub proelo vorhandener Fürstlichen Kirchen-Ordnung mit wenig Worten, jedoch aus dem wahren fundamento ausgeführet, was daraus erfolge, wenn der Regent den Zügel in geistlichen Sachen nicht in seinen Händen hat, sondern den Geistlichen denselben lässet: Das gantze Römische Reich ist anfangs aus dieser einigen Ursach um seinen splendorem kommen, und dessen Macht und Herrlichkeit, dafür sich sonst die gantze Welt gefürchtet, unterbrochen worden, daß man den Papst und seinen Geistlichen in dem Kirchen-Regiment zu viel Macht gelassen. Vieler andrer unzehliger Exempel zu geschweigen, ist unleugbahr, daß unlängst aller Königlicher Status in Engeland durch nichts anders umgestürtzet, und inaudito plane exemplo der König durch den Hencker hingerichtet worden, alle dessen hohe Ministri, alle treffliche Häuser, das gantze Parlament, und alles, was ad priorem Reip. formam gehöret, zu Grunde evertiret, so gar, daß auch endlich derer vornehmsten Capitum unter den Geistlichen selbst nicht geschohnet worden, denn nur bloß und allein dadurch, daß bey dero durch Henricum VIII. angestelleten Reformation der König seine gebührende authorität in dem Kirchen-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0348" n="340"/>
      </div>
      <div>
        <head>XI. Handel. Des Cantzler Schwartzkopffs zu Braunschweig Bedencken von                      Einrichtung des Juris circa sacra.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <note place="left">Das Recht in geistlichen Sachen ist das vornehmste Regal /                      woran die gantze Majestät hänget.</note>
        <p>GLeichwie nach dem Zeugnüß aller Politicorum und der Erfahrenheit selbst der                      rechte und einige nervus eines jeden Regiments oder Status, wenn man desselben                      versichert seyn, und von allerhand gefährlichen Anstössen verwahren will, darin                      bestehet, daß der Regent 1) die Ecclesiastica, 2) Civilia, 3) Militaria in                      seinen Händen habe, sintemahl in solchen dreyen alle Majestas &amp; Potestas                      Imperantium bestehet, und mit einem Wort davon zu reden, das gantze Jus pacis                      &amp; belli absolviret wird; Also hat keines unter solchen dreyen eine                      grössere Macht, einem Statum zu conserviren, als die Ecclesiastica, Religio,                      oder Kirchen-Sachen. Es bezeuget auch die Erfahrung, und ist in dem andern                      capite deren sub proelo vorhandener Fürstlichen Kirchen-Ordnung mit wenig                      Worten, jedoch aus dem wahren fundamento ausgeführet, was daraus erfolge, wenn                      der Regent den Zügel in geistlichen Sachen nicht in seinen Händen hat, sondern                      den Geistlichen denselben lässet: Das gantze Römische Reich ist anfangs aus                      dieser einigen Ursach um seinen splendorem kommen, und dessen Macht und                      Herrlichkeit, dafür sich sonst die gantze Welt gefürchtet, unterbrochen worden,                      daß man den Papst und seinen Geistlichen in dem Kirchen-Regiment zu viel Macht                      gelassen. Vieler andrer unzehliger Exempel zu geschweigen, ist unleugbahr, daß                      unlängst aller Königlicher Status in Engeland durch nichts anders umgestürtzet,                      und inaudito plane exemplo der König durch den Hencker hingerichtet worden, alle                      dessen hohe Ministri, alle treffliche Häuser, das gantze Parlament, und alles,                      was ad priorem Reip. formam gehöret, zu Grunde evertiret, so gar, daß auch                      endlich derer vornehmsten Capitum unter den Geistlichen selbst nicht geschohnet                      worden, denn nur bloß und allein dadurch, daß bey dero durch Henricum VIII.                      angestelleten Reformation der König seine gebührende authorität in dem                          Kirchen-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[340/0348] XI. Handel. Des Cantzler Schwartzkopffs zu Braunschweig Bedencken von Einrichtung des Juris circa sacra. §. I. GLeichwie nach dem Zeugnüß aller Politicorum und der Erfahrenheit selbst der rechte und einige nervus eines jeden Regiments oder Status, wenn man desselben versichert seyn, und von allerhand gefährlichen Anstössen verwahren will, darin bestehet, daß der Regent 1) die Ecclesiastica, 2) Civilia, 3) Militaria in seinen Händen habe, sintemahl in solchen dreyen alle Majestas & Potestas Imperantium bestehet, und mit einem Wort davon zu reden, das gantze Jus pacis & belli absolviret wird; Also hat keines unter solchen dreyen eine grössere Macht, einem Statum zu conserviren, als die Ecclesiastica, Religio, oder Kirchen-Sachen. Es bezeuget auch die Erfahrung, und ist in dem andern capite deren sub proelo vorhandener Fürstlichen Kirchen-Ordnung mit wenig Worten, jedoch aus dem wahren fundamento ausgeführet, was daraus erfolge, wenn der Regent den Zügel in geistlichen Sachen nicht in seinen Händen hat, sondern den Geistlichen denselben lässet: Das gantze Römische Reich ist anfangs aus dieser einigen Ursach um seinen splendorem kommen, und dessen Macht und Herrlichkeit, dafür sich sonst die gantze Welt gefürchtet, unterbrochen worden, daß man den Papst und seinen Geistlichen in dem Kirchen-Regiment zu viel Macht gelassen. Vieler andrer unzehliger Exempel zu geschweigen, ist unleugbahr, daß unlängst aller Königlicher Status in Engeland durch nichts anders umgestürtzet, und inaudito plane exemplo der König durch den Hencker hingerichtet worden, alle dessen hohe Ministri, alle treffliche Häuser, das gantze Parlament, und alles, was ad priorem Reip. formam gehöret, zu Grunde evertiret, so gar, daß auch endlich derer vornehmsten Capitum unter den Geistlichen selbst nicht geschohnet worden, denn nur bloß und allein dadurch, daß bey dero durch Henricum VIII. angestelleten Reformation der König seine gebührende authorität in dem Kirchen-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/348
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/348>, abgerufen am 21.11.2024.