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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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führet worden; wobey ferner dieses zu erinnern, daß einem Hoff Rath bey obgedachter Gemeinschafftlichen Regierung von dem einen Theil dieser litigirenden Personen unterschiedlich Schuld gegeben worden, als ob er diesen Streit unterhielte, und den Vergleich, wenn er nur wolte, zuwege bringen könte, welcher jedoch dieser assertion jederzeit wiedersprochen, und wie alles in derer hohen Herrschafften Willen und Gefallen lediglich beruhete, dieselben auch ohne Zuziehung seiner sich jederzeit vergleichen könten, repraesentiret, wie er dann nicht weniger gegen hochgedachte Herren Graffen dieses, und wie sie hierinnen vor sich verfahren, noch sein, des Hoff-Raths consilium hierinnen praecise zu erfordern, oder sich daran zu binden, gehalten, öffters mündlich unterthänig erwehnet, sowohl daß, wann er zu dergleichen Handlung nicht gezogen, sondern das Werck von ihnen alleine, oder durch andere tractiret würde, er sich glück seelig achten wolte, deutlich und ausdrücklich sich vernehmen lassen, nicht weniger ferner, als ein neuer Cantzler bey selbiger Regierung angenommen und installiret worden, der dieser Sache sich so fort anfangs unterzogen, gegen denselben, als er mit Zuziehung seiner das Werck zu tractiren vorgeben, ein gleichmäßiges und daß der Vergleich eher und besser von statten gehen würde / wann er der Hoff Rath darvon bliebe, expresse declariret hat. Worauf auch erfolget, daß der neue Cantzler gleich den Tag nach seiner installation die Sache vorgenommen, und solche bey persönlicher Anwesenheit derer hohen Interessenten zum Vergleich bracht, darzu doch weder ermeldter Hoff Rath noch dessen Collega im geringsten nicht gezogen, und mit ihnen neque super quaestione an? aut quomodo? einige Communication gepflogen, ja nicht einmahl das Concept des Recessus vor dessen Vollziehung ihnen denen beyden Hoff-Räthen samt oder sonders saltem ad notitiam zu lesen, gegeben worden. Als auch noch weiter bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige puncta ausgesetzet blieben, und der älteste Herr wenig Tage hernach an besagten Hoff-Rath schrifftlich begehren lassen, sowohl die bißherigen in der Sache ergangenen Acten ihm zu übersenden, als auch, da er hierbey ein und anderes rathsam zu bedencken hätte, an Ihro Hoch-Gräfl. Gn. es zu communiciren, hat in einem an dieselbe erlassenen gehorsamsten Antwort-Schreiben laut copeylichen Extracts sub dieses letztere mit Anführung allerhand Umstände und motiven er depreciret, und die Sache durch den Herrn Cantzlar ferner alleine tractiren zu lassen, unterthänigst angesuchet. Worauf auch an ermeldten Hoff Rath weiters nichts begehret, sondern der andere Vergleich und Recess mit Ausschliessung oder Ubergehung seiner und seines übrigen Mit-Collegae ebenfalls, wie der erste errichtet und expediret worden. Von welcher Zeit an ermeldter Rath (umb nirgends ombrage zu geben) wissentlich und wohlbedächtig sich dieser Sachen mit Fleiß entzogen, noch die geringste Kundschafft weiters darauf geleget, wie er dann den letztern Recess biß diese

führet worden; wobey ferner dieses zu erinnern, daß einem Hoff Rath bey obgedachter Gemeinschafftlichen Regierung von dem einen Theil dieser litigirenden Personen unterschiedlich Schuld gegeben worden, als ob er diesen Streit unterhielte, und den Vergleich, wenn er nur wolte, zuwege bringen könte, welcher jedoch dieser assertion jederzeit wiedersprochen, und wie alles in derer hohen Herrschafften Willen und Gefallen lediglich beruhete, dieselben auch ohne Zuziehung seiner sich jederzeit vergleichen könten, repraesentiret, wie er dann nicht weniger gegen hochgedachte Herren Graffen dieses, und wie sie hierinnen vor sich verfahren, noch sein, des Hoff-Raths consilium hierinnen praecise zu erfordern, oder sich daran zu binden, gehalten, öffters mündlich unterthänig erwehnet, sowohl daß, wann er zu dergleichen Handlung nicht gezogen, sondern das Werck von ihnen alleine, oder durch andere tractiret würde, er sich glück seelig achten wolte, deutlich und ausdrücklich sich vernehmen lassen, nicht weniger ferner, als ein neuer Cantzler bey selbiger Regierung angenommen und installiret worden, der dieser Sache sich so fort anfangs unterzogen, gegen denselben, als er mit Zuziehung seiner das Werck zu tractiren vorgeben, ein gleichmäßiges und daß der Vergleich eher und besser von statten gehen würde / wann er der Hoff Rath darvon bliebe, expresse declariret hat. Worauf auch erfolget, daß der neue Cantzler gleich den Tag nach seiner installation die Sache vorgenommen, und solche bey persönlicher Anwesenheit derer hohen Interessenten zum Vergleich bracht, darzu doch weder ermeldter Hoff Rath noch dessen Collega im geringsten nicht gezogen, und mit ihnen neque super quaestione an? aut quomodo? einige Communication gepflogen, ja nicht einmahl das Concept des Recessus vor dessen Vollziehung ihnen denen beyden Hoff-Räthen samt oder sonders saltem ad notitiam zu lesen, gegeben worden. Als auch noch weiter bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige puncta ausgesetzet blieben, und der älteste Herr wenig Tage hernach an besagten Hoff-Rath schrifftlich begehren lassen, sowohl die bißherigen in der Sache ergangenen Acten ihm zu übersenden, als auch, da er hierbey ein und anderes rathsam zu bedencken hätte, an Ihro Hoch-Gräfl. Gn. es zu communiciren, hat in einem an dieselbe erlassenen gehorsamsten Antwort-Schreiben laut copeylichen Extracts sub dieses letztere mit Anführung allerhand Umstände und motiven er depreciret, und die Sache durch den Herrn Cantzlar ferner alleine tractiren zu lassen, unterthänigst angesuchet. Worauf auch an ermeldten Hoff Rath weiters nichts begehret, sondern der andere Vergleich und Recess mit Ausschliessung oder Ubergehung seiner und seines übrigen Mit-Collegae ebenfalls, wie der erste errichtet und expediret worden. Von welcher Zeit an ermeldter Rath (umb nirgends ombrage zu geben) wissentlich und wohlbedächtig sich dieser Sachen mit Fleiß entzogen, noch die geringste Kundschafft weiters darauf geleget, wie er dann den letztern Recess biß diese

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[235/0241] führet worden; wobey ferner dieses zu erinnern, daß einem Hoff Rath bey obgedachter Gemeinschafftlichen Regierung von dem einen Theil dieser litigirenden Personen unterschiedlich Schuld gegeben worden, als ob er diesen Streit unterhielte, und den Vergleich, wenn er nur wolte, zuwege bringen könte, welcher jedoch dieser assertion jederzeit wiedersprochen, und wie alles in derer hohen Herrschafften Willen und Gefallen lediglich beruhete, dieselben auch ohne Zuziehung seiner sich jederzeit vergleichen könten, repraesentiret, wie er dann nicht weniger gegen hochgedachte Herren Graffen dieses, und wie sie hierinnen vor sich verfahren, noch sein, des Hoff-Raths consilium hierinnen praecise zu erfordern, oder sich daran zu binden, gehalten, öffters mündlich unterthänig erwehnet, sowohl daß, wann er zu dergleichen Handlung nicht gezogen, sondern das Werck von ihnen alleine, oder durch andere tractiret würde, er sich glück seelig achten wolte, deutlich und ausdrücklich sich vernehmen lassen, nicht weniger ferner, als ein neuer Cantzler bey selbiger Regierung angenommen und installiret worden, der dieser Sache sich so fort anfangs unterzogen, gegen denselben, als er mit Zuziehung seiner das Werck zu tractiren vorgeben, ein gleichmäßiges und daß der Vergleich eher und besser von statten gehen würde / wann er der Hoff Rath darvon bliebe, expresse declariret hat. Worauf auch erfolget, daß der neue Cantzler gleich den Tag nach seiner installation die Sache vorgenommen, und solche bey persönlicher Anwesenheit derer hohen Interessenten zum Vergleich bracht, darzu doch weder ermeldter Hoff Rath noch dessen Collega im geringsten nicht gezogen, und mit ihnen neque super quaestione an? aut quomodo? einige Communication gepflogen, ja nicht einmahl das Concept des Recessus vor dessen Vollziehung ihnen denen beyden Hoff-Räthen samt oder sonders saltem ad notitiam zu lesen, gegeben worden. Als auch noch weiter bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige puncta ausgesetzet blieben, und der älteste Herr wenig Tage hernach an besagten Hoff-Rath schrifftlich begehren lassen, sowohl die bißherigen in der Sache ergangenen Acten ihm zu übersenden, als auch, da er hierbey ein und anderes rathsam zu bedencken hätte, an Ihro Hoch-Gräfl. Gn. es zu communiciren, hat in einem an dieselbe erlassenen gehorsamsten Antwort-Schreiben laut copeylichen Extracts sub dieses letztere mit Anführung allerhand Umstände und motiven er depreciret, und die Sache durch den Herrn Cantzlar ferner alleine tractiren zu lassen, unterthänigst angesuchet. Worauf auch an ermeldten Hoff Rath weiters nichts begehret, sondern der andere Vergleich und Recess mit Ausschliessung oder Ubergehung seiner und seines übrigen Mit-Collegae ebenfalls, wie der erste errichtet und expediret worden. Von welcher Zeit an ermeldter Rath (umb nirgends ombrage zu geben) wissentlich und wohlbedächtig sich dieser Sachen mit Fleiß entzogen, noch die geringste Kundschafft weiters darauf geleget, wie er dann den letztern Recess biß diese

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/241>, abgerufen am 18.12.2024.