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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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lis in d. t. C. de poen. Jud. q. mal. jud.) quae judicibus male judicantibus poenas ingerunt & infligunt; Dignum est enim, ut qui in tot praesumit offendere poena multiplici castigetur.

Noch ein locus parallelus ex Jure Civili.

§. XXXI. Nur ist noch billig hinzuzuthun, was der löbliche Keyser Iustinianus in dem L. 14. C. de Jud. sagt: Judices attendentes ad Sacro-Sanctas Scripturas, & Dei praesentia consecrati, ex majore praesidio lites diriment; scituri, quod non magis alios judicant quam ipsi judicantur, cum etiam ipsis magis, quam partibus terribile sit judicium, siquidem litigatores sub hominibus, ipsi autem Deo inspectore adhibito causas proferunt trutinan das.

Das allervornehmste Mittel ist die Gottes-Furcht.

§. XXXII Woraus man siehet, daß alle Christliche Regenten ihren verordneten Judiciis die Furcht GOttes, als dessen Bild sie selbsten an sich getragen, zum Grunde und zur richtigen Regul und Richtschnur ihres Verhaltens gesetzt haben, dann diese ist die Summa und wohl das einige und bewertheste Mittel, wieder alle vorher angezeigte corruptelen, und welcher Richter nach dieser innerlichen Bildung nicht beschaffen ist, der hat auch kein Gewissen, wer aber kein Gewissen hat, ist geschickt genug alles zu thun, und kan ihn auch keine äusserliche Straffe oder Gegen zwangs-Mittel, wie groß es auch sey, vom bösen so fern abhalten, daß er nicht allezeit die Hoffnung haben solte, sich mit List oder Gewalt, wann er zumahl in einen höhern Grad stehet, auchdurch das wiedrigste Glück und Fatum daraus zu wickeln, welches denn auch so lange wehret, als GOttes Langmuth, oder auch seine unerforschliche, doch allezeit heilsame und gerechte Gerichte und Verhängniße in zeitlichen Dingen sich erstrecken.

Beschluß dieses Bedenckenz.

§. XXXIII. Und damit gehet dann auch dieses unvorgreifliche Bedencken über den gegenwärtigen Zustand des Justiz Wesens in hiesigen Landen und dessen künfftigen Verbesserung zu Ende, unter der schließlichen und richtigen Contestation, daß wie es aus einfältigem, reinen und guten Hertzen in die Feder geflossen, also auch zu niemands Beleidigung, sondern allein zur Ehre GOttes, und treuen Dienste des Nechsten, zuförderst aber dem puplico zum besten angesehen, auch dardurch keinen etwas benommen sey, der mit mehrern und reiffern Bedacht von der Sache zu reden oder zu schreiben weiß.

lis in d. t. C. de poen. Jud. q. mal. jud.) quae judicibus male judicantibus poenas ingerunt & infligunt; Dignum est enim, ut qui in tot praesumit offendere poena multiplici castigetur.

Noch ein locus parallelus ex Jure Civili.

§. XXXI. Nur ist noch billig hinzuzuthun, was der löbliche Keyser Iustinianus in dem L. 14. C. de Jud. sagt: Judices attendentes ad Sacro-Sanctas Scripturas, & Dei praesentia consecrati, ex majore praesidio lites diriment; scituri, quod non magis alios judicant quam ipsi judicantur, cum etiam ipsis magis, quam partibus terribile sit judicium, siquidem litigatores sub hominibus, ipsi autem Deo inspectore adhibito causas proferunt trutinan das.

Das allervornehmste Mittel ist die Gottes-Furcht.

§. XXXII Woraus man siehet, daß alle Christliche Regenten ihren verordneten Judiciis die Furcht GOttes, als dessen Bild sie selbsten an sich getragen, zum Grunde und zur richtigen Regul und Richtschnur ihres Verhaltens gesetzt haben, dann diese ist die Summa und wohl das einige und bewertheste Mittel, wieder alle vorher angezeigte corruptelen, und welcher Richter nach dieser innerlichen Bildung nicht beschaffen ist, der hat auch kein Gewissen, wer aber kein Gewissen hat, ist geschickt genug alles zu thun, und kan ihn auch keine äusserliche Straffe oder Gegen zwangs-Mittel, wie groß es auch sey, vom bösen so fern abhalten, daß er nicht allezeit die Hoffnung haben solte, sich mit List oder Gewalt, wann er zumahl in einen höhern Grad stehet, auchdurch das wiedrigste Glück und Fatum daraus zu wickeln, welches denn auch so lange wehret, als GOttes Langmuth, oder auch seine unerforschliche, doch allezeit heilsame und gerechte Gerichte und Verhängniße in zeitlichen Dingen sich erstrecken.

Beschluß dieses Bedenckenz.

§. XXXIII. Und damit gehet dann auch dieses unvorgreifliche Bedencken über den gegenwärtigen Zustand des Justiz Wesens in hiesigen Landen und dessen künfftigen Verbesserung zu Ende, unter der schließlichen und richtigen Contestation, daß wie es aus einfältigem, reinen und guten Hertzen in die Feder geflossen, also auch zu niemands Beleidigung, sondern allein zur Ehre GOttes, und treuen Dienste des Nechsten, zuförderst aber dem puplico zum besten angesehen, auch dardurch keinen etwas benommen sey, der mit mehrern und reiffern Bedacht von der Sache zu reden oder zu schreiben weiß.

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[34/0042] lis in d. t. C. de poen. Jud. q. mal. jud.) quae judicibus male judicantibus poenas ingerunt & infligunt; Dignum est enim, ut qui in tot praesumit offendere poena multiplici castigetur. §. XXXI. Nur ist noch billig hinzuzuthun, was der löbliche Keyser Iustinianus in dem L. 14. C. de Jud. sagt: Judices attendentes ad Sacro-Sanctas Scripturas, & Dei praesentia consecrati, ex majore praesidio lites diriment; scituri, quod non magis alios judicant quam ipsi judicantur, cum etiam ipsis magis, quam partibus terribile sit judicium, siquidem litigatores sub hominibus, ipsi autem Deo inspectore adhibito causas proferunt trutinan das. §. XXXII Woraus man siehet, daß alle Christliche Regenten ihren verordneten Judiciis die Furcht GOttes, als dessen Bild sie selbsten an sich getragen, zum Grunde und zur richtigen Regul und Richtschnur ihres Verhaltens gesetzt haben, dann diese ist die Summa und wohl das einige und bewertheste Mittel, wieder alle vorher angezeigte corruptelen, und welcher Richter nach dieser innerlichen Bildung nicht beschaffen ist, der hat auch kein Gewissen, wer aber kein Gewissen hat, ist geschickt genug alles zu thun, und kan ihn auch keine äusserliche Straffe oder Gegen zwangs-Mittel, wie groß es auch sey, vom bösen so fern abhalten, daß er nicht allezeit die Hoffnung haben solte, sich mit List oder Gewalt, wann er zumahl in einen höhern Grad stehet, auchdurch das wiedrigste Glück und Fatum daraus zu wickeln, welches denn auch so lange wehret, als GOttes Langmuth, oder auch seine unerforschliche, doch allezeit heilsame und gerechte Gerichte und Verhängniße in zeitlichen Dingen sich erstrecken. §. XXXIII. Und damit gehet dann auch dieses unvorgreifliche Bedencken über den gegenwärtigen Zustand des Justiz Wesens in hiesigen Landen und dessen künfftigen Verbesserung zu Ende, unter der schließlichen und richtigen Contestation, daß wie es aus einfältigem, reinen und guten Hertzen in die Feder geflossen, also auch zu niemands Beleidigung, sondern allein zur Ehre GOttes, und treuen Dienste des Nechsten, zuförderst aber dem puplico zum besten angesehen, auch dardurch keinen etwas benommen sey, der mit mehrern und reiffern Bedacht von der Sache zu reden oder zu schreiben weiß.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/42>, abgerufen am 21.11.2024.