Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Meynung verfertiget, indem er anderswo ausführlich gewiesen, daß er selbst dißfalls gantz anderer Meynung sey. §. IIX. Aus demjenigen, was bißhero von dem Stand der verehlichtenDer dritte Casus. Ob Fürstliche Maitressen pro personis illustribus zu achten / und unter wessen Jurisdiction sie gehören? nebst dem Responso. geringeren Weibes-Personen mit Adelichen oder Fürstlichen Ehemännern gemeldet worden, kan man leicht abnehmen, was von dem Stand dergleichen Personen zu halten sey, wenn selbige nur Maitressen oder Concubinen grosser Herren abgegeben, von welchen Anno 1716. im Februario der Facultät ein artiger Casus nebst zweyen Fragen vorgetragen und darüber ein Responsum verlanget wurde. Die Sache wird am allerfüglichsten aus dem responso selbst begriffen werden können, und so dann erst Zeit seyn, dasjenige, was bey dem uns deßwegen zugeschickten Schreiben etwa noch zu erinnern seyn möchte, anzumercken. Als derselbe uns folgende facti speciem nebst einigen Fragen zugesendet, und sich des Rechtens zu berichten gebeten. Demnach etc. etc. Ist ohnlängst zu Thermopoli Titia Todes verfahren, welche in einen privat- und Bürgerhause, unter der Jurisdiction des Stadt-Raths gelegen, sich aufgehalten, ihres Herkommens eine gebohrne von Adel, die aber ehemahls mit Cajo, einer persona illustri coniugata, ausser dem Ehestande eine natürliche Tochter erzielet, der ihr auch, biß an sein vor 38. Jahren erfolgtes Ende eine solche affection zugewendet, welche sonsten eine ordentlichen Gemahlin zu geniessen hat, wie er denn willens gewesen, sie in Grafen-Stand erheben zu lassen, indessen aber, da die Sache bereits sehr avanciret, gestorben, worauf sie zu Thermopoli zwar privatiret, inzwischen aber von jedermann die Gräfin von N. tituliret worden, ohnerachtet sie sich niemahls davor ausgegeben, sondern incognito zu leben getrachtet, über dieses nicht illustri pompa, sondern als eine ehrbare privat-Person beerdiget worden; Nach diesen ihren Tod nun hat sichs zugetragen, daß die Regierung obbenannte Titiam vor eine illustre Person geachtet, und mit Vorbeygehung des Stadt-Magistrats, durch ihren Secretarium unmittelbahr die Versieglung verrichten lassen, nicht so wohl weil die Verstorbene in ihrem Testamente solches verordnet, sondern aus jetzt erwehnten medio termino, weil sie eine persona illustris, welche unter der Regierung stünde; wodurch folglich der Stadt-Magistrat ab exercenda jurisdictione sua gäntzlich ausgeschlossen worden, dahero nunmehro 3. Fragen entstehen: 1) Ob nicht dem ordinario Magistratui die Obsignation und Inventur auch bey illustren Personen, welche in einen privat- und Bürgerhauß, so der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction unterworffen, biß an ihren tödtlichen Hintritt ge- Meynung verfertiget, indem er anderswo ausführlich gewiesen, daß er selbst dißfalls gantz anderer Meynung sey. §. IIX. Aus demjenigen, was bißhero von dem Stand der verehlichtenDer dritte Casus. Ob Fürstliche Maitressen pro personis illustribus zu achten / und unter wessen Jurisdiction sie gehören? nebst dem Responso. geringeren Weibes-Personen mit Adelichen oder Fürstlichen Ehemännern gemeldet worden, kan man leicht abnehmen, was von dem Stand dergleichen Personen zu halten sey, wenn selbige nur Maitressen oder Concubinen grosser Herren abgegeben, von welchen Anno 1716. im Februario der Facultät ein artiger Casus nebst zweyen Fragen vorgetragen und darüber ein Responsum verlanget wurde. Die Sache wird am allerfüglichsten aus dem responso selbst begriffen werden können, und so dann erst Zeit seyn, dasjenige, was bey dem uns deßwegen zugeschickten Schreiben etwa noch zu erinnern seyn möchte, anzumercken. Als derselbe uns folgende facti speciem nebst einigen Fragen zugesendet, und sich des Rechtens zu berichten gebeten. Demnach etc. etc. Ist ohnlängst zu Thermopoli Titia Todes verfahren, welche in einen privat- und Bürgerhause, unter der Jurisdiction des Stadt-Raths gelegen, sich aufgehalten, ihres Herkommens eine gebohrne von Adel, die aber ehemahls mit Cajo, einer persona illustri coniugata, ausser dem Ehestande eine natürliche Tochter erzielet, der ihr auch, biß an sein vor 38. Jahren erfolgtes Ende eine solche affection zugewendet, welche sonsten eine ordentlichen Gemahlin zu geniessen hat, wie er denn willens gewesen, sie in Grafen-Stand erheben zu lassen, indessen aber, da die Sache bereits sehr avanciret, gestorben, worauf sie zu Thermopoli zwar privatiret, inzwischen aber von jedermann die Gräfin von N. tituliret worden, ohnerachtet sie sich niemahls davor ausgegeben, sondern incognito zu leben getrachtet, über dieses nicht illustri pompa, sondern als eine ehrbare privat-Person beerdiget worden; Nach diesen ihren Tod nun hat sichs zugetragen, daß die Regierung obbenannte Titiam vor eine illustre Person geachtet, und mit Vorbeygehung des Stadt-Magistrats, durch ihren Secretarium unmittelbahr die Versieglung verrichten lassen, nicht so wohl weil die Verstorbene in ihrem Testamente solches verordnet, sondern aus jetzt erwehnten medio termino, weil sie eine persona illustris, welche unter der Regierung stünde; wodurch folglich der Stadt-Magistrat ab exercenda jurisdictione sua gäntzlich ausgeschlossen worden, dahero nunmehro 3. Fragen entstehen: 1) Ob nicht dem ordinario Magistratui die Obsignation und Inventur auch bey illustren Personen, welche in einen privat- und Bürgerhauß, so der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction unterworffen, biß an ihren tödtlichen Hintritt ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0223" n="217"/> Meynung verfertiget, indem er anderswo ausführlich gewiesen, daß er selbst dißfalls gantz anderer Meynung sey.</p> <p>§. IIX. 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Die Sache wird am allerfüglichsten aus dem responso selbst begriffen werden können, und so dann erst Zeit seyn, dasjenige, was bey dem uns deßwegen zugeschickten Schreiben etwa noch zu erinnern seyn möchte, anzumercken.</p> <p>Als derselbe uns folgende facti speciem nebst einigen Fragen zugesendet, und sich des Rechtens zu berichten gebeten. Demnach etc. etc. Ist ohnlängst zu Thermopoli Titia Todes verfahren, welche in einen privat- und Bürgerhause, unter der Jurisdiction des Stadt-Raths gelegen, sich aufgehalten, ihres Herkommens eine gebohrne von Adel, die aber ehemahls mit Cajo, einer persona illustri coniugata, ausser dem Ehestande eine natürliche Tochter erzielet, der ihr auch, biß an sein vor 38. Jahren erfolgtes Ende eine solche affection zugewendet, welche sonsten eine ordentlichen Gemahlin zu geniessen hat, wie er denn willens gewesen, sie in Grafen-Stand erheben zu lassen, indessen aber, da die Sache bereits sehr avanciret, gestorben, worauf sie zu Thermopoli zwar privatiret, inzwischen aber von jedermann die Gräfin von N. tituliret worden, ohnerachtet sie sich niemahls davor ausgegeben, sondern incognito zu leben getrachtet, über dieses nicht illustri pompa, sondern als eine ehrbare privat-Person beerdiget worden; Nach diesen ihren Tod nun hat sichs zugetragen, daß die Regierung obbenannte Titiam vor eine illustre Person geachtet, und mit Vorbeygehung des Stadt-Magistrats, durch ihren Secretarium unmittelbahr die Versieglung verrichten lassen, nicht so wohl weil die Verstorbene in ihrem Testamente solches verordnet, sondern aus jetzt erwehnten medio termino, weil sie eine persona illustris, welche unter der Regierung stünde; wodurch folglich der Stadt-Magistrat ab exercenda jurisdictione sua gäntzlich ausgeschlossen worden, dahero nunmehro 3. Fragen entstehen:</p> <p>1) Ob nicht dem ordinario Magistratui die Obsignation und Inventur auch bey illustren Personen, welche in einen privat- und Bürgerhauß, so der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction unterworffen, biß an ihren tödtlichen Hintritt ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [217/0223]
Meynung verfertiget, indem er anderswo ausführlich gewiesen, daß er selbst dißfalls gantz anderer Meynung sey.
§. IIX. Aus demjenigen, was bißhero von dem Stand der verehlichten geringeren Weibes-Personen mit Adelichen oder Fürstlichen Ehemännern gemeldet worden, kan man leicht abnehmen, was von dem Stand dergleichen Personen zu halten sey, wenn selbige nur Maitressen oder Concubinen grosser Herren abgegeben, von welchen Anno 1716. im Februario der Facultät ein artiger Casus nebst zweyen Fragen vorgetragen und darüber ein Responsum verlanget wurde. Die Sache wird am allerfüglichsten aus dem responso selbst begriffen werden können, und so dann erst Zeit seyn, dasjenige, was bey dem uns deßwegen zugeschickten Schreiben etwa noch zu erinnern seyn möchte, anzumercken.
Der dritte Casus. Ob Fürstliche Maitressen pro personis illustribus zu achten / und unter wessen Jurisdiction sie gehören? nebst dem Responso. Als derselbe uns folgende facti speciem nebst einigen Fragen zugesendet, und sich des Rechtens zu berichten gebeten. Demnach etc. etc. Ist ohnlängst zu Thermopoli Titia Todes verfahren, welche in einen privat- und Bürgerhause, unter der Jurisdiction des Stadt-Raths gelegen, sich aufgehalten, ihres Herkommens eine gebohrne von Adel, die aber ehemahls mit Cajo, einer persona illustri coniugata, ausser dem Ehestande eine natürliche Tochter erzielet, der ihr auch, biß an sein vor 38. Jahren erfolgtes Ende eine solche affection zugewendet, welche sonsten eine ordentlichen Gemahlin zu geniessen hat, wie er denn willens gewesen, sie in Grafen-Stand erheben zu lassen, indessen aber, da die Sache bereits sehr avanciret, gestorben, worauf sie zu Thermopoli zwar privatiret, inzwischen aber von jedermann die Gräfin von N. tituliret worden, ohnerachtet sie sich niemahls davor ausgegeben, sondern incognito zu leben getrachtet, über dieses nicht illustri pompa, sondern als eine ehrbare privat-Person beerdiget worden; Nach diesen ihren Tod nun hat sichs zugetragen, daß die Regierung obbenannte Titiam vor eine illustre Person geachtet, und mit Vorbeygehung des Stadt-Magistrats, durch ihren Secretarium unmittelbahr die Versieglung verrichten lassen, nicht so wohl weil die Verstorbene in ihrem Testamente solches verordnet, sondern aus jetzt erwehnten medio termino, weil sie eine persona illustris, welche unter der Regierung stünde; wodurch folglich der Stadt-Magistrat ab exercenda jurisdictione sua gäntzlich ausgeschlossen worden, dahero nunmehro 3. Fragen entstehen:
1) Ob nicht dem ordinario Magistratui die Obsignation und Inventur auch bey illustren Personen, welche in einen privat- und Bürgerhauß, so der Stadt-Obrigkeit Jurisdiction unterworffen, biß an ihren tödtlichen Hintritt ge-
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