Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.cum rationibus. viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre? 3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden, theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde. Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene Hin- cum rationibus. viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre? 3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden, theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde. Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. 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Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde.</p> <p>Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene Hin- </p> </div> </body> </text> </TEI> [268/0274]
viro constantissimo begegne, zumahlen da ihn der Syndicus alsbald nach geleisteten Eyde angeredet, was er gemacht hätte und ob dieses seine Hand wäre? 3) Daß B. gesagt: wenn er falsch geschworen, hätte es der Cammerschreiber schwerer zu verantworten als Er: item er möchte wünschen, daß ein Advocatus oder Geistlicher dabey gewesen; da doch dieses theils conditionate geredet worden, theils einen andern scopum gehabt hätte, nehmlich, daß in der gantzen Sache legaler, Christlicher und vorsichtiger wäre verfahren worden. Ferner hätte der Amts-Actuarius, der vorhin bey der Commission vices Secretarii bekleidet, deponiret, daß der original Auszug so Vol. 1. fol. 198. zu befinden, damahls, als er ad acta produciret worden, bey dem Worte Funzig nicht so radiret und geändert gewesen als itzo. In übrigen gestunden Domini E. zum Theil selbsten daß bey B. kein animus pejerandi gewesen, massen auch testes fol. 67. Vol. 1. deponiret, daß er, da erschweren sollen, vor dem Rath gesagt: Er könne nicht anders schweren, als daß er von seiner verstorbenen Frauen gehöret hätte, daß Z. Frau die 10. Gülden noch schuldig wäre. Wegen des Fürgebens, daß er sub futurae solutionis, und weil er das Pfand in Händen gehabt über die 50. Fl. quittiret hätte, käme ihm dieses zu statten, 1) weil in seinen Cram-Buch befunden worden, daß er darinnen nur 40; Fl. empfangen zu haben notiret, und dabey die Worte: auf Abschlag gesetzet, 2) Weil Z. ad articulos selbst zugestanden, daß B. ihm die Ducaten nach der geschehenen Zahlung vorenthalten, welches vermuthlich nicht absque causa geschehen wäre. 3) Weil Z. gestehe, daß nach der Zeit, als er die 10. fl. laut der Quittung schon bezahlet haben wolle, B. ihn durch den Steuer-Schreiber mahnen lassen, welches denn mit B. Vorgeben übereinkommet An allermeisten aber käme B. zu statten, daß 4) Z. nicht wissen wolle: Ob; und wenn er die 10. Gülden gezahlet, ausser daß er die Quittung habe, das übrige kan aus unsern rationibus vernommen werden, massen auf obbesagte Leuterung in Facultate nostra folgendes Urtheil beschlossen wurde.
cum rationibus. Nunmehro aus den Acten so viel zu befinden, daß Johann George B. von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, auch wegen des angeschuldigten Meineydes mit einiger Straffe nicht zu belegen, sondern damit wie nicht weniger der Bezahlung der Inquisitions Kosten, ausser so viel auf seine defension verwand, etc. Gestalten Sachen nach billig zu verschonen sey, und wird zwar Andreas Z. von der ihm zu erkandten Straffe der 30. Rthlr. nunmehro gleichfalls absolviret, es wird aber nichts desto minder demselben, daß er durch geflissene Hin-
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