Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.bey vorgenommener general inquisition gantz illegaliter verfahren, indem er sub initio der Registratur von 15. May 99. zwar gesetzet, daß die Rede wegen C. gienge, jedennoch aber er dabey den eigentlichen denuncianten nicht benennet hätte, wesfalls die bekandten Rechte ermeldeten C. zu statten zu kommen scheinen, vermöge deren einen jeden contra Judicem per illegalem procedendi modum alteri injuriam inferentem der regressoffen stehet; Weil aber dennoch eines Theils die abgehörten Zeugen sich insgesamt auf Johann Martin K. beruffen, dieser aber nicht nur in vol. actor sub Rubrica. Acta wieder Johann Martin K. und Berndt Jordan K. fol. 5. seqq. ein gar schlecht Lob hat, und von dem Richter zu S. Victor St. als ein Pasquillante, Verleumbder &c. beschrieben wird, sondern er auch selbst variret hat, indem er der andern Zeugen Aussage nach von zweyen wieder einander lauffenden Instrumenten geredet, hergegen aber derselbe in seiner deposition nur von einen instrument, und daß C. nachhero in einen Schreiben an S. sich dißfalls entschuldigen wollen, Meldung thut, im übrigen aber doch dabey eigentlich nicht anzeigen können, worinnen dann das falsum bestanden seyn solte, vielmehr in fol. 37. in his actis C. ein sehr favorables attestatum selbst ertheilet hat, wie denn auch gleichfalls der Accise Director S. ob er gleich selbst nicht erschienen, dennoch in Actis C. contra G. in puncto injuriarum fol. 23. 24. schrifftlich berichtet, daß ihm dieser Bezüchtigung halber nicht die geringste Wissenschafft beywohne, weil C. weder vor noch wieder ihn dergleichen falsche Instrumenta verfertiget hätte, und er denselben nichts als alles Liebes und Gutes nachzusagen wüste, welches Zeugniß zu C. exculpation, sonderlich da S. die Sache selbst angehen soll, allerdings zureichend ist, die übrigen Beschuldigungen auch sowohl annoch in Ungewißheit beruhen, als auch an sich von keiner Erheblichkeit sind; welchergestalt die Suspension von selbst dahin fällt; andern theils aber der Amtmann G. zwar billig den denuncianten melden sollen, jedennoch aber er die general Inquisition hauptsächlich auf vorhergegangenen Befehl der Hochlöblichen Regierung wegen der zur Confirmation vorgeschlagenen Raths-Personen Zuläßigkeit seinen Bericht abzustatten, laut fol. 1. in volum. actor. sub rubr. Acta contra Herrn Rathmann Johann C. vorgenommenen, und diese general Inquisition laut eines anderwärtigen Befehls d. vol. act. vol. 10. fortgesetzt, und ihm also dißfalls ein böser Vorsatz so gewiß eben nicht beygemessen werden kan; so ist dergestalt zuerkennen gewesen. bey vorgenommener general inquisition gantz illegaliter verfahren, indem er sub initio der Registratur von 15. May 99. zwar gesetzet, daß die Rede wegen C. gienge, jedennoch aber er dabey den eigentlichen denuncianten nicht benennet hätte, wesfalls die bekandten Rechte ermeldeten C. zu statten zu kommen scheinen, vermöge deren einen jeden contra Judicem per illegalem procedendi modum alteri injuriam inferentem der regressoffen stehet; Weil aber dennoch eines Theils die abgehörten Zeugen sich insgesamt auf Johann Martin K. beruffen, dieser aber nicht nur in vol. actor sub Rubrica. Acta wieder Johann Martin K. und Berndt Jordan K. fol. 5. seqq. ein gar schlecht Lob hat, und von dem Richter zu S. Victor St. als ein Pasquillante, Verleumbder &c. beschrieben wird, sondern er auch selbst variret hat, indem er der andern Zeugen Aussage nach von zweyen wieder einander lauffenden Instrumenten geredet, hergegen aber derselbe in seiner deposition nur von einen instrument, und daß C. nachhero in einen Schreiben an S. sich dißfalls entschuldigen wollen, Meldung thut, im übrigen aber doch dabey eigentlich nicht anzeigen können, worinnen dann das falsum bestanden seyn solte, vielmehr in fol. 37. in his actis C. ein sehr favorables attestatum selbst ertheilet hat, wie denn auch gleichfalls der Accise Director S. ob er gleich selbst nicht erschienen, dennoch in Actis C. contra G. in puncto injuriarum fol. 23. 24. schrifftlich berichtet, daß ihm dieser Bezüchtigung halber nicht die geringste Wissenschafft beywohne, weil C. weder vor noch wieder ihn dergleichen falsche Instrumenta verfertiget hätte, und er denselben nichts als alles Liebes und Gutes nachzusagen wüste, welches Zeugniß zu C. exculpation, sonderlich da S. die Sache selbst angehen soll, allerdings zureichend ist, die übrigen Beschuldigungen auch sowohl annoch in Ungewißheit beruhen, als auch an sich von keiner Erheblichkeit sind; welchergestalt die Suspension von selbst dahin fällt; andern theils aber der Amtmann G. zwar billig den denuncianten melden sollen, jedennoch aber er die general Inquisition hauptsächlich auf vorhergegangenen Befehl der Hochlöblichen Regierung wegen der zur Confirmation vorgeschlagenen Raths-Personen Zuläßigkeit seinen Bericht abzustatten, laut fol. 1. in volum. actor. sub rubr. Acta contra Herrn Rathmann Johann C. vorgenommenen, und diese general Inquisition laut eines anderwärtigen Befehls d. vol. act. vol. 10. fortgesetzt, und ihm also dißfalls ein böser Vorsatz so gewiß eben nicht beygemessen werden kan; so ist dergestalt zuerkennen gewesen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0281" n="275"/> bey vorgenommener general inquisition gantz illegaliter verfahren, indem er sub initio der Registratur von 15. May 99. zwar gesetzet, daß die Rede wegen C. gienge, jedennoch aber er dabey den eigentlichen denuncianten nicht benennet hätte, wesfalls die bekandten Rechte ermeldeten C. zu statten zu kommen scheinen, vermöge deren einen jeden contra Judicem per illegalem procedendi modum alteri injuriam inferentem der regressoffen stehet; Weil aber dennoch eines Theils die abgehörten Zeugen sich insgesamt auf Johann Martin K. beruffen, dieser aber nicht nur in vol. actor sub Rubrica. Acta wieder Johann Martin K. und Berndt Jordan K. fol. 5. seqq. ein gar schlecht Lob hat, und von dem Richter zu S. Victor St. als ein Pasquillante, Verleumbder &c. beschrieben wird, sondern er auch selbst variret hat, indem er der andern Zeugen Aussage nach von zweyen wieder einander lauffenden Instrumenten geredet, hergegen aber derselbe in seiner deposition nur von einen instrument, und daß C. nachhero in einen Schreiben an S. sich dißfalls entschuldigen wollen, Meldung thut, im übrigen aber doch dabey eigentlich nicht anzeigen können, worinnen dann das falsum bestanden seyn solte, vielmehr in fol. 37. in his actis C. ein sehr favorables attestatum selbst ertheilet hat, wie denn auch gleichfalls der Accise Director S. ob er gleich selbst nicht erschienen, dennoch in Actis C. contra G. in puncto injuriarum fol. 23. 24. schrifftlich berichtet, daß ihm dieser Bezüchtigung halber nicht die geringste Wissenschafft beywohne, weil C. weder vor noch wieder ihn dergleichen falsche Instrumenta verfertiget hätte, und er denselben nichts als alles Liebes und Gutes nachzusagen wüste, welches Zeugniß zu C. exculpation, sonderlich da S. die Sache selbst angehen soll, allerdings zureichend ist, die übrigen Beschuldigungen auch sowohl annoch in Ungewißheit beruhen, als auch an sich von keiner Erheblichkeit sind; welchergestalt die Suspension von selbst dahin fällt; andern theils aber der Amtmann G. zwar billig den denuncianten melden sollen, jedennoch aber er die general Inquisition hauptsächlich auf vorhergegangenen Befehl der Hochlöblichen Regierung wegen der zur Confirmation vorgeschlagenen Raths-Personen Zuläßigkeit seinen Bericht abzustatten, laut fol. 1. in volum. actor. sub rubr. Acta contra Herrn Rathmann Johann C. vorgenommenen, und diese general Inquisition laut eines anderwärtigen Befehls d. vol. act. vol. 10. fortgesetzt, und ihm also dißfalls ein böser Vorsatz so gewiß eben nicht beygemessen werden kan; so ist dergestalt zuerkennen gewesen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [275/0281]
bey vorgenommener general inquisition gantz illegaliter verfahren, indem er sub initio der Registratur von 15. May 99. zwar gesetzet, daß die Rede wegen C. gienge, jedennoch aber er dabey den eigentlichen denuncianten nicht benennet hätte, wesfalls die bekandten Rechte ermeldeten C. zu statten zu kommen scheinen, vermöge deren einen jeden contra Judicem per illegalem procedendi modum alteri injuriam inferentem der regressoffen stehet; Weil aber dennoch eines Theils die abgehörten Zeugen sich insgesamt auf Johann Martin K. beruffen, dieser aber nicht nur in vol. actor sub Rubrica. Acta wieder Johann Martin K. und Berndt Jordan K. fol. 5. seqq. ein gar schlecht Lob hat, und von dem Richter zu S. Victor St. als ein Pasquillante, Verleumbder &c. beschrieben wird, sondern er auch selbst variret hat, indem er der andern Zeugen Aussage nach von zweyen wieder einander lauffenden Instrumenten geredet, hergegen aber derselbe in seiner deposition nur von einen instrument, und daß C. nachhero in einen Schreiben an S. sich dißfalls entschuldigen wollen, Meldung thut, im übrigen aber doch dabey eigentlich nicht anzeigen können, worinnen dann das falsum bestanden seyn solte, vielmehr in fol. 37. in his actis C. ein sehr favorables attestatum selbst ertheilet hat, wie denn auch gleichfalls der Accise Director S. ob er gleich selbst nicht erschienen, dennoch in Actis C. contra G. in puncto injuriarum fol. 23. 24. schrifftlich berichtet, daß ihm dieser Bezüchtigung halber nicht die geringste Wissenschafft beywohne, weil C. weder vor noch wieder ihn dergleichen falsche Instrumenta verfertiget hätte, und er denselben nichts als alles Liebes und Gutes nachzusagen wüste, welches Zeugniß zu C. exculpation, sonderlich da S. die Sache selbst angehen soll, allerdings zureichend ist, die übrigen Beschuldigungen auch sowohl annoch in Ungewißheit beruhen, als auch an sich von keiner Erheblichkeit sind; welchergestalt die Suspension von selbst dahin fällt; andern theils aber der Amtmann G. zwar billig den denuncianten melden sollen, jedennoch aber er die general Inquisition hauptsächlich auf vorhergegangenen Befehl der Hochlöblichen Regierung wegen der zur Confirmation vorgeschlagenen Raths-Personen Zuläßigkeit seinen Bericht abzustatten, laut fol. 1. in volum. actor. sub rubr. Acta contra Herrn Rathmann Johann C. vorgenommenen, und diese general Inquisition laut eines anderwärtigen Befehls d. vol. act. vol. 10. fortgesetzt, und ihm also dißfalls ein böser Vorsatz so gewiß eben nicht beygemessen werden kan; so ist dergestalt zuerkennen gewesen.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/281>, abgerufen am 27.07.2024. |