Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.daß Vermöge derer in specie facti gemeldeten Umbstände der Rath durch seine illegalität, auch wegen der bey seiner denunciation, und durchgehends in Actis wieder B. bezeigten Feindschafft, protraction und Wiedersetzlichkeit wieder die Hochfürstlichen Rescripta, davon die Acta durchgehends und absonderlich ihre eigene Schrifften, fürnehmlich aber das Vol. 1. fol. 74. befindliche Schreiben ihre animosität wieder B. und ungegründetes Verfahren und Begehren sattsam bezeugen, nicht nur den ihm deswegen von uns zu erkandten Verweiß, sondern auch wohl verdienet hätten, daß man dieserwegen B. die begehrte actionem injuriarum wieder sie verhangen und nachgelassen, und also auch in diesem Stücke die vorige Sentenz corrigiret hätte, wir würden auch solches zu thun nicht angestanden haben, wann wir nicht eines theils auf die continuation des grossen Aergernisses, das solchergestalt bey der gantzen Stadt zu befahren gewesen wäre, andern theils aber darauf, daß B. nach denen Actis auf der Grube gehet, und selbst durch seinen Defensorem gütliche Vorschläge gethan, reflectiret hätten, weßwegen auch nicht zu verwundern, daß ob wir uns wohl bescheiden, daß regulariter die Obrigkeit die Partheyen zur Güte nicht zwingen könne, wir dennoch etliche extraordinaire und sonst ungewöhnliche Clausulen unserer Sentenz disfals angehenget, zumahlen ohne dem actio injuriarum ad meram vindictam abzielet und hierin einer Christlichen Obrigkeit billig mehrere Macht, dieselbe einzuschräncken, gelassen wird, als regulariter in actionibus rei persecutoriis zu geschehen pfleget, und werden sich beyde Partheyen um so viel desto weniger in diesem Stück zu beschweren haben, weil B. ohnedem allbereit vorhero sich zum Vergleich angeschicket und wir in sententionando auf die von ihm gethane billige Vorschläge reflectiret, der Rath aber hierdurch mehr Vortheil, als Schaden gewinnet, indem seine facta wieder B. leichtlich ex ipsis actis zu verificiren, auch selbige so beschaffen, daß secundum rigorem juris nicht unbillig eine harte sentenz tam quoad interesse privatum B. quam quoad poenam adjungendam wieder sie zu befahren gewesen, die wir aus obigen Ursachen jetzo nicht gelinder zu verfassen vermocht, als daß wir den Rath nur in die Erstattung der verursachten inquisitions Kosten condemniret und zwar nach allgemeinen Rechten, nach welchen eine Obrigkeit temere facta denunciatione innocentis sich an dem Denuncianten zu erholen pfleget. §. XV. Mit den vorigen casibus kömt einiger massen ein andererDer fünffte Casus von einen Kaths-Herrn / den ein feindseeli- überein, der in Anfang des 1700. Jahrs an unsere Facultät gelangete. In einen Städtgen war ein Raths-Herr und Scabinus Johann C. der zugleich Notarius war, der aber den Amtmann daselbst Johann Gottfried G. zum Feinde hatte, weil er diesen injuriarum belanget. Dieser berichtete an die dortige Regierung daß C. falsche instrumenta gemacht hätte, worauf ihm anbefohlen wurde, die general inquisition daß Vermöge derer in specie facti gemeldeten Umbstände der Rath durch seine illegalität, auch wegen der bey seiner denunciation, und durchgehends in Actis wieder B. bezeigten Feindschafft, protraction und Wiedersetzlichkeit wieder die Hochfürstlichen Rescripta, davon die Acta durchgehends und absonderlich ihre eigene Schrifften, fürnehmlich aber das Vol. 1. fol. 74. befindliche Schreiben ihre animosität wieder B. und ungegründetes Verfahren und Begehren sattsam bezeugen, nicht nur den ihm deswegen von uns zu erkandten Verweiß, sondern auch wohl verdienet hätten, daß man dieserwegen B. die begehrte actionem injuriarum wieder sie verhangen und nachgelassen, und also auch in diesem Stücke die vorige Sentenz corrigiret hätte, wir würden auch solches zu thun nicht angestanden haben, wann wir nicht eines theils auf die continuation des grossen Aergernisses, das solchergestalt bey der gantzen Stadt zu befahren gewesen wäre, andern theils aber darauf, daß B. nach denen Actis auf der Grube gehet, und selbst durch seinen Defensorem gütliche Vorschläge gethan, reflectiret hätten, weßwegen auch nicht zu verwundern, daß ob wir uns wohl bescheiden, daß regulariter die Obrigkeit die Partheyen zur Güte nicht zwingen könne, wir dennoch etliche extraordinaire und sonst ungewöhnliche Clausulen unserer Sentenz disfals angehenget, zumahlen ohne dem actio injuriarum ad meram vindictam abzielet und hierin einer Christlichen Obrigkeit billig mehrere Macht, dieselbe einzuschräncken, gelassen wird, als regulariter in actionibus rei persecutoriis zu geschehen pfleget, und werden sich beyde Partheyen um so viel desto weniger in diesem Stück zu beschweren haben, weil B. ohnedem allbereit vorhero sich zum Vergleich angeschicket und wir in sententionando auf die von ihm gethane billige Vorschläge reflectiret, der Rath aber hierdurch mehr Vortheil, als Schaden gewinnet, indem seine facta wieder B. leichtlich ex ipsis actis zu verificiren, auch selbige so beschaffen, daß secundum rigorem juris nicht unbillig eine harte sentenz tam quoad interesse privatum B. quam quoad poenam adjungendam wieder sie zu befahren gewesen, die wir aus obigen Ursachen jetzo nicht gelinder zu verfassen vermocht, als daß wir den Rath nur in die Erstattung der verursachten inquisitions Kosten condemniret und zwar nach allgemeinen Rechten, nach welchen eine Obrigkeit temere facta denunciatione innocentis sich an dem Denuncianten zu erholen pfleget. §. XV. Mit den vorigen casibus kömt einiger massen ein andererDer fünffte Casus von einen Kaths-Herrn / den ein feindseeli- überein, der in Anfang des 1700. Jahrs an unsere Facultät gelangete. In einen Städtgen war ein Raths-Herr und Scabinus Johann C. der zugleich Notarius war, der aber den Amtmann daselbst Johann Gottfried G. zum Feinde hatte, weil er diesen injuriarum belanget. 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daß Vermöge derer in specie facti gemeldeten Umbstände der Rath durch seine illegalität, auch wegen der bey seiner denunciation, und durchgehends in Actis wieder B. bezeigten Feindschafft, protraction und Wiedersetzlichkeit wieder die Hochfürstlichen Rescripta, davon die Acta durchgehends und absonderlich ihre eigene Schrifften, fürnehmlich aber das Vol. 1. fol. 74. befindliche Schreiben ihre animosität wieder B. und ungegründetes Verfahren und Begehren sattsam bezeugen, nicht nur den ihm deswegen von uns zu erkandten Verweiß, sondern auch wohl verdienet hätten, daß man dieserwegen B. die begehrte actionem injuriarum wieder sie verhangen und nachgelassen, und also auch in diesem Stücke die vorige Sentenz corrigiret hätte, wir würden auch solches zu thun nicht angestanden haben, wann wir nicht eines theils auf die continuation des grossen Aergernisses, das solchergestalt bey der gantzen Stadt zu befahren gewesen wäre, andern theils aber darauf, daß B. nach denen Actis auf der Grube gehet, und selbst durch seinen Defensorem gütliche Vorschläge gethan, reflectiret hätten, weßwegen auch nicht zu verwundern, daß ob wir uns wohl bescheiden, daß regulariter die Obrigkeit die Partheyen zur Güte nicht zwingen könne, wir dennoch etliche extraordinaire und sonst ungewöhnliche Clausulen unserer Sentenz disfals angehenget, zumahlen ohne dem actio injuriarum ad meram vindictam abzielet und hierin einer Christlichen Obrigkeit billig mehrere Macht, dieselbe einzuschräncken, gelassen wird, als regulariter in actionibus rei persecutoriis zu geschehen pfleget, und werden sich beyde Partheyen um so viel desto weniger in diesem Stück zu beschweren haben, weil B. ohnedem allbereit vorhero sich zum Vergleich angeschicket und wir in sententionando auf die von ihm gethane billige Vorschläge reflectiret, der Rath aber hierdurch mehr Vortheil, als Schaden gewinnet, indem seine facta wieder B. leichtlich ex ipsis actis zu verificiren, auch selbige so beschaffen, daß secundum rigorem juris nicht unbillig eine harte sentenz tam quoad interesse privatum B. quam quoad poenam adjungendam wieder sie zu befahren gewesen, die wir aus obigen Ursachen jetzo nicht gelinder zu verfassen vermocht, als daß wir den Rath nur in die Erstattung der verursachten inquisitions Kosten condemniret und zwar nach allgemeinen Rechten, nach welchen eine Obrigkeit temere facta denunciatione innocentis sich an dem Denuncianten zu erholen pfleget.
§. XV. Mit den vorigen casibus kömt einiger massen ein anderer überein, der in Anfang des 1700. Jahrs an unsere Facultät gelangete. In einen Städtgen war ein Raths-Herr und Scabinus Johann C. der zugleich Notarius war, der aber den Amtmann daselbst Johann Gottfried G. zum Feinde hatte, weil er diesen injuriarum belanget. Dieser berichtete an die dortige Regierung daß C. falsche instrumenta gemacht hätte, worauf ihm anbefohlen wurde, die general inquisition
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