Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.ben, oder darin Abwechselung gehalten werden solte, auf welche Masse keine oder wenige Minuten in ihrer Consistenz bleiben, sondern dissolviret werden müsten, oder als wenn in der Fürstl. Rathstuben, oder der Fürstl. Rath-Cammer bey den abgelassenen Anordnungen man den Amtmann oder Gerichts-Herrn vorbey gehen, und einem Amts- oder Dorff-Voigt immediate anbefehlen wolte. Es verleuret nicht allein dadurch der Superintend. oder der Amtmann seinen respect, und wird der ander halsstarrig, achtet auf sein Geboth nicht mehr, sondern es giebet auch contradictorias expeditiones, woraus nichts anders, als lauter confusionen entstehen, und es endlich zu einer totalen dissolution hinaus lauffen müsse. §. XLVII. Zum zwölfften müssen alle Neben- und Winckel-Consistoria gäntzlich und durchaus abgeschaffet seyn, und wenn einen oder andern aus dem Mittel des Consistorii etwas zu Ohren kommt, oder ofsenbahret werden möchte, quacunque tandem occasione id fieri queat, darin man etwa ex officio zu verfahren, vielmehr aber wenn sich die Partheyen selbst anmelden, so muß solches ad ordinarium consilium & ad ordinariam cognitionem gebracht, die absonderliche inquisitiones, examinationes testium aber, und was dessen mehr genennet werden mag, gantz abgestellet bleiben. 13) Höchstnöthige cautel wegen Fester Haltung der neuen verbeßerten Ordnung.§. XLIIX. Schließlich und zum dreyzehenden ist noch ein unterthäniges monitum übrig, ohne dessen Effectuirung voriges alles nicht subsistiren kan, weil nehmlich kein Regiment quacunque sui parte bestehen kan, wofern nicht über einmahl gegebene, gesetzte und gemachte Ordnungen gehalten, oder das geringste, was dem zuwieder, zu gelassen wird, sondern es weit besser, daß niemahls einiges Gesetz gegeben, als daß es heute gemacht, morgen aber geändert und violiret werde, insonderheit wenn es mit solchem Gesetz die Bewandniß hat, daß darauf die Fundamenta des gantzen Estats, wie es in der höchsten Wahrheit mit dem praesenti negotio bewandt; und aber bekannt ist, wie es an großer Herren Hösen pfleget herzugehen, theils daß die Herrenselbst mit der mole negotiorum allemahl dergestalt obruiret seyn, daß sie stets auf jede particularia nicht achten, auch deren momenta so eigentlich nicht in acht nehmen, vielweniger dieselbe ad trutinam graviorum principiorum & fundamentorum zu erwegen, Zeit haben, theils daß es unterweilen den Ministris, die es billich erinnern solten, entweder an den fundamenten oder dennoch an der particular information oder auch an der Zeit mangelt / (weil der negotiorum publicorum, & Status viele sind, wel ben, oder darin Abwechselung gehalten werden solte, auf welche Masse keine oder wenige Minuten in ihrer Consistenz bleiben, sondern dissolviret werden müsten, oder als wenn in der Fürstl. Rathstuben, oder der Fürstl. Rath-Cammer bey den abgelassenen Anordnungen man den Amtmann oder Gerichts-Herrn vorbey gehen, und einem Amts- oder Dorff-Voigt immediate anbefehlen wolte. Es verleuret nicht allein dadurch der Superintend. oder der Amtmann seinen respect, und wird der ander halsstarrig, achtet auf sein Geboth nicht mehr, sondern es giebet auch contradictorias expeditiones, woraus nichts anders, als lauter confusionen entstehen, und es endlich zu einer totalen dissolution hinaus lauffen müsse. §. XLVII. Zum zwölfften müssen alle Neben- und Winckel-Consistoria gäntzlich und durchaus abgeschaffet seyn, und wenn einen oder andern aus dem Mittel des Consistorii etwas zu Ohren kommt, oder ofsenbahret werden möchte, quacunqué tandem occasione id fieri queat, darin man etwa ex officio zu verfahren, vielmehr aber wenn sich die Partheyen selbst anmelden, so muß solches ad ordinarium consilium & ad ordinariam cognitionem gebracht, die absonderliche inquisitiones, examinationes testium aber, und was dessen mehr genennet werden mag, gantz abgestellet bleiben. 13) Höchstnöthige cautel wegen Fester Haltung der neuen verbeßerten Ordnung.§. XLIIX. Schließlich und zum dreyzehenden ist noch ein unterthäniges monitum übrig, ohne dessen Effectuirung voriges alles nicht subsistiren kan, weil nehmlich kein Regiment quacunque sui parte bestehen kan, wofern nicht über einmahl gegebene, gesetzte und gemachte Ordnungen gehalten, oder das geringste, was dem zuwieder, zu gelassen wird, sondern es weit besser, daß niemahls einiges Gesetz gegeben, als daß es heute gemacht, morgen aber geändert und violiret werde, insonderheit wenn es mit solchem Gesetz die Bewandniß hat, daß darauf die Fundamenta des gantzen Estats, wie es in der höchsten Wahrheit mit dem praesenti negotio bewandt; und aber bekannt ist, wie es an großer Herren Hösen pfleget herzugehen, theils daß die Herrenselbst mit der mole negotiorum allemahl dergestalt obruiret seyn, daß sie stets auf jede particularia nicht achten, auch deren momenta so eigentlich nicht in acht nehmen, vielweniger dieselbe ad trutinam graviorum principiorum & fundamentorum zu erwegen, Zeit haben, theils daß es unterweilen den Ministris, die es billich erinnern solten, entweder an den fundamenten oder dennoch an der particular information oder auch an der Zeit mangelt / (weil der negotiorum publicorum, & Status viele sind, wel <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0380" n="372"/> ben, oder darin Abwechselung gehalten werden solte, auf welche Masse keine oder wenige Minuten in ihrer Consistenz bleiben, sondern dissolviret werden müsten, oder als wenn in der Fürstl. Rathstuben, oder der Fürstl. Rath-Cammer bey den abgelassenen Anordnungen man den Amtmann oder Gerichts-Herrn vorbey gehen, und einem Amts- oder Dorff-Voigt immediate anbefehlen wolte. Es verleuret nicht allein dadurch der Superintend. oder der Amtmann seinen respect, und wird der ander halsstarrig, achtet auf sein Geboth nicht mehr, sondern es giebet auch contradictorias expeditiones, woraus nichts anders, als lauter confusionen entstehen, und es endlich zu einer totalen dissolution hinaus lauffen müsse.</p> <note place="left">12) Abschaffung der Winckel <hi rendition="#i">Consistoriorum</hi>.</note> <p>§. XLVII. Zum zwölfften müssen alle Neben- und Winckel-Consistoria gäntzlich und durchaus abgeschaffet seyn, und wenn einen oder andern aus dem Mittel des Consistorii etwas zu Ohren kommt, oder ofsenbahret werden möchte, quacunqué tandem occasione id fieri queat, darin man etwa ex officio zu verfahren, vielmehr aber wenn sich die Partheyen selbst anmelden, so muß solches ad ordinarium consilium & ad ordinariam cognitionem gebracht, die absonderliche inquisitiones, examinationes testium aber, und was dessen mehr genennet werden mag, gantz abgestellet bleiben.</p> <note place="left">13) Höchstnöthige <hi rendition="#i">cautel</hi> wegen Fester Haltung der neuen verbeßerten Ordnung.</note> <p>§. XLIIX. 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ben, oder darin Abwechselung gehalten werden solte, auf welche Masse keine oder wenige Minuten in ihrer Consistenz bleiben, sondern dissolviret werden müsten, oder als wenn in der Fürstl. Rathstuben, oder der Fürstl. Rath-Cammer bey den abgelassenen Anordnungen man den Amtmann oder Gerichts-Herrn vorbey gehen, und einem Amts- oder Dorff-Voigt immediate anbefehlen wolte. Es verleuret nicht allein dadurch der Superintend. oder der Amtmann seinen respect, und wird der ander halsstarrig, achtet auf sein Geboth nicht mehr, sondern es giebet auch contradictorias expeditiones, woraus nichts anders, als lauter confusionen entstehen, und es endlich zu einer totalen dissolution hinaus lauffen müsse.
§. XLVII. Zum zwölfften müssen alle Neben- und Winckel-Consistoria gäntzlich und durchaus abgeschaffet seyn, und wenn einen oder andern aus dem Mittel des Consistorii etwas zu Ohren kommt, oder ofsenbahret werden möchte, quacunqué tandem occasione id fieri queat, darin man etwa ex officio zu verfahren, vielmehr aber wenn sich die Partheyen selbst anmelden, so muß solches ad ordinarium consilium & ad ordinariam cognitionem gebracht, die absonderliche inquisitiones, examinationes testium aber, und was dessen mehr genennet werden mag, gantz abgestellet bleiben.
§. XLIIX. Schließlich und zum dreyzehenden ist noch ein unterthäniges monitum übrig, ohne dessen Effectuirung voriges alles nicht subsistiren kan, weil nehmlich kein Regiment quacunque sui parte bestehen kan, wofern nicht über einmahl gegebene, gesetzte und gemachte Ordnungen gehalten, oder das geringste, was dem zuwieder, zu gelassen wird, sondern es weit besser, daß niemahls einiges Gesetz gegeben, als daß es heute gemacht, morgen aber geändert und violiret werde, insonderheit wenn es mit solchem Gesetz die Bewandniß hat, daß darauf die Fundamenta des gantzen Estats, wie es in der höchsten Wahrheit mit dem praesenti negotio bewandt; und aber bekannt ist, wie es an großer Herren Hösen pfleget herzugehen, theils daß die Herrenselbst mit der mole negotiorum allemahl dergestalt obruiret seyn, daß sie stets auf jede particularia nicht achten, auch deren momenta so eigentlich nicht in acht nehmen, vielweniger dieselbe ad trutinam graviorum principiorum & fundamentorum zu erwegen, Zeit haben, theils daß es unterweilen den Ministris, die es billich erinnern solten, entweder an den fundamenten oder dennoch an der particular information oder auch an der Zeit mangelt / (weil der negotiorum publicorum, & Status viele sind, wel
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/380>, abgerufen am 16.07.2024. |