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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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spect 28. 75. & 83. sign. deponiren, von der gantzen Bürgerschafft bewilliget worden, in übrigen auch die Unterdrückung derer Raths-Herren die Zeugen ad art. 204. sign. nicht positive bejahen können: Ferner was die Beschuldigungen wieder beyde Bürgemeister zugleich betrifft, die Aufbauung des Gartenhauses nach Bericht test. 1. ad art. 127. test. 21. ad art. 128 & test. 5. ad art. 131. sign. mit Vorbewust des Collegii und nach der vornehmsten Willen geschehen, und ihrer mehr dazu geholffen, der Wasser bau an Wiesen laut test. 3. deposition ad art. 142. sign. in der Bau-Herren expedition lauffet, die Verfertigung falscher Attestaten, ad art. 17. sequ. sign. die Zeugen nur von andern, sonderlich test. 6. ad art. 18. von den Quaerenten selbst gehöret, und wiewohl keine solenne Ruge-Tage gehalten werden, jedoch derjenige, so was anrüget, damit gehöret wird, test. 3. ad art. 98. sing. . Die Convocation der Bürgerschafft auch nicht gäntzlich unterlassen worden, sondern so offt es nöthig, geschehen, juxta test. 4. ad art. 101. sub ingleichen die Ausleihung der Capitalien die Burgemeister auf ihr eigen Gutdüncken, wie test. 1. ad art. 109. aussaget, nicht gethan, auch ad art. 122 & 127. d. rotuli kein Zeuge sagen kan, daß die Burgemeister den grösten Nutz der Schäfferey und des Vorwegs an sich zögen, so wenig als sie ad art. 141. wissen, daß selbige über ihr Deputat-Holtz sich eines mehrern angemasset, wie dann auch daß solch Holtz etwas länger gemacht wird, vor 30. Jahren schon gewesen, vid. depos. test. 29. ad art. 138. rotuli sub solchergestalt aber die vornehmsten Beschuldigungen aus derer wieder die Burgemeister abgehörten Zeugen eigenen Aussage sich wiederlegen; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß zwar beyde Burgemeister wegen derer noch nicht völlig abgelehnten Puncte, wiewohl ohne formirung einer schimpfflichen Inquisition, gebührend vernommen werden mögen, sie sind aber zuförderst mit ihrer Nothdurfft zu hören und hat einige Bestraffung noch zur Zeit nicht statt. V. R. W.

§. XI. Die Stadt-Schreiber und Actuarii haben in kleinenDer dritte Casus einen Actuarium betreffende / den der Burgemeistee garstiger Dinge beschuldiget. Städten grosse autorität, passiren auch an etlichen Orthen für Raths-Herren mit, und wird mir demnach vergönnet seyn, dasjenige was zwischen einen Burgemeister und einen Actuario in einer gewissen Stadt passiret, unter das Capitel, das von Haß der Collegen handelt einzu quar tieren. Der Haß solcher Leute ist öffters nicht gantz ohne Grund oder Unwahrscheinlichkeit, doch schaden sich die Hassende darmit, daß sie die Sache zu hitzig oder doch nicht bedachtsam genug angefangen, wovon folgender casus ein Exempel geben wird, der uns Anno 97. in Julio zugeschickt wurde. Es entstunde nach dem Absterben einer ledigen Person an einen gewissen Orte, ein Geschrey, daß der Todt dieser Person von einem des Raths (nehmlich von diesen Actuario) dadurch wäre verursacht wor-

spect 28. 75. & 83. sign. deponiren, von der gantzen Bürgerschafft bewilliget worden, in übrigen auch die Unterdrückung derer Raths-Herren die Zeugen ad art. 204. sign. nicht positive bejahen können: Ferner was die Beschuldigungen wieder beyde Bürgemeister zugleich betrifft, die Aufbauung des Gartenhauses nach Bericht test. 1. ad art. 127. test. 21. ad art. 128 & test. 5. ad art. 131. sign. mit Vorbewust des Collegii und nach der vornehmsten Willen geschehen, und ihrer mehr dazu geholffen, der Wasser bau an Wiesen laut test. 3. deposition ad art. 142. sign. in der Bau-Herren expedition lauffet, die Verfertigung falscher Attestaten, ad art. 17. sequ. sign. die Zeugen nur von andern, sonderlich test. 6. ad art. 18. von den Quaerenten selbst gehöret, und wiewohl keine solenne Ruge-Tage gehalten werden, jedoch derjenige, so was anrüget, damit gehöret wird, test. 3. ad art. 98. sing. . Die Convocation der Bürgerschafft auch nicht gäntzlich unterlassen worden, sondern so offt es nöthig, geschehen, juxta test. 4. ad art. 101. sub ingleichen die Ausleihung der Capitalien die Burgemeister auf ihr eigen Gutdüncken, wie test. 1. ad art. 109. aussaget, nicht gethan, auch ad art. 122 & 127. d. rotuli kein Zeuge sagen kan, daß die Burgemeister den grösten Nutz der Schäfferey und des Vorwegs an sich zögen, so wenig als sie ad art. 141. wissen, daß selbige über ihr Deputat-Holtz sich eines mehrern angemasset, wie dann auch daß solch Holtz etwas länger gemacht wird, vor 30. Jahren schon gewesen, vid. depos. test. 29. ad art. 138. rotuli sub solchergestalt aber die vornehmsten Beschuldigungen aus derer wieder die Burgemeister abgehörten Zeugen eigenen Aussage sich wiederlegen; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß zwar beyde Burgemeister wegen derer noch nicht völlig abgelehnten Puncte, wiewohl ohne formirung einer schimpfflichen Inquisition, gebührend vernommen werden mögen, sie sind aber zuförderst mit ihrer Nothdurfft zu hören und hat einige Bestraffung noch zur Zeit nicht statt. V. R. W.

§. XI. Die Stadt-Schreiber und Actuarii haben in kleinenDer dritte Casus einen Actuarium betreffende / den der Burgemeistee garstiger Dinge beschuldiget. Städten grosse autorität, passiren auch an etlichen Orthen für Raths-Herren mit, und wird mir demnach vergönnet seyn, dasjenige was zwischen einen Burgemeister und einen Actuario in einer gewissen Stadt passiret, unter das Capitel, das von Haß der Collegen handelt einzu quar tieren. Der Haß solcher Leute ist öffters nicht gantz ohne Grund oder Unwahrscheinlichkeit, doch schaden sich die Hassende darmit, daß sie die Sache zu hitzig oder doch nicht bedachtsam genug angefangen, wovon folgender casus ein Exempel geben wird, der uns Anno 97. in Julio zugeschickt wurde. Es entstunde nach dem Absterben einer ledigen Person an einen gewissen Orte, ein Geschrey, daß der Todt dieser Person von einem des Raths (nehmlich von diesen Actuario) dadurch wäre verursacht wor-

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[261/0267] spect 28. 75. & 83. sign. deponiren, von der gantzen Bürgerschafft bewilliget worden, in übrigen auch die Unterdrückung derer Raths-Herren die Zeugen ad art. 204. sign. nicht positive bejahen können: Ferner was die Beschuldigungen wieder beyde Bürgemeister zugleich betrifft, die Aufbauung des Gartenhauses nach Bericht test. 1. ad art. 127. test. 21. ad art. 128 & test. 5. ad art. 131. sign. mit Vorbewust des Collegii und nach der vornehmsten Willen geschehen, und ihrer mehr dazu geholffen, der Wasser bau an Wiesen laut test. 3. deposition ad art. 142. sign. in der Bau-Herren expedition lauffet, die Verfertigung falscher Attestaten, ad art. 17. sequ. sign. die Zeugen nur von andern, sonderlich test. 6. ad art. 18. von den Quaerenten selbst gehöret, und wiewohl keine solenne Ruge-Tage gehalten werden, jedoch derjenige, so was anrüget, damit gehöret wird, test. 3. ad art. 98. sing. . Die Convocation der Bürgerschafft auch nicht gäntzlich unterlassen worden, sondern so offt es nöthig, geschehen, juxta test. 4. ad art. 101. sub ingleichen die Ausleihung der Capitalien die Burgemeister auf ihr eigen Gutdüncken, wie test. 1. ad art. 109. aussaget, nicht gethan, auch ad art. 122 & 127. d. rotuli kein Zeuge sagen kan, daß die Burgemeister den grösten Nutz der Schäfferey und des Vorwegs an sich zögen, so wenig als sie ad art. 141. wissen, daß selbige über ihr Deputat-Holtz sich eines mehrern angemasset, wie dann auch daß solch Holtz etwas länger gemacht wird, vor 30. Jahren schon gewesen, vid. depos. test. 29. ad art. 138. rotuli sub solchergestalt aber die vornehmsten Beschuldigungen aus derer wieder die Burgemeister abgehörten Zeugen eigenen Aussage sich wiederlegen; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß zwar beyde Burgemeister wegen derer noch nicht völlig abgelehnten Puncte, wiewohl ohne formirung einer schimpfflichen Inquisition, gebührend vernommen werden mögen, sie sind aber zuförderst mit ihrer Nothdurfft zu hören und hat einige Bestraffung noch zur Zeit nicht statt. V. R. W. §. XI. Die Stadt-Schreiber und Actuarii haben in kleinen Städten grosse autorität, passiren auch an etlichen Orthen für Raths-Herren mit, und wird mir demnach vergönnet seyn, dasjenige was zwischen einen Burgemeister und einen Actuario in einer gewissen Stadt passiret, unter das Capitel, das von Haß der Collegen handelt einzu quar tieren. Der Haß solcher Leute ist öffters nicht gantz ohne Grund oder Unwahrscheinlichkeit, doch schaden sich die Hassende darmit, daß sie die Sache zu hitzig oder doch nicht bedachtsam genug angefangen, wovon folgender casus ein Exempel geben wird, der uns Anno 97. in Julio zugeschickt wurde. Es entstunde nach dem Absterben einer ledigen Person an einen gewissen Orte, ein Geschrey, daß der Todt dieser Person von einem des Raths (nehmlich von diesen Actuario) dadurch wäre verursacht wor- Der dritte Casus einen Actuarium betreffende / den der Burgemeistee garstiger Dinge beschuldiget.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/267>, abgerufen am 21.11.2024.