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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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denti ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne.anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende; theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen, daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, werde bedürffen.

Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen:

Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem Schreiben beygemessen. Daß D. C. der Pf. Begünstigungen consilio et operae theilhafftig gewesen, neun merckliche indicia.

Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der Pfeifferischen Begünstigungen consilio & opera particeps sey. Hierzu aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret, aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub fol. 1. befindliches Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,

denti ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne.anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende; theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen, daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, werde bedürffen.

Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen:

Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem Schreiben beygemessen. Daß D. C. der Pf. Begünstigungen consilio et operae theilhafftig gewesen, neun merckliche indicia.

Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der Pfeifferischen Begünstigungen consilio & opera particeps sey. Hierzu aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret, aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub fol. 1. befindliches Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,

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[152/0158] denti anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende; theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen, daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, werde bedürffen. ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne. Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen: Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem Schreiben beygemessen. Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der Pfeifferischen Begünstigungen consilio & opera particeps sey. Hierzu aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret, aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub fol. 1. befindliches Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/158>, abgerufen am 24.11.2024.