Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn: Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet, daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G. F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W.

§. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden,Der dritte casus, Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden? zu sehen, daß in Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber, dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt-

Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn: Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet, daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G. F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W.

§. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden,Der dritte casus, Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden? zu sehen, daß in Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber, dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0191" n="185"/>
        <p>Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn:                      Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo <hi rendition="#i">Doctor</hi> oder <hi rendition="#i">Licentiat</hi> worden, auch an andern Orten die <hi rendition="#i">privilegia Doctoratus</hi> nebst andern <hi rendition="#i">Doctoribus</hi> zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet,                      daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen                      nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum                      zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G.                      F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil                      aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati                      oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod                      digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion                      vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch                      seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts                      bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten                      zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch                      G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati                      oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst                      andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W.</p>
        <p>§. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden,<note place="right">Der dritte <hi rendition="#i">casus</hi>, Streit derer <hi rendition="#i">Professorum</hi> zu Straßburg mit denen <hi rendition="#i">Medicis</hi> zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn                          könne <hi rendition="#i">Doctor</hi> werden?</note> zu sehen, daß in                      Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam                      gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die                      Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad                      promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit                      zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu                      Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in                      lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese                      controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es                      hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey                      Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die                      Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät                      daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers                      von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber,                      dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte                      nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae                      von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch                      diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[185/0191] Auf die dritte und letzte Frage erachten wir Recht: Will derselbe berichtet seyn: Ob G. Fr. wenn er zu Wittenberg oder anders wo Doctor oder Licentiat worden, auch an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus zugleich zu geniessen habe: Ob nun wohl derselbe anführet, daß die privilegia Doctoratus, nach der Rechts Lehrer Meynung denen Unwürdigen nicht zu statten kommen mögen und einige Medici Vorhabens sind, sich per pactum zu verbinden, daß sie keinen Doctorem, welcher auf derjenigen Universität, wo G. F. promoviret, passiren lassen, noch ihre Kinder dahin schicken wollen; Dieweil aber dennoch ein jeder, welchem a Facultatibus Medicis der gradus Licentiati oder Doctoratus beygeleget worden, die rechtliche Vermuthung vor sich hat, quod digne promotus fuerit, weil deßhalb die gewöhnlichen Examina vor der promotion vorher gehen müssen, uns auch in specie von G. Fr jetziger Wissenschafft, noch seinem nunmehro angefangenen studio, und wie weit er darinnen proficiret, nichts bewust ist; So dann das von einigen Medicis intendirende pactum denen Rechten zuwieder lauffen, und also keinen effect nach sich ziehen dürffte; So hat auch G. Fr. wenn er über Vermuthen zu Wittenberg, oder anderswo den gradum Licentiati oder Doctoris erhalten solte, an andern Orten die privilegia Doctoratus nebst andern Doctoribus allerdings zu geniessen. V. R. W. §. IX. Gleichwie aber aus dem, was oben §. 1. angeführet worden, zu sehen, daß in Teutschland für etlichen Seculis die Scharffrichter gantz nicht für infam gehalten worden; also ist nicht zu verwundern, wenn auch noch heute die Gelehrten nicht einerley Meynung sind: Ob die Söhne der Scharffrichter ad promotiones Doctorales zu zulassen, oder nicht? Es ist deßfalls ein Streit zwischen denen Herren Professo ribus zu Straßburg und denen Medicis zu Regensburg entstanden, auch derselbe Streit durch öffentlichen Druck in lateinischer Sprache im vorigen Jahre publiciret worden. Weil aber diese controvers wenigen bey uns bekannt ist; will ich dieselbe kürtzlich erzehlen. Es hatte für einigen Jahren die Medicinische Facultät zu Straßburg zwey Scharffrichters-Söhnen, die sich auf Universitäten sittsam aufgeführet, und die Medicin fleißig studiret hatten, nach vorgehabten Rath der Juristen-Facultät daselbst, die Doctor Würde mitgetheilet. Dem ersten war auch keine controvers von jemand gemachet worden, als welcher in Straßburg geblieben. Der andere aber, dessen Vater und Bruder noch am Leben, und beyde Scharffrichter waren, wolte nicht alleine in seinem Vaterlande zu Regensburg für einen Doctorem Medicinae von denen dortigen Medicis nicht passiret werden, sondern es erhielten auch diese nicht allein ein Juristisch und Medicinisches Responsum von Alt- Der dritte casus, Streit derer Professorum zu Straßburg mit denen Medicis zu Regensburg. Ob eines Scharffrichters Sohn könne Doctor werden?

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/191
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/191>, abgerufen am 21.11.2024.