Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.V. Handel. Von denen Kennzeichen und der Behutsamkeit eines politischen Artzts / der etwan zur Verkürtzung der langwierigen Processenützlich zu gebrauchen. DIe Ursachen, warum gegenwärtige Arbeit vergeblich zu seyn scheinet §. I. p. 161. Die Antwort hierauf §. II. p. 162. Insonderheit von denen Dänen u. Schweden §. III. p. 164. Das 1. das hierzu erfordert wird, ist ein gutes natürliches Judicium §. IV. p. 166. 2. Eine fröliche Gemüthsneigung, doch die niemand schadet §. V. p. 167. 3. Ein reiffes Alter und Erfahrenheit §. VI. p. 168. 4. Daß man die Lehre, die Wahrheit zu erfinden, und die Schriften wohl auszulegen, inne habe §. VII. p. 169. Ingleichen 5. die ächte Sitten-Lehre §. VIII. p. 171. Ferner 6. die gemeinesten Grund-Lehren der Klugheit, sich und anderen wohl zu rathen §. IX. p. 172. Wie auch die Klugheit, das gemeine Wesen zu regieren: §. X. p. 173. 7. Nicht weniger die Politische und Kirchen-Historie §. XI. p. 174. Vornehmlich die Historie der Schulen u. Academien §. XII. p. 174. Die Historie der Gerichte oder des gerichtl. Processes §. XIII. p. 177. Die Historie der Uneinigkeit zwischen denen Professoribus Juris, und denen Schöppen in Teutschland, und hauptsächlich in Sachsen; §. XIV. p. 178. 8. Die wahrhaftigen Grund Sätze des Natur- und Völcker-Rechts: §. XV. p. 180. 9. Das Justinianeische und Päpstische Recht, und daß er wegen dieser beyden Rechte unpartheyisch sey §. XVI. p. 181. 10. Das Staats-Recht des Teutschen Reichs §. XVII. p. 183. Antwort auf den Einwurff von der Unmöglichkeit der Verbesserung, wenn so viele und hohe Wissenschafften zu einem Verbesserer der Justitz erfordert werden §. XVIII. p. 184. Weiter muß sich 11. ein Verbesserer der Justitz deutliche Ideen von einer geschwinden Beobachtung der Justitz machen §. XIX. p. 186. 12. Sich sehr ordentliche Begriffe von der Langwierigkeit der Processe, und Verlängerung der Justitz vorstellen §. XX. p. 188. Dieses muß er auch 13. von der Haupt-Ursache, und der Wurtzel gleichsam dieser Verlängerung thun: §. XXI. p. 190. 14. Von denen Mitteln, wodurch man dieses Ubel nicht heben kan, §. XXII. p. 191. Und von denen hierzu dienlichen Mitteln, sowohl zu einer gäntzlichen Verbesserung, §. XXIII. p. 195. Als auch zu einer Vorsicht, daß solches Ubel nicht weiter um sich fresse. §. XXIV. p. 199. Der Beschluß nebst einigen Erinnerungen. §. XXV. p. 200. VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches Anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne. EIngang p. 202. Rationes Politicae 50. p. 203. Rationes Theologicae 43. p. 213. Beschluß p. 230. V. Handel. Von denen Kennzeichen und der Behutsamkeit eines politischen Artzts / der etwan zur Verkürtzung der langwierigen Processenützlich zu gebrauchen. DIe Ursachen, warum gegenwärtige Arbeit vergeblich zu seyn scheinet §. I. p. 161. Die Antwort hierauf §. II. p. 162. Insonderheit von denen Dänen u. Schweden §. III. p. 164. Das 1. das hierzu erfordert wird, ist ein gutes natürliches Judicium §. IV. p. 166. 2. Eine fröliche Gemüthsneigung, doch die niemand schadet §. V. p. 167. 3. Ein reiffes Alter und Erfahrenheit §. VI. p. 168. 4. Daß man die Lehre, die Wahrheit zu erfinden, und die Schriften wohl auszulegen, inne habe §. VII. p. 169. Ingleichen 5. die ächte Sitten-Lehre §. VIII. p. 171. Ferner 6. die gemeinesten Grund-Lehren der Klugheit, sich und anderen wohl zu rathen §. IX. p. 172. Wie auch die Klugheit, das gemeine Wesen zu regieren: §. X. p. 173. 7. Nicht weniger die Politische und Kirchen-Historie §. XI. p. 174. Vornehmlich die Historie der Schulen u. Academien §. XII. p. 174. Die Historie der Gerichte oder des gerichtl. Processes §. XIII. p. 177. Die Historie der Uneinigkeit zwischen denen Professoribus Juris, und denen Schöppen in Teutschland, und hauptsächlich in Sachsen; §. XIV. p. 178. 8. Die wahrhaftigen Grund Sätze des Natur- und Völcker-Rechts: §. XV. p. 180. 9. Das Justinianeische und Päpstische Recht, und daß er wegen dieser beyden Rechte unpartheyisch sey §. XVI. p. 181. 10. Das Staats-Recht des Teutschen Reichs §. XVII. p. 183. Antwort auf den Einwurff von der Unmöglichkeit der Verbesserung, wenn so viele und hohe Wissenschafften zu einem Verbesserer der Justitz erfordert werden §. XVIII. p. 184. Weiter muß sich 11. ein Verbesserer der Justitz deutliche Idéen von einer geschwinden Beobachtung der Justitz machen §. XIX. p. 186. 12. Sich sehr ordentliche Begriffe von der Langwierigkeit der Processe, und Verlängerung der Justitz vorstellen §. XX. p. 188. Dieses muß er auch 13. von der Haupt-Ursache, und der Wurtzel gleichsam dieser Verlängerung thun: §. XXI. p. 190. 14. Von denen Mitteln, wodurch man dieses Ubel nicht heben kan, §. XXII. p. 191. Und von denen hierzu dienlichen Mitteln, sowohl zu einer gäntzlichen Verbesserung, §. XXIII. p. 195. Als auch zu einer Vorsicht, daß solches Ubel nicht weiter um sich fresse. §. XXIV. p. 199. Der Beschluß nebst einigen Erinnerungen. §. XXV. p. 200. VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches Anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne. EIngang p. 202. Rationes Politicae 50. p. 203. Rationes Theologicae 43. p. 213. Beschluß p. 230. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0385"/> </div> <div> <head>V. Handel. Von denen Kennzeichen und der Behutsamkeit eines politischen Artzts / der etwan zur Verkürtzung der langwierigen Processenützlich zu gebrauchen.</head><lb/> <p>DIe Ursachen, warum gegenwärtige Arbeit vergeblich zu seyn scheinet §. I. p. 161. Die Antwort hierauf §. II. p. 162. Insonderheit von denen Dänen u. Schweden §. III. p. 164. 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Das Justinianeische und Päpstische Recht, und daß er wegen dieser beyden Rechte unpartheyisch sey §. XVI. p. 181. 10. Das Staats-Recht des Teutschen Reichs §. XVII. p. 183. Antwort auf den Einwurff von der Unmöglichkeit der Verbesserung, wenn so viele und hohe Wissenschafften zu einem Verbesserer der Justitz erfordert werden §. XVIII. p. 184. Weiter muß sich 11. ein Verbesserer der Justitz deutliche Idéen von einer geschwinden Beobachtung der Justitz machen §. XIX. p. 186. 12. Sich sehr ordentliche Begriffe von der Langwierigkeit der Processe, und Verlängerung der Justitz vorstellen §. XX. p. 188. Dieses muß er auch 13. von der Haupt-Ursache, und der Wurtzel gleichsam dieser Verlängerung thun: §. XXI. p. 190. 14. Von denen Mitteln, wodurch man dieses Ubel nicht heben kan, §. XXII. p. 191. Und von denen hierzu dienlichen Mitteln, sowohl zu einer gäntzlichen Verbesserung, §. XXIII. p. 195. Als auch zu einer Vorsicht, daß solches Ubel nicht weiter um sich fresse. §. XXIV. p. 199. 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V. Handel. Von denen Kennzeichen und der Behutsamkeit eines politischen Artzts / der etwan zur Verkürtzung der langwierigen Processenützlich zu gebrauchen.
DIe Ursachen, warum gegenwärtige Arbeit vergeblich zu seyn scheinet §. I. p. 161. Die Antwort hierauf §. II. p. 162. Insonderheit von denen Dänen u. Schweden §. III. p. 164. Das 1. das hierzu erfordert wird, ist ein gutes natürliches Judicium §. IV. p. 166. 2. Eine fröliche Gemüthsneigung, doch die niemand schadet §. V. p. 167. 3. Ein reiffes Alter und Erfahrenheit §. VI. p. 168. 4. Daß man die Lehre, die Wahrheit zu erfinden, und die Schriften wohl auszulegen, inne habe §. VII. p. 169. Ingleichen 5. die ächte Sitten-Lehre §. VIII. p. 171. Ferner 6. die gemeinesten Grund-Lehren der Klugheit, sich und anderen wohl zu rathen §. IX. p. 172. Wie auch die Klugheit, das gemeine Wesen zu regieren: §. X. p. 173. 7. Nicht weniger die Politische und Kirchen-Historie §. XI. p. 174. Vornehmlich die Historie der Schulen u. Academien §. XII. p. 174. Die Historie der Gerichte oder des gerichtl. Processes §. XIII. p. 177. Die Historie der Uneinigkeit zwischen denen Professoribus Juris, und denen Schöppen in Teutschland, und hauptsächlich in Sachsen; §. XIV. p. 178. 8. Die wahrhaftigen Grund Sätze des Natur- und Völcker-Rechts: §. XV. p. 180. 9. Das Justinianeische und Päpstische Recht, und daß er wegen dieser beyden Rechte unpartheyisch sey §. XVI. p. 181. 10. Das Staats-Recht des Teutschen Reichs §. XVII. p. 183. Antwort auf den Einwurff von der Unmöglichkeit der Verbesserung, wenn so viele und hohe Wissenschafften zu einem Verbesserer der Justitz erfordert werden §. XVIII. p. 184. Weiter muß sich 11. ein Verbesserer der Justitz deutliche Idéen von einer geschwinden Beobachtung der Justitz machen §. XIX. p. 186. 12. Sich sehr ordentliche Begriffe von der Langwierigkeit der Processe, und Verlängerung der Justitz vorstellen §. XX. p. 188. Dieses muß er auch 13. von der Haupt-Ursache, und der Wurtzel gleichsam dieser Verlängerung thun: §. XXI. p. 190. 14. Von denen Mitteln, wodurch man dieses Ubel nicht heben kan, §. XXII. p. 191. Und von denen hierzu dienlichen Mitteln, sowohl zu einer gäntzlichen Verbesserung, §. XXIII. p. 195. Als auch zu einer Vorsicht, daß solches Ubel nicht weiter um sich fresse. §. XXIV. p. 199. Der Beschluß nebst einigen Erinnerungen. §. XXV. p. 200.
VI. Handel. Eines Politici zu Halle ausführliches Anno 1614. verfertigtes Bedencken / warum er sich zur Formula Concordiae nicht verpflichten könne.
EIngang p. 202. Rationes Politicae 50. p. 203. Rationes Theologicae 43. p. 213. Beschluß p. 230.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/385>, abgerufen am 16.07.2024. |