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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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lesen werden kan, dessen weitläufftigere Erklährung aber ich biß zu einer andern Gelegenheit aussetze.

§. LXXIII. Wolte man fragen, wie es denn komme, daß ichWarumb die Sache von mir selbst nicht fortgesetzet worden. sebst die Sache nicht weiter poussiret / und zum wenisten auff eine förmliche absolutoriam gedrungen hätte; und vielleicht dabey auff die Gedancken fallen, daß ich mich gewiß nicht gar zu gerecht gewust haben müsse, weil ich solches unterlassen; so kan ich dieses dubium gar leicht beantworten, daß ich von Natur zu zancken nicht geneigt, und dannenhero GOtt danckte, daß ich ohne ferner von mir geforderte Verantwortung und ohne fernere Hinderung in der That wieder in den Stand meiner vorigen Freyheit gesetzt wurde, meine Monate zu absolviren, auch meine Collegia so wohl Juridica als Philosophica wie vorher zu continuiren, und nach meiner Erkänntnüß mich an keines Menschen Meynuug zu binden, sondern die gemeinen Irrthümer bescheidentiich aber doch offenhertzig zu refutiren, fürnehmlich aber, daß das Hochwürdige Ober-Consistorium (eo ipso, daß es mir vergönnete, einen andern Beicht-Vater anzunehmen, und daß der von mir neuerwehlte auch ohne Weigerung sich dazu bequemte,) ohne formale schrifftliche Befehle, deutlich genung zu verstehen gab, daß es die von dem, obgleich viritim unterschriebenen, Ministerio und von der Theologischen Facultät eingegebene Beschuldigungen für falsch und unerweißlich hielte, und daß die übrigen von dem Ministerio durch D. C. und D. P. Beredung vorhero wieder mich auffgebracht worden.

§. LXXIV. Beydes etwas deutlicher zu machen, so zeigen meineExempel der wieder der wieder wärtigen Willen maintenirten Freyheit zu lehren und zuschreiben. Zeit währendes dieses Streits und nachhero in Leipzig noch geschriebene Monate, daß ich in Julio des 89. Jahrs bey referirung des Abercrombii Furis Academici, in Augusto in dem raisonnement von Confucio, item von Lohensteins Arminio, in October von des Huetii Censura Philosophiae Cartesianae, und von des Anonymi Philosophie du Prince, und in November von der Beschreibung der Sevarambes, ja so freymüthig als vorhero von denen damahls noch üblichen und von meinen Adversariis grösten theils vertheydigten Pedantischen Lehren, und moribus der Lehre raisonniret, ja in dem November den Autorem, der das Gedichte von denen Sitten der Sevaramber verfertiget, wieder die rationes nach welchen Herr D. Pf. in seinen lectionibus Anti Atheisticis ihn zum Atheisten machen wollen, gründlich jedoch glimpfflich vertheydiget, und gezeiget, daß er den Herrn Morhoff absque judicio in diesen Stück ausgeschrieben. Es wird

lesen werden kan, dessen weitläufftigere Erklährung aber ich biß zu einer andern Gelegenheit aussetze.

§. LXXIII. Wolte man fragen, wie es denn komme, daß ichWarumb die Sache von mir selbst nicht fortgesetzet worden. sebst die Sache nicht weiter poussiret / und zum wenisten auff eine förmliche absolutoriam gedrungen hätte; und vielleicht dabey auff die Gedancken fallen, daß ich mich gewiß nicht gar zu gerecht gewust haben müsse, weil ich solches unterlassen; so kan ich dieses dubium gar leicht beantworten, daß ich von Natur zu zancken nicht geneigt, und dannenhero GOtt danckte, daß ich ohne ferner von mir geforderte Verantwortung und ohne fernere Hinderung in der That wieder in den Stand meiner vorigen Freyheit gesetzt wurde, meine Monate zu absolviren, auch meine Collegia so wohl Juridica als Philosophica wie vorher zu continuiren, und nach meiner Erkänntnüß mich an keines Menschen Meynuug zu binden, sondern die gemeinen Irrthümer bescheidentiich aber doch offenhertzig zu refutiren, fürnehmlich aber, daß das Hochwürdige Ober-Consistorium (eo ipso, daß es mir vergönnete, einen andern Beicht-Vater anzunehmen, und daß der von mir neuerwehlte auch ohne Weigerung sich dazu bequemte,) ohne formale schrifftliche Befehle, deutlich genung zu verstehen gab, daß es die von dem, obgleich viritim unterschriebenen, Ministerio und von der Theologischen Facultät eingegebene Beschuldigungen für falsch und unerweißlich hielte, und daß die übrigen von dem Ministerio durch D. C. und D. P. Beredung vorhero wieder mich auffgebracht worden.

§. LXXIV. Beydes etwas deutlicher zu machen, so zeigen meineExempel der wieder der wieder wärtigen Willen maintenirten Freyheit zu lehren und zuschreiben. Zeit währendes dieses Streits und nachhero in Leipzig noch geschriebene Monate, daß ich in Julio des 89. Jahrs bey referirung des Abercrombii Furis Academici, in Augusto in dem raisonnement von Confucio, item von Lohensteins Arminio, in October von des Huetii Censura Philosophiae Cartesianae, und von des Anonymi Philosophie du Prince, und in November von der Beschreibung der Sevarambes, ja so freymüthig als vorhero von denen damahls noch üblichen und von meinen Adversariis grösten theils vertheydigten Pedantischen Lehren, und moribus der Lehre raisonniret, ja in dem November den Autorem, der das Gedichte von denen Sitten der Sevaramber verfertiget, wieder die rationes nach welchen Herr D. Pf. in seinen lectionibus Anti Atheisticis ihn zum Atheisten machen wollen, gründlich jedoch glimpfflich vertheydiget, und gezeiget, daß er den Herrn Morhoff absque judicio in diesen Stück ausgeschrieben. Es wird

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[161/0167] lesen werden kan, dessen weitläufftigere Erklährung aber ich biß zu einer andern Gelegenheit aussetze. §. LXXIII. Wolte man fragen, wie es denn komme, daß ich sebst die Sache nicht weiter poussiret / und zum wenisten auff eine förmliche absolutoriam gedrungen hätte; und vielleicht dabey auff die Gedancken fallen, daß ich mich gewiß nicht gar zu gerecht gewust haben müsse, weil ich solches unterlassen; so kan ich dieses dubium gar leicht beantworten, daß ich von Natur zu zancken nicht geneigt, und dannenhero GOtt danckte, daß ich ohne ferner von mir geforderte Verantwortung und ohne fernere Hinderung in der That wieder in den Stand meiner vorigen Freyheit gesetzt wurde, meine Monate zu absolviren, auch meine Collegia so wohl Juridica als Philosophica wie vorher zu continuiren, und nach meiner Erkänntnüß mich an keines Menschen Meynuug zu binden, sondern die gemeinen Irrthümer bescheidentiich aber doch offenhertzig zu refutiren, fürnehmlich aber, daß das Hochwürdige Ober-Consistorium (eo ipso, daß es mir vergönnete, einen andern Beicht-Vater anzunehmen, und daß der von mir neuerwehlte auch ohne Weigerung sich dazu bequemte,) ohne formale schrifftliche Befehle, deutlich genung zu verstehen gab, daß es die von dem, obgleich viritim unterschriebenen, Ministerio und von der Theologischen Facultät eingegebene Beschuldigungen für falsch und unerweißlich hielte, und daß die übrigen von dem Ministerio durch D. C. und D. P. Beredung vorhero wieder mich auffgebracht worden. Warumb die Sache von mir selbst nicht fortgesetzet worden. §. LXXIV. Beydes etwas deutlicher zu machen, so zeigen meine Zeit währendes dieses Streits und nachhero in Leipzig noch geschriebene Monate, daß ich in Julio des 89. Jahrs bey referirung des Abercrombii Furis Academici, in Augusto in dem raisonnement von Confucio, item von Lohensteins Arminio, in October von des Huetii Censura Philosophiae Cartesianae, und von des Anonymi Philosophie du Prince, und in November von der Beschreibung der Sevarambes, ja so freymüthig als vorhero von denen damahls noch üblichen und von meinen Adversariis grösten theils vertheydigten Pedantischen Lehren, und moribus der Lehre raisonniret, ja in dem November den Autorem, der das Gedichte von denen Sitten der Sevaramber verfertiget, wieder die rationes nach welchen Herr D. Pf. in seinen lectionibus Anti Atheisticis ihn zum Atheisten machen wollen, gründlich jedoch glimpfflich vertheydiget, und gezeiget, daß er den Herrn Morhoff absque judicio in diesen Stück ausgeschrieben. Es wird Exempel der wieder der wieder wärtigen Willen maintenirten Freyheit zu lehren und zuschreiben.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/167>, abgerufen am 21.11.2024.