Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.nen Ober-Consistorial-Befehl nicht communiciret hatte; und ich solchergestaltplique, wegen gesuchrer dilation selner Beantwortung. nicht eigentlich wuste, woran ich wegen gebetener fernerer dilation zu Einbringung meiner Nothdurfft, eigentlich war, als verfertigte ich sub eodem dato des 27. Junii noch eine Supplique an das Ober-Consistorium folgenden Inhals: P. P. Ew Churfürstl. Durchlauchtigkeit haben für etlichen Wochen an die hiesige Universität gnädigst rescribiret, mir aufzulegen, daß binnen 8. und 10. Tagen ich auf des Ministerii und der Theologischen Facultät allhier wieder mich eingegebene Klagen antworten solte. Ob ich nun wohl alsbald nach geschehener Aufflage mich schrifftlich excusiret, daß wegen einer damahligen Reise ich nicht so fort unterthänigste parition leisten könte; auch daneben gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Unschuld zu verstatten, zuförderst aber sowohl der Theologischen Facultät als dem Ministerio anzubefehlen, daß der Concipient, sowohl bey denen wieder mich eingegebenen Klagen, als bey denen des Ministerii halber ad acta gegebenen sogenannten Erleuterungs-Punckten sich unterschreibe; und solchergestalt mich versehen hätte, es würde die Universität, wie Commissariis gebühret, Ew. Churfürstl. Dchlauchtigkeit dieses mein unterthänigstes petitum berichtet, und Dero Gn. Resolution darauf erwartet haben, so muß ich doch das Gegentheil muthmassen, in Ansehen sie nach meiner Zurückkunfft mir ohne Beziehung auf Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Befehl eine neue Aufflage, daß ich binnen 14. Tagen einkommen solte, zugesendet, unerachtet die Concipienten gebetener massen noch nicht zur Unterschrifft angehalten worden. Wann dann die Universität hierdurch officium Commissionis überschritten, hierneben aber notorium, daß vermöge vielfältiger Churfürstlichen Constitutionum und Mandatorum jederzeit die Concipienten zu Unterschreibung derer Supplicationum und anderer Schrifften gehalten werden sollen; auch absonderlich bey gegenwärtigen Fall ich diese Unterschrifft sowohl zu Führung meiner defension, als zu Prosequirung meines Rechts höchstnöthig habe, auch aus derselben mir klärlich zu erweisen getraue, daß D. Aug. Pfeiffer, und D. Johann Bened. Carpzov, diejenigen seyn, die eine Theologische Facultät und das Ministerium allhier verleitet, mich mit so schweren und falschen Beschuldigungen zu belegen; als gelanget an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes gehorsamstes Bitten, der Universität gnädigst anzubefehlen, daß sie zuförderst dem Ministerio und der Theologischen Fa- nen Ober-Consistorial-Befehl nicht communiciret hatte; und ich solchergestaltplique, wegen gesuchrer dilation selner Beantwortung. nicht eigentlich wuste, woran ich wegen gebetener fernerer dilation zu Einbringung meiner Nothdurfft, eigentlich war, als verfertigte ich sub eodem dato des 27. Junii noch eine Supplique an das Ober-Consistorium folgenden Inhals: P. P. Ew Churfürstl. Durchlauchtigkeit haben für etlichen Wochen an die hiesige Universität gnädigst rescribiret, mir aufzulegen, daß binnen 8. und 10. Tagen ich auf des Ministerii und der Theologischen Facultät allhier wieder mich eingegebene Klagen antworten solte. Ob ich nun wohl alsbald nach geschehener Aufflage mich schrifftlich excusiret, daß wegen einer damahligen Reise ich nicht so fort unterthänigste parition leisten könte; auch daneben gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Unschuld zu verstatten, zuförderst aber sowohl der Theologischen Facultät als dem Ministerio anzubefehlen, daß der Concipient, sowohl bey denen wieder mich eingegebenen Klagen, als bey denen des Ministerii halber ad acta gegebenen sogenannten Erleuterungs-Punckten sich unterschreibe; und solchergestalt mich versehen hätte, es würde die Universität, wie Commissariis gebühret, Ew. Churfürstl. Dchlauchtigkeit dieses mein unterthänigstes petitum berichtet, und Dero Gn. Resolution darauf erwartet haben, so muß ich doch das Gegentheil muthmassen, in Ansehen sie nach meiner Zurückkunfft mir ohne Beziehung auf Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Befehl eine neue Aufflage, daß ich binnen 14. Tagen einkommen solte, zugesendet, unerachtet die Concipienten gebetener massen noch nicht zur Unterschrifft angehalten worden. Wann dann die Universität hierdurch officium Commissionis überschritten, hierneben aber notorium, daß vermöge vielfältiger Churfürstlichen Constitutionum und Mandatorum jederzeit die Concipienten zu Unterschreibung derer Supplicationum und anderer Schrifften gehalten werden sollen; auch absonderlich bey gegenwärtigen Fall ich diese Unterschrifft sowohl zu Führung meiner defension, als zu Prosequirung meines Rechts höchstnöthig habe, auch aus derselben mir klärlich zu erweisen getraue, daß D. Aug. Pfeiffer, und D. Johann Bened. Carpzov, diejenigen seyn, die eine Theologische Facultät und das Ministerium allhier verleitet, mich mit so schweren und falschen Beschuldigungen zu belegen; als gelanget an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes gehorsamstes Bitten, der Universität gnädigst anzubefehlen, daß sie zuförderst dem Ministerio und der Theologischen Fa- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0123" n="117"/> nen Ober-Consistorial-Befehl nicht communiciret hatte; und ich solchergestalt<note place="right"><hi rendition="#i">plique</hi>, wegen gesuchrer <hi rendition="#i">dilation</hi> selner Beantwortung.</note> nicht eigentlich wuste, woran ich wegen gebetener fernerer dilation zu Einbringung meiner Nothdurfft, eigentlich war, als verfertigte ich sub eodem dato des 27. Junii noch eine Supplique an das Ober-Consistorium folgenden Inhals:</p> <p>P. P. Ew Churfürstl. Durchlauchtigkeit haben für etlichen Wochen an die hiesige Universität gnädigst rescribiret, mir aufzulegen, daß binnen 8. und 10. Tagen ich auf des Ministerii und der Theologischen Facultät allhier wieder mich eingegebene Klagen antworten solte. Ob ich nun wohl alsbald nach geschehener Aufflage mich schrifftlich excusiret, daß wegen einer damahligen Reise ich nicht so fort unterthänigste parition leisten könte; auch daneben gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Unschuld zu verstatten, zuförderst aber sowohl der Theologischen Facultät als dem Ministerio anzubefehlen, daß der Concipient, sowohl bey denen wieder mich eingegebenen Klagen, als bey denen des Ministerii halber ad acta gegebenen sogenannten Erleuterungs-Punckten sich unterschreibe; und solchergestalt mich versehen hätte, es würde die Universität, wie Commissariis gebühret, Ew. Churfürstl. Dchlauchtigkeit dieses mein unterthänigstes petitum berichtet, und Dero Gn. Resolution darauf erwartet haben, so muß ich doch das Gegentheil muthmassen, in Ansehen sie nach meiner Zurückkunfft mir ohne Beziehung auf Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Befehl eine neue Aufflage, daß ich binnen 14. Tagen einkommen solte, zugesendet, unerachtet die Concipienten gebetener massen noch nicht zur Unterschrifft angehalten worden.</p> <p>Wann dann die Universität hierdurch officium Commissionis überschritten, hierneben aber notorium, daß vermöge vielfältiger Churfürstlichen Constitutionum und Mandatorum jederzeit die Concipienten zu Unterschreibung derer Supplicationum und anderer Schrifften gehalten werden sollen; auch absonderlich bey gegenwärtigen Fall ich diese Unterschrifft sowohl zu Führung meiner defension, als zu Prosequirung meines Rechts höchstnöthig habe, auch aus derselben mir klärlich zu erweisen getraue, daß D. Aug. Pfeiffer, und D. Johann Bened. Carpzov, diejenigen seyn, die eine Theologische Facultät und das Ministerium allhier verleitet, mich mit so schweren und falschen Beschuldigungen zu belegen; als gelanget an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes gehorsamstes Bitten, der Universität gnädigst anzubefehlen, daß sie zuförderst dem Ministerio und der Theologischen Fa- </p> </div> </body> </text> </TEI> [117/0123]
nen Ober-Consistorial-Befehl nicht communiciret hatte; und ich solchergestalt nicht eigentlich wuste, woran ich wegen gebetener fernerer dilation zu Einbringung meiner Nothdurfft, eigentlich war, als verfertigte ich sub eodem dato des 27. Junii noch eine Supplique an das Ober-Consistorium folgenden Inhals:
plique, wegen gesuchrer dilation selner Beantwortung. P. P. Ew Churfürstl. Durchlauchtigkeit haben für etlichen Wochen an die hiesige Universität gnädigst rescribiret, mir aufzulegen, daß binnen 8. und 10. Tagen ich auf des Ministerii und der Theologischen Facultät allhier wieder mich eingegebene Klagen antworten solte. Ob ich nun wohl alsbald nach geschehener Aufflage mich schrifftlich excusiret, daß wegen einer damahligen Reise ich nicht so fort unterthänigste parition leisten könte; auch daneben gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Unschuld zu verstatten, zuförderst aber sowohl der Theologischen Facultät als dem Ministerio anzubefehlen, daß der Concipient, sowohl bey denen wieder mich eingegebenen Klagen, als bey denen des Ministerii halber ad acta gegebenen sogenannten Erleuterungs-Punckten sich unterschreibe; und solchergestalt mich versehen hätte, es würde die Universität, wie Commissariis gebühret, Ew. Churfürstl. Dchlauchtigkeit dieses mein unterthänigstes petitum berichtet, und Dero Gn. Resolution darauf erwartet haben, so muß ich doch das Gegentheil muthmassen, in Ansehen sie nach meiner Zurückkunfft mir ohne Beziehung auf Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit Befehl eine neue Aufflage, daß ich binnen 14. Tagen einkommen solte, zugesendet, unerachtet die Concipienten gebetener massen noch nicht zur Unterschrifft angehalten worden.
Wann dann die Universität hierdurch officium Commissionis überschritten, hierneben aber notorium, daß vermöge vielfältiger Churfürstlichen Constitutionum und Mandatorum jederzeit die Concipienten zu Unterschreibung derer Supplicationum und anderer Schrifften gehalten werden sollen; auch absonderlich bey gegenwärtigen Fall ich diese Unterschrifft sowohl zu Führung meiner defension, als zu Prosequirung meines Rechts höchstnöthig habe, auch aus derselben mir klärlich zu erweisen getraue, daß D. Aug. Pfeiffer, und D. Johann Bened. Carpzov, diejenigen seyn, die eine Theologische Facultät und das Ministerium allhier verleitet, mich mit so schweren und falschen Beschuldigungen zu belegen; als gelanget an Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mein unterthänigstes gehorsamstes Bitten, der Universität gnädigst anzubefehlen, daß sie zuförderst dem Ministerio und der Theologischen Fa-
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