Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.denn sie bedieneten die Gesetze. Und wenn auch gleich die Scharff. richter entweder selbst oder durch ihre Gesellen denen Thieren, die keines gewaltsamen Todes gestorben, die Felle abzögen oder sie schindeten; und aus denen heimlichen Gemächern den Menschen Koth ausräumeten; so könte doch dieses die Scharffrichter so wenig oder noch weniger unehrlich machen als die Fleischer und Schlechter wenn sie dem geschlachteten Viehe das Fell abzögen, oder denen, die Pferde, Ochsen-und Schweine Koth wegräumeten. Spräche man, die Scharffrichter wären deßhalben unehrlich, weil sie mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und dieselben umbrächten, so würde man antworten, daß auch die Richter mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und daß die Soldaten die Missethäter beyderseits ohne Verletzung ihrer Ehre arquebusirten. Ja bey denen alten Teutschen wäre dieses so wenig für Ehrenrührig geachtet worden, daß auch nach Taciti Zeugniß de Mor. Germ. VII 2. die peinlichen executiones nur denen Priestern wären vergönnet worden. Conf. Spec Suev. art. 36. & art. 26. Dannenhero auch Beier ad Pandect. tit de Poenis in Notis erinnerte, daß bey unsern Vorfahren der Scharffrichter eine vornehme Amts Person gewesen, und auch heute die execution der Straffe die Scharffrichter nicht allein von der unehrlichkeit, sondern auch an vielen Orten von der levis notae macula befreye. Conf. quae ex Hovedeno habet Hachenb, in Germ. med. dissert. 1. §. 10. ingleichen Doepler. in Theatro Poenarum Part. 1.c.6. denen von denen Theologis Dannhauer in Theol. Consc T. 1. p. 723. und von denen Medicis aulini in der Zeit kürtzenden erbaulichen Lust P. I. p. 231. beystimmeten &c. §. XI. Die Regensburgischen Medici berufsen sich in Gegentheil anfänglich auf die ihnen von dem Rath gegebene Statuta, in welchen mit deutlichen Worten enthalten wäre, daß der Promotus zuvor dem Colligio Medico richtige Uhrkund seiner Studien, Promotion zum Doctorat, samt der Disputatione inaugur ali, wie auch sonst seiner ehrlichen Herkunfft und Wohlverhaltens fürlege, wovon das judicium denen Herren Deputirten verschlossen zugestellet werden solle: so hätten sie auch die obgedachte Altdorffer und Wiener Responsa für sich, und was insonderheit dieses letzte beträffe, so hätten sich die Herren Medici daselbst keinesweges in frembde oder Juristische Händel gemiseht, oder aus denen Kayserlichen Rechten ihre Meynung bekräffriget, sondern aus und nach ihren von den aysern ertheilten Statuten gesprochen, und wäre bekannt, daß die aus Statuten und denn sie bedieneten die Gesetze. Und wenn auch gleich die Scharff. richter entweder selbst oder durch ihre Gesellen denen Thieren, die keines gewaltsamen Todes gestorben, die Felle abzögen oder sie schindeten; und aus denen heimlichen Gemächern den Menschen Koth ausräumeten; so könte doch dieses die Scharffrichter so wenig oder noch weniger unehrlich machen als die Fleischer und Schlechter wenn sie dem geschlachteten Viehe das Fell abzögen, oder denen, die Pferde, Ochsen-und Schweine Koth wegräumeten. Spräche man, die Scharffrichter wären deßhalben unehrlich, weil sie mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und dieselben umbrächten, so würde man antworten, daß auch die Richter mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und daß die Soldaten die Missethäter beyderseits ohne Verletzung ihrer Ehre arquebusirten. Ja bey denen alten Teutschen wäre dieses so wenig für Ehrenrührig geachtet worden, daß auch nach Taciti Zeugniß de Mor. Germ. VII 2. die peinlichen executiones nur denen Priestern wären vergönnet worden. Conf. Spec Suev. art. 36. & art. 26. Dannenhero auch Beier ad Pandect. tit de Poenis in Notis erinnerte, daß bey unsern Vorfahren der Scharffrichter eine vornehme Amts Person gewesen, und auch heute die execution der Straffe die Scharffrichter nicht allein von der unehrlichkeit, sondern auch an vielen Orten von der levis notae macula befreye. Conf. quae ex Hovedeno habet Hachenb, in Germ. med. dissert. 1. §. 10. ingleichen Doepler. in Theatro Poenarum Part. 1.c.6. denen von denen Theologis Dannhauer in Theol. Consc T. 1. p. 723. und von denen Medicis aulini in der Zeit kürtzenden erbaulichen Lust P. I. p. 231. beystimmeten &c. §. XI. Die Regensburgischen Medici berufsen sich in Gegentheil anfänglich auf die ihnen von dem Rath gegebene Statuta, in welchen mit deutlichen Worten enthalten wäre, daß der Promotus zuvor dem Colligio Medico richtige Uhrkund seiner Studien, Promotion zum Doctorat, samt der Disputatione inaugur ali, wie auch sonst seiner ehrlichen Herkunfft und Wohlverhaltens fürlege, wovon das judicium denen Herren Deputirten verschlossen zugestellet werden solle: so hätten sie auch die obgedachte Altdorffer und Wiener Responsa für sich, und was insonderheit dieses letzte beträffe, so hätten sich die Herren Medici daselbst keinesweges in frembde oder Juristische Händel gemiseht, oder aus denen Kayserlichen Rechten ihre Meynung bekräffriget, sondern aus und nach ihren von den aysern ertheilten Statuten gesprochen, und wäre bekannt, daß die aus Statuten und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0194" n="188"/> denn sie bedieneten die Gesetze. 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Conf. Spec Suev. art. 36. & art. 26. Dannenhero auch Beier ad Pandect. tit de Poenis in Notis erinnerte, daß bey unsern Vorfahren der Scharffrichter eine vornehme Amts Person gewesen, und auch heute die execution der Straffe die Scharffrichter nicht allein von der unehrlichkeit, sondern auch an vielen Orten von der levis notae macula befreye. Conf. quae ex Hovedeno habet Hachenb, in Germ. med. dissert. 1. §. 10. ingleichen Doepler. in Theatro Poenarum Part. 1.c.6. denen von denen Theologis Dannhauer in Theol. Consc T. 1. p. 723. und von denen Medicis aulini in der Zeit kürtzenden erbaulichen Lust P. I. p. 231. beystimmeten &c.</p> <note place="left"><hi rendition="#i">Rationes</hi> der Regensburgischen <hi rendition="#i">Medicorum</hi> dadurch sie die vorige Meynung wiederlegen wollen.</note> <p>§. XI. 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denn sie bedieneten die Gesetze. Und wenn auch gleich die Scharff. richter entweder selbst oder durch ihre Gesellen denen Thieren, die keines gewaltsamen Todes gestorben, die Felle abzögen oder sie schindeten; und aus denen heimlichen Gemächern den Menschen Koth ausräumeten; so könte doch dieses die Scharffrichter so wenig oder noch weniger unehrlich machen als die Fleischer und Schlechter wenn sie dem geschlachteten Viehe das Fell abzögen, oder denen, die Pferde, Ochsen-und Schweine Koth wegräumeten. Spräche man, die Scharffrichter wären deßhalben unehrlich, weil sie mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und dieselben umbrächten, so würde man antworten, daß auch die Richter mit Schelmen und Dieben zu schaffen hätten, und daß die Soldaten die Missethäter beyderseits ohne Verletzung ihrer Ehre arquebusirten. Ja bey denen alten Teutschen wäre dieses so wenig für Ehrenrührig geachtet worden, daß auch nach Taciti Zeugniß de Mor. Germ. VII 2. die peinlichen executiones nur denen Priestern wären vergönnet worden. Conf. Spec Suev. art. 36. & art. 26. Dannenhero auch Beier ad Pandect. tit de Poenis in Notis erinnerte, daß bey unsern Vorfahren der Scharffrichter eine vornehme Amts Person gewesen, und auch heute die execution der Straffe die Scharffrichter nicht allein von der unehrlichkeit, sondern auch an vielen Orten von der levis notae macula befreye. Conf. quae ex Hovedeno habet Hachenb, in Germ. med. dissert. 1. §. 10. ingleichen Doepler. in Theatro Poenarum Part. 1.c.6. denen von denen Theologis Dannhauer in Theol. Consc T. 1. p. 723. und von denen Medicis aulini in der Zeit kürtzenden erbaulichen Lust P. I. p. 231. beystimmeten &c.
§. XI. Die Regensburgischen Medici berufsen sich in Gegentheil anfänglich auf die ihnen von dem Rath gegebene Statuta, in welchen mit deutlichen Worten enthalten wäre, daß der Promotus zuvor dem Colligio Medico richtige Uhrkund seiner Studien, Promotion zum Doctorat, samt der Disputatione inaugur ali, wie auch sonst seiner ehrlichen Herkunfft und Wohlverhaltens fürlege, wovon das judicium denen Herren Deputirten verschlossen zugestellet werden solle: so hätten sie auch die obgedachte Altdorffer und Wiener Responsa für sich, und was insonderheit dieses letzte beträffe, so hätten sich die Herren Medici daselbst keinesweges in frembde oder Juristische Händel gemiseht, oder aus denen Kayserlichen Rechten ihre Meynung bekräffriget, sondern aus und nach ihren von den aysern ertheilten Statuten gesprochen, und wäre bekannt, daß die aus Statuten und
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