Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.rescriptum ihm die Einliefferung anbefohlen war. Nachdem nun auch dieses geschehen, war der Actuarius eingekommen, und hatte copiam denunciationis, auch zugleich terminum contra den Denuncianten und seine Frau, ingleichen daß ihm wieder den Bürgemeister actio injuriarum eröffnet werden möchte, gebeten; worauff von Rath decreriret worden, daß dieses des Actuarii Suchen ad Extrancos verschickt werden und darüber gesprochen werden solte. Und in dieser Beschaffenheit wurden die acten uns gesendet. §. XII. Was nun hierbey zu thun? Es war an dem, daß exUnser Urtheil cum rationibus. actis offenbahr, daß der Bürgemeister dem Actuario gehäßig wäre, massen denn noch sechs andre Beylagen bey denen acten zu befinden waren, die eine andre injurien-Sache zwischen den Bürgemeister und Actuarium betraffen: die angeschuldigte That selbsten war sehr unglaublich, und das machte die denunciation noch mehr verdächtig, daß der denuncirende Vater und sein Weib nicht erschienen waren; als man sie über die denunciation summarisch vernehmen wollen. Gleich wohl war auch die That nicht so geringe zu achten, daß man nicht zum wenigsten die general-Inquisition anzustellen hätte Ursache gehabt. Derowegen konte nichts anders als ein interlocut folgen, davon die beygefügten rationes decidendi zeugen werden, warumb wir dasselbige eben auf diese Art abgefasset. Daraus so viel zu befinden, daß vor allen Dingen Joachim F. und dessen Ehefrau nochmahlen bey nachdrücklicher Straffe persönlich vorzuladen, und wenn sie erschienen, denenselben die n. 4. actorum befindliche denunciation deutlich vorzulesen, auch sie darüber zu vernehmen, ob sie sich zu solcher denunciation bekennen, und dieselbe den Bürgemeister übergeben lassen, auch besagte denunciation eydlich zu bestärcken sich getrauen? Daferne sie nun sich darzu verstehen; wird solcher Eyd von ihnen gebührend aufgenommen, werden es auchsodann die in fine ihrer denunciation und die von M. Andrea P. an 26. Mäy 1696. Act. n. 17. bekandten Weibes Personen über dasjenige, so ihnen von dieser Sachen wissend seyn möchte, jedoch nur generaliter, und ohne Suppeditirung des Actuari Nahmens summariter vernommen. Wenn nun solche ihre Aussage niedergeschrieben und wie sichs gebühret, registriret, oder da Joachim F. und sein Eheweib sich zu der denunciation nicht verstünden, wenn alsbald die sämbtlichen Acta an ein Collegium Juridicum anderwerts versendet werden, ergehet sodann des Actuarii beschehenen Suchens, oder seiner Person, ingleichen der Unkosten wegen, und sonsten in der Sachen allenthalben ferner was recht ist. Inzwischen ist doch der rescriptum ihm die Einliefferung anbefohlen war. Nachdem nun auch dieses geschehen, war der Actuarius eingekommen, und hatte copiam denunciationis, auch zugleich terminum contra den Denuncianten und seine Frau, ingleichen daß ihm wieder den Bürgemeister actio injuriarum eröffnet werden möchte, gebeten; worauff von Rath decreriret worden, daß dieses des Actuarii Suchen ad Extrancos verschickt werden und darüber gesprochen werden solte. Und in dieser Beschaffenheit wurden die acten uns gesendet. §. XII. Was nun hierbey zu thun? Es war an dem, daß exUnser Urtheil cum rationibus. actis offenbahr, daß der Bürgemeister dem Actuario gehäßig wäre, massen denn noch sechs andre Beylagen bey denen acten zu befinden waren, die eine andre injurien-Sache zwischen den Bürgemeister und Actuarium betraffen: die angeschuldigte That selbsten war sehr unglaublich, und das machte die denunciation noch mehr verdächtig, daß der denuncirende Vater und sein Weib nicht erschienen waren; als man sie über die denunciation summarisch vernehmen wollen. Gleich wohl war auch die That nicht so geringe zu achten, daß man nicht zum wenigsten die general-Inquisition anzustellen hätte Ursache gehabt. Derowegen konte nichts anders als ein interlocut folgen, davon die beygefügten rationes decidendi zeugen werden, warumb wir dasselbige eben auf diese Art abgefasset. Daraus so viel zu befinden, daß vor allen Dingen Joachim F. und dessen Ehefrau nochmahlen bey nachdrücklicher Straffe persönlich vorzuladen, und wenn sie erschienen, denenselben die n. 4. actorum befindliche denunciation deutlich vorzulesen, auch sie darüber zu vernehmen, ob sie sich zu solcher denunciation bekennen, und dieselbe den Bürgemeister übergeben lassen, auch besagte denunciation eydlich zu bestärcken sich getrauen? Daferne sie nun sich darzu verstehen; wird solcher Eyd von ihnen gebührend aufgenommen, werden es auchsodann die in fine ihrer denunciation und die von M. Andrea P. an 26. Mäy 1696. Act. n. 17. bekandten Weibes Personen über dasjenige, so ihnen von dieser Sachen wissend seyn möchte, jedoch nur generaliter, und ohne Suppeditirung des Actuari Nahmens summariter vernommen. Wenn nun solche ihre Aussage niedergeschrieben und wie sichs gebühret, registriret, oder da Joachim F. und sein Eheweib sich zu der denunciation nicht verstünden, wenn alsbald die sämbtlichen Acta an ein Collegium Juridicum anderwerts versendet werden, ergehet sodann des Actuarii beschehenen Suchens, oder seiner Person, ingleichen der Unkosten wegen, und sonsten in der Sachen allenthalben ferner was recht ist. Inzwischen ist doch der <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0269" n="263"/> rescriptum ihm die Einliefferung anbefohlen war. Nachdem nun auch dieses geschehen, war der Actuarius eingekommen, und hatte copiam denunciationis, auch zugleich terminum contra den Denuncianten und seine Frau, ingleichen daß ihm wieder den Bürgemeister actio injuriarum eröffnet werden möchte, gebeten; worauff von Rath decreriret worden, daß dieses des Actuarii Suchen ad Extrancos verschickt werden und darüber gesprochen werden solte. 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Derowegen konte nichts anders als ein interlocut folgen, davon die beygefügten rationes decidendi zeugen werden, warumb wir dasselbige eben auf diese Art abgefasset.</p> <p>Daraus so viel zu befinden, daß vor allen Dingen Joachim F. und dessen Ehefrau nochmahlen bey nachdrücklicher Straffe persönlich vorzuladen, und wenn sie erschienen, denenselben die n. 4. actorum befindliche denunciation deutlich vorzulesen, auch sie darüber zu vernehmen, ob sie sich zu solcher denunciation bekennen, und dieselbe den Bürgemeister übergeben lassen, auch besagte denunciation eydlich zu bestärcken sich getrauen? Daferne sie nun sich darzu verstehen; wird solcher Eyd von ihnen gebührend aufgenommen, werden es auchsodann die in fine ihrer denunciation und die von M. Andrea P. an 26. Mäy 1696. Act. n. 17. bekandten Weibes Personen über dasjenige, so ihnen von dieser Sachen wissend seyn möchte, jedoch nur generaliter, und ohne Suppeditirung des Actuari Nahmens summariter vernommen. Wenn nun solche ihre Aussage niedergeschrieben und wie sichs gebühret, registriret, oder da Joachim F. und sein Eheweib sich zu der denunciation nicht verstünden, wenn alsbald die sämbtlichen Acta an ein Collegium Juridicum anderwerts versendet werden, ergehet sodann des Actuarii beschehenen Suchens, oder seiner Person, ingleichen der Unkosten wegen, und sonsten in der Sachen allenthalben ferner was recht ist. Inzwischen ist doch der </p> </div> </body> </text> </TEI> [263/0269]
rescriptum ihm die Einliefferung anbefohlen war. Nachdem nun auch dieses geschehen, war der Actuarius eingekommen, und hatte copiam denunciationis, auch zugleich terminum contra den Denuncianten und seine Frau, ingleichen daß ihm wieder den Bürgemeister actio injuriarum eröffnet werden möchte, gebeten; worauff von Rath decreriret worden, daß dieses des Actuarii Suchen ad Extrancos verschickt werden und darüber gesprochen werden solte. Und in dieser Beschaffenheit wurden die acten uns gesendet.
§. XII. Was nun hierbey zu thun? Es war an dem, daß ex actis offenbahr, daß der Bürgemeister dem Actuario gehäßig wäre, massen denn noch sechs andre Beylagen bey denen acten zu befinden waren, die eine andre injurien-Sache zwischen den Bürgemeister und Actuarium betraffen: die angeschuldigte That selbsten war sehr unglaublich, und das machte die denunciation noch mehr verdächtig, daß der denuncirende Vater und sein Weib nicht erschienen waren; als man sie über die denunciation summarisch vernehmen wollen. Gleich wohl war auch die That nicht so geringe zu achten, daß man nicht zum wenigsten die general-Inquisition anzustellen hätte Ursache gehabt. Derowegen konte nichts anders als ein interlocut folgen, davon die beygefügten rationes decidendi zeugen werden, warumb wir dasselbige eben auf diese Art abgefasset.
Unser Urtheil cum rationibus. Daraus so viel zu befinden, daß vor allen Dingen Joachim F. und dessen Ehefrau nochmahlen bey nachdrücklicher Straffe persönlich vorzuladen, und wenn sie erschienen, denenselben die n. 4. actorum befindliche denunciation deutlich vorzulesen, auch sie darüber zu vernehmen, ob sie sich zu solcher denunciation bekennen, und dieselbe den Bürgemeister übergeben lassen, auch besagte denunciation eydlich zu bestärcken sich getrauen? Daferne sie nun sich darzu verstehen; wird solcher Eyd von ihnen gebührend aufgenommen, werden es auchsodann die in fine ihrer denunciation und die von M. Andrea P. an 26. Mäy 1696. Act. n. 17. bekandten Weibes Personen über dasjenige, so ihnen von dieser Sachen wissend seyn möchte, jedoch nur generaliter, und ohne Suppeditirung des Actuari Nahmens summariter vernommen. Wenn nun solche ihre Aussage niedergeschrieben und wie sichs gebühret, registriret, oder da Joachim F. und sein Eheweib sich zu der denunciation nicht verstünden, wenn alsbald die sämbtlichen Acta an ein Collegium Juridicum anderwerts versendet werden, ergehet sodann des Actuarii beschehenen Suchens, oder seiner Person, ingleichen der Unkosten wegen, und sonsten in der Sachen allenthalben ferner was recht ist. Inzwischen ist doch der
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