Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.illustren Character giebet, in Betrachtung, daß die ingenui und illustres, Herren und edle Knechte weit von einander unterschieden, Coccej. I. P. Cap. XV. sect. 3. §. 32. seq. Als halten wir dafür, daß Titia für eine illustre Person nicht zu achten. Bey der 3. Frage, ob, daferne Titia keine Persona illustris, der Stadt-Magistrat sich der Versieglung und Inventur zu unterziehen, oder auch das Jus Gabellae zu exerciren befugt? Will es zwar anscheinen, daß weil die Regierung einig und allein ihr Recht darinnen gründet, daß gedachte Titia persona illustris sey, solches aber, wie in der vorigen Frage erwiesen, hinweg fället, und dann die Verstorbene zum wenigsten pro incola zu achten, die incolae aber allen oneribus civitatis unterworffen Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Defin. 16. n. 1. worunter auch die Abzugs-Gelder gehören, mithin der Stadt-Magistrat in allen seinen Forderungen und Praetensionen fundiret; Jedennoch aber und dieweil die Titia eine gebohrne von Adel / welche um ihrer Commodität halber zu Thermopoli gewohnet, die Adeliche Personen aber von des Raths Jurisdiction eximiret. Lauterb. diss. de domicilio cap. 8. §. 58. n. 208. seq. Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Def. 16. und dann, da die Regierung zu Thermopoli sich befindet, die Verstorbene sowohl ratione personae als bonorum mobilium und ihres übrigen Vermögens unter gedachter Regierung gestanden, welcher Förderung folglich dem Rath nichts angehet; Als halten wir dafür, daß dieser weder das Recht zu versiegeln noch zu inventiren, oder auch des Juris Gabellae an Titiae hinterlassenen Gütern sich anzumassen berechtiget sey. V. R. W Anmerckungen über das Beyschreiben.§. IX. In dem an uns geschichickten Schreiben ware die Mittel-Strasse zwischen denen beyden andern vorhergehenden, derer wir bey diesen Handel gedacht, gebraucht worden, da der Quaerent, der sich Sempronium nennete, nicht mit blosser formirung des casus und Vortrag der Fragen gleich abbrach wie § 5 geschehen, auch nicht mit allzuvielen und öffters unzeitigen allegatis LL. & Dd. sein Schreiben gespickt hatte, wie in ersten casu §. 2 zu lesen, sondern er hatte nur bey der andern Frage, an deren dec sion ihm am allermeisten schiene gelegen zu seyn, (ob nemlich die Weibes Person quaestionis pro persona illustri zu achten,) pro negativa die Dd. ad Capitul. Leopold Art. 40. Rhetium Inst. Jur. publ. lib. 1. Tit. 21. Stryk. in Usu moderno Pandect. ad lib. 1. Tit. VI. §. 8. Myler. ab Ehrenbach Gamolog. Princ. Imp. Cap. 26. §. 2. seqq. Lyncker. Cent. II Decis. 26. angeführet, weßwegen er auch allerdings zu loben; Aber darinnen hatte er es versehen, daß er die andre und dritte Frage (folgender Weise: Ob eine Person von solcher Bewandniß, wie in gegenwärtiger facti specie ausführlich illustren Character giebet, in Betrachtung, daß die ingenui und illustres, Herren und edle Knechte weit von einander unterschieden, Coccej. I. P. Cap. XV. sect. 3. §. 32. seq. Als halten wir dafür, daß Titia für eine illustre Person nicht zu achten. Bey der 3. Frage, ob, daferne Titia keine Persona illustris, der Stadt-Magistrat sich der Versieglung und Inventur zu unterziehen, oder auch das Jus Gabellae zu exerciren befugt? Will es zwar anscheinen, daß weil die Regierung einig und allein ihr Recht darinnen gründet, daß gedachte Titia persona illustris sey, solches aber, wie in der vorigen Frage erwiesen, hinweg fället, und dann die Verstorbene zum wenigsten pro incola zu achten, die incolae aber allen oneribus civitatis unterworffen Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Defin. 16. n. 1. worunter auch die Abzugs-Gelder gehören, mithin der Stadt-Magistrat in allen seinen Forderungen und Praetensionen fundiret; Jedennoch aber und dieweil die Titia eine gebohrne von Adel / welche um ihrer Commodität halber zu Thermopoli gewohnet, die Adeliche Personen aber von des Raths Jurisdiction eximiret. Lauterb. diss. de domicilio cap. 8. §. 58. n. 208. seq. Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Def. 16. und dann, da die Regierung zu Thermopoli sich befindet, die Verstorbene sowohl ratione personae als bonorum mobilium und ihres übrigen Vermögens unter gedachter Regierung gestanden, welcher Förderung folglich dem Rath nichts angehet; Als halten wir dafür, daß dieser weder das Recht zu versiegeln noch zu inventiren, oder auch des Juris Gabellae an Titiae hinterlassenen Gütern sich anzumassen berechtiget sey. V. R. W Anmerckungen über das Beyschreiben.§. IX. In dem an uns geschichickten Schreiben ware die Mittel-Strasse zwischen denen beyden andern vorhergehenden, derer wir bey diesen Handel gedacht, gebraucht worden, da der Quaerent, der sich Sempronium nennete, nicht mit blosser formirung des casus und Vortrag der Fragen gleich abbrach wie § 5 geschehen, auch nicht mit allzuvielen und öffters unzeitigen allegatis LL. & Dd. sein Schreiben gespickt hatte, wie in ersten casu §. 2 zu lesen, sondern er hatte nur bey der andern Frage, an deren dec sion ihm am allermeisten schiene gelegen zu seyn, (ob nemlich die Weibes Person quaestionis pro persona illustri zu achten,) pro negativa die Dd. ad Capitul. Leopold Art. 40. Rhetium Inst. Jur. publ. lib. 1. Tit. 21. Stryk. in Usu moderno Pandect. ad lib. 1. Tit. VI. §. 8. Myler. ab Ehrenbach Gamolog. Princ. Imp. Cap. 26. §. 2. seqq. Lyncker. Cent. II Decis. 26. angeführet, weßwegen er auch allerdings zu loben; Aber darinnen hatte er es versehen, daß er die andre und dritte Frage (folgender Weise: Ob eine Person von solcher Bewandniß, wie in gegenwärtiger facti specie ausführlich <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0226" n="220"/> illustren Character giebet, in Betrachtung, daß die ingenui und illustres, Herren und edle Knechte weit von einander unterschieden, Coccej. <hi rendition="#i">I. P. Cap. XV. sect. 3. §. 32. seq.</hi> Als halten wir dafür, daß Titia für eine illustre Person nicht zu achten.</p> <p>Bey der 3. Frage, ob, daferne Titia keine Persona illustris, der Stadt-Magistrat sich der Versieglung und Inventur zu unterziehen, oder auch das Jus Gabellae zu exerciren befugt? 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II Decis. 26. angeführet, weßwegen er auch allerdings zu loben; Aber darinnen hatte er es versehen, daß er die andre und dritte Frage (folgender Weise: Ob eine Person von solcher Bewandniß, wie in gegenwärtiger facti specie ausführlich </p> </div> </body> </text> </TEI> [220/0226]
illustren Character giebet, in Betrachtung, daß die ingenui und illustres, Herren und edle Knechte weit von einander unterschieden, Coccej. I. P. Cap. XV. sect. 3. §. 32. seq. Als halten wir dafür, daß Titia für eine illustre Person nicht zu achten.
Bey der 3. Frage, ob, daferne Titia keine Persona illustris, der Stadt-Magistrat sich der Versieglung und Inventur zu unterziehen, oder auch das Jus Gabellae zu exerciren befugt? Will es zwar anscheinen, daß weil die Regierung einig und allein ihr Recht darinnen gründet, daß gedachte Titia persona illustris sey, solches aber, wie in der vorigen Frage erwiesen, hinweg fället, und dann die Verstorbene zum wenigsten pro incola zu achten, die incolae aber allen oneribus civitatis unterworffen Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Defin. 16. n. 1. worunter auch die Abzugs-Gelder gehören, mithin der Stadt-Magistrat in allen seinen Forderungen und Praetensionen fundiret; Jedennoch aber und dieweil die Titia eine gebohrne von Adel / welche um ihrer Commodität halber zu Thermopoli gewohnet, die Adeliche Personen aber von des Raths Jurisdiction eximiret. Lauterb. diss. de domicilio cap. 8. §. 58. n. 208. seq. Carpz. I. F. Part. III. Const. 12. Def. 16. und dann, da die Regierung zu Thermopoli sich befindet, die Verstorbene sowohl ratione personae als bonorum mobilium und ihres übrigen Vermögens unter gedachter Regierung gestanden, welcher Förderung folglich dem Rath nichts angehet; Als halten wir dafür, daß dieser weder das Recht zu versiegeln noch zu inventiren, oder auch des Juris Gabellae an Titiae hinterlassenen Gütern sich anzumassen berechtiget sey. V. R. W
§. IX. In dem an uns geschichickten Schreiben ware die Mittel-Strasse zwischen denen beyden andern vorhergehenden, derer wir bey diesen Handel gedacht, gebraucht worden, da der Quaerent, der sich Sempronium nennete, nicht mit blosser formirung des casus und Vortrag der Fragen gleich abbrach wie § 5 geschehen, auch nicht mit allzuvielen und öffters unzeitigen allegatis LL. & Dd. sein Schreiben gespickt hatte, wie in ersten casu §. 2 zu lesen, sondern er hatte nur bey der andern Frage, an deren dec sion ihm am allermeisten schiene gelegen zu seyn, (ob nemlich die Weibes Person quaestionis pro persona illustri zu achten,) pro negativa die Dd. ad Capitul. Leopold Art. 40. Rhetium Inst. Jur. publ. lib. 1. Tit. 21. Stryk. in Usu moderno Pandect. ad lib. 1. Tit. VI. §. 8. Myler. ab Ehrenbach Gamolog. Princ. Imp. Cap. 26. §. 2. seqq. Lyncker. Cent. II Decis. 26. angeführet, weßwegen er auch allerdings zu loben; Aber darinnen hatte er es versehen, daß er die andre und dritte Frage (folgender Weise: Ob eine Person von solcher Bewandniß, wie in gegenwärtiger facti specie ausführlich
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/226>, abgerufen am 16.02.2025. |