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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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gezeuget, und hierauf mit derselben sich gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen

Das Responsum so darauf ertheilet worden.

§. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen.

Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet, und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar anfangs, weil hierunter die A. Bulla tit. 7. dieser Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß der alte Ubersetzer bey dem Schiltero Tom 2. jur. publ. p. 222. das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer andern bey dem Ittero de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p. 700. der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. Jur. publ. L. 3. cap. 7. n. 18. übersetzet, folglich dadurch auf die interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit, neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitus, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben, alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud videtur

gezeuget, und hierauf mit derselben sich gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen

Das Responsum so darauf ertheilet worden.

§. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen.

Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet, und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar anfangs, weil hierunter die A. Bulla tit. 7. dieser Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß der alte Ubersetzer bey dem Schiltero Tom 2. jur. publ. p. 222. das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer andern bey dem Ittero de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p. 700. der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. Jur. publ. L. 3. cap. 7. n. 18. übersetzet, folglich dadurch auf die interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit, neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitus, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben, alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud videtur

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gezeuget, und hierauf mit derselben sich                      gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser                      per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante                      matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden                      apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern                      auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht                      selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth                      gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich                      fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen</p>
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[210/0216] gezeuget, und hierauf mit derselben sich gewöhnlicher massen copuliren lassen, hieraus nun entstehet die Frage. Ob dieser per subsequens matrimonium legitimirte Sohn, so wohl als welche stante matrimonio noch gezeuget werden dürfften, nicht nur bey einer etwa folgenden apertur in die Reichs und Fürsten-Lehne succediren mögen und können, sondern auch, wann dergleichen apertur sich noch zur Zeit nicht ereignen solte, ob nicht selbige von dem jedes mahligen Herrn des Landes ein ihren Stande und Geburth gemässenes Appanagium gleich andern appanagirten Fürstlichen Printzen jährlich fordern können und ihnen unumgänglich gereichet werden müssen §. VI. Und weil demnach diese facti species wegen ihrer Kürtze von dem Herrn Referenten in seinen Responso war beybehalten worden, so will ich das Responsum selbst gleich von denen rationibus dubitandi anfangen. Ob es nun wohl fcheinen möchte, daß diese Frage an sich von Hunderten bejahet, und von so vielen wiederum verneinet, und die per subsequens matrimonium legitimirte Kinder, so wohl überhaupt als auch insonderheit in Reichs-Fürstenthümern vor unfähig zur Succession gehalten werden und zwar anfangs, weil hierunter die A. Bulla tit. 7. dieser Streitigkeit Maaß und Ziel setzet, indem selbige ausdrücklich in der Lehns-Folge in einem Churfürstenthum versehen, daß die Söhne legitimi und laici seyn sollten, mithin die illegitimi oder legitimati ebensowohl als die Clerici von weltlichen Fürstenthümern ausgeschlossen werden müsten, in mehrer Erwegung, daß der alte Ubersetzer bey dem Schiltero Tom 2. jur. publ. p. 222. das Wort legitimus in der A. B. ehelich gebohren und in einer andern bey dem Ittero de feud. Imp. Cap. 14. §. 1. p. 700. der ein recht Ehe-Kind und ein Laye ist. Limm. Jur. publ. L. 3. cap. 7. n. 18. übersetzet, folglich dadurch auf die interpretationem usualem führete, nach deren man auf die legitimatos per subsequens matrimonium kein Absehen ehemahls vermuthlich gemacht hätte; ferner die Lehns-Fomul: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben nicht weniger hierunter mit der A. B. übereinstimmete, und wieder das Absehen des Lehns, Herrn und der Lehns-Curie nicht auf die gemachte, oder per subsequens matrimonium legitimirte Kinder ausgezogen werden möchte, quia qualitas juncta verbo vel participio intelligi debeat de tempore, quod exigit verbum, adeoque de legitime natis in statu, non postea factis intelligenda formula feudalis, quia illa sincera sit, neque patitur fictionem, sciliet matrimonium retrahendi ad tempus concubitus, quia formula: dir und deinen ehelichen Leibes-Erben, alias esset otiosa, cum illegitimi ne quidem succedant jure communi, ut singulari formulatum non opus esse viderctur, sed formula introducta illud videtur

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/216>, abgerufen am 24.11.2024.