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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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a limine judicii abzuweisen gewesen, und also denen Provocaten aus dem Abschiede der Hochfürstl. Anhalt. Regierung kein beständig gravamen zugewachsen und sie also denselben cum effectu zu impugniren nicht vermögen. Es ist ihnen aber darnächst bey verführenden Beweiß dieses alles gehöriger massen vorzustellen und der Nothdurfft nach auszuführen unbenommen. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der Advocatus R. in Actis, so in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittwe ergangen, unterschiedliche anzügliche Worte wieder den damahlichen Stadt-Magistrat ausgelassen; Ob nun wohl der damahliche Stadt-Magistrat ihme actionem injuriarum wieder R. vorbehalten, so auch durch Urthel und Recht confirmiret worden, und dieselbe dabey anführen, daß dem gemeinen Wesen höchlich daran gelegen, daß diese wegen Absterben der meisten damahls im Leben gewesenen obern Rathsglieder ins stecken gerathene action nunmehro fortgesetzet werde, zumahl R. nicht aufhöre, auch dieselbe mit allerhand injuriösen Red-und Schreib-Arten anzutasten; Dieweil aber dennoch die damahls reservirte actio injuriarum nicht würcklich angestellet worden, besondern dasieder über 6. Jahr verlauffen, die reservatio actionis aber für nichts anders, als eine declaration revocationis ad animum injuriae illatae gehalten werden kan, welche das jus instituendi actionem nicht in perpetuum conserviret, sondern die actio nichts destoweniger intra legitimum tempus angestellet werden muß, wo man nicht dem Gegentheil de praescriptione ipsius zu excipiren, Anlaß geben will, und gleich wie dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß die delicta nicht ungestrafft gelassen werden, also demselben auch hieran gelegen gewesen, daß denen actionibus tam aliis, quam ex privato delicto venientibus & praecipue ad vindictam privatam tendentibus, gewisse Grentzen gesetzt würden, ut litium aliquando esset finis; und wann man gleich dabey einwenden wolte, daß allhie injuria Magistratui illata und also ein delictum publicum vorhanden sey, welches ad regulas delictorum privatorum nicht zu examiniren; dennoch hierbey, die Untersuchung, wie weit sothane objection auf actionem injuriarum appliciret werden könne anitzo bey Seit gesetzet, wohl zu consideriren, daß der Advocatus R. unter ihrer Jurisdiction nicht stehe, noch pro eorum subdito zu achten, sondern als ein Hoff-Advocatus vermuthlich nirgends, als bey denen Hochfürstlichen Gerichten forum agnosciret; So sind dieselbe die damahls wieder ermeldeten R. reservirte, nunmehr aber ihren eigenen Geständniß nach praescribirte actionem injuriarum anitzo noch anzustellen nicht befugt. Es bleibet denselben aber die de novo von R. wieder sie ausgelassene injurien, so viel dererselben nicht praescribiret sind, rechtlicher Art nach zu vindiciren unbenommen. V. R. W.

Der andre casus, von andern

§. IV. Anno 1699. in Januario wurden von dem Rath einer Stadt-Acta eingeschickt, darinnen viele registraturen wegen Un-

a limine judicii abzuweisen gewesen, und also denen Provocaten aus dem Abschiede der Hochfürstl. Anhalt. Regierung kein beständig gravamen zugewachsen und sie also denselben cum effectu zu impugniren nicht vermögen. Es ist ihnen aber darnächst bey verführenden Beweiß dieses alles gehöriger massen vorzustellen und der Nothdurfft nach auszuführen unbenommen. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der Advocatus R. in Actis, so in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittwe ergangen, unterschiedliche anzügliche Worte wieder den damahlichen Stadt-Magistrat ausgelassen; Ob nun wohl der damahliche Stadt-Magistrat ihme actionem injuriarum wieder R. vorbehalten, so auch durch Urthel und Recht confirmiret worden, und dieselbe dabey anführen, daß dem gemeinen Wesen höchlich daran gelegen, daß diese wegen Absterben der meisten damahls im Leben gewesenen obern Rathsglieder ins stecken gerathene action nunmehro fortgesetzet werde, zumahl R. nicht aufhöre, auch dieselbe mit allerhand injuriösen Red-und Schreib-Arten anzutasten; Dieweil aber dennoch die damahls reservirte actio injuriarum nicht würcklich angestellet worden, besondern dasieder über 6. Jahr verlauffen, die reservatio actionis aber für nichts anders, als eine declaration revocationis ad animum injuriae illatae gehalten werden kan, welche das jus instituendi actionem nicht in perpetuum conserviret, sondern die actio nichts destoweniger intra legitimum tempus angestellet werden muß, wo man nicht dem Gegentheil de praescriptione ipsius zu excipiren, Anlaß geben will, und gleich wie dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß die delicta nicht ungestrafft gelassen werden, also demselben auch hieran gelegen gewesen, daß denen actionibus tam aliis, quam ex privato delicto venientibus & praecipue ad vindictam privatam tendentibus, gewisse Grentzen gesetzt würden, ut litium aliquando esset finis; und wann man gleich dabey einwenden wolte, daß allhie injuria Magistratui illata und also ein delictum publicum vorhanden sey, welches ad regulas delictorum privatorum nicht zu examiniren; dennoch hierbey, die Untersuchung, wie weit sothane objection auf actionem injuriarum appliciret werden könne anitzo bey Seit gesetzet, wohl zu consideriren, daß der Advocatus R. unter ihrer Jurisdiction nicht stehe, noch pro eorum subdito zu achten, sondern als ein Hoff-Advocatus vermuthlich nirgends, als bey denen Hochfürstlichen Gerichten forum agnosciret; So sind dieselbe die damahls wieder ermeldeten R. reservirte, nunmehr aber ihren eigenen Geständniß nach praescribirte actionem injuriarum anitzo noch anzustellen nicht befugt. Es bleibet denselben aber die de novo von R. wieder sie ausgelassene injurien, so viel dererselben nicht praescribiret sind, rechtlicher Art nach zu vindiciren unbenommen. V. R. W.

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a limine judicii abzuweisen gewesen, und also denen Provocaten aus dem Abschiede der Hochfürstl. Anhalt. Regierung kein beständig gravamen zugewachsen und sie also denselben cum effectu zu impugniren nicht vermögen. Es ist ihnen aber darnächst bey verführenden Beweiß dieses alles gehöriger massen vorzustellen und der Nothdurfft nach auszuführen unbenommen. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der Advocatus R. in Actis, so in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittwe ergangen, unterschiedliche anzügliche Worte wieder den damahlichen Stadt-Magistrat ausgelassen; Ob nun wohl der damahliche Stadt-Magistrat ihme actionem injuriarum wieder R. vorbehalten, so auch durch Urthel und Recht confirmiret worden, und dieselbe dabey anführen, daß dem gemeinen Wesen höchlich daran gelegen, daß diese wegen Absterben der meisten damahls im Leben gewesenen obern Rathsglieder ins stecken gerathene action nunmehro fortgesetzet werde, zumahl R. nicht aufhöre, auch dieselbe mit allerhand injuriösen Red-und Schreib-Arten anzutasten; Dieweil aber dennoch die damahls reservirte actio injuriarum nicht würcklich angestellet worden, besondern dasieder über 6. Jahr verlauffen, die reservatio actionis aber für nichts anders, als eine declaration revocationis ad animum injuriae illatae gehalten werden kan, welche das jus instituendi actionem nicht in perpetuum conserviret, sondern die actio nichts destoweniger intra legitimum tempus angestellet werden muß, wo man nicht dem Gegentheil de praescriptione ipsius zu excipiren, Anlaß geben will, und gleich wie dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß die delicta nicht ungestrafft gelassen werden, also demselben auch hieran gelegen gewesen, daß denen actionibus tam aliis, quam ex privato delicto venientibus &amp; praecipue ad vindictam privatam tendentibus, gewisse Grentzen gesetzt würden, ut litium aliquando esset finis; und wann man gleich dabey einwenden wolte, daß allhie injuria Magistratui illata und also ein delictum publicum vorhanden sey, welches ad regulas delictorum privatorum nicht zu examiniren; dennoch hierbey, die Untersuchung, wie weit sothane objection auf actionem injuriarum appliciret werden könne anitzo bey Seit gesetzet, wohl zu consideriren, daß der Advocatus R. unter ihrer Jurisdiction nicht stehe, noch pro eorum subdito zu achten, sondern als ein Hoff-Advocatus vermuthlich nirgends, als bey denen Hochfürstlichen Gerichten forum agnosciret; So sind dieselbe die damahls wieder ermeldeten R. reservirte, nunmehr aber ihren eigenen Geständniß nach praescribirte actionem injuriarum anitzo noch anzustellen nicht befugt. Es bleibet denselben aber die de novo von R. wieder sie ausgelassene injurien, so viel dererselben nicht praescribiret sind, rechtlicher Art nach zu vindiciren unbenommen. V. R. W.</p>
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[0286] a limine judicii abzuweisen gewesen, und also denen Provocaten aus dem Abschiede der Hochfürstl. Anhalt. Regierung kein beständig gravamen zugewachsen und sie also denselben cum effectu zu impugniren nicht vermögen. Es ist ihnen aber darnächst bey verführenden Beweiß dieses alles gehöriger massen vorzustellen und der Nothdurfft nach auszuführen unbenommen. Auf die dritte Frage erachten wir vor Recht: Hat der Advocatus R. in Actis, so in causa Rudolph T. contra Tobias H. Wittwe ergangen, unterschiedliche anzügliche Worte wieder den damahlichen Stadt-Magistrat ausgelassen; Ob nun wohl der damahliche Stadt-Magistrat ihme actionem injuriarum wieder R. vorbehalten, so auch durch Urthel und Recht confirmiret worden, und dieselbe dabey anführen, daß dem gemeinen Wesen höchlich daran gelegen, daß diese wegen Absterben der meisten damahls im Leben gewesenen obern Rathsglieder ins stecken gerathene action nunmehro fortgesetzet werde, zumahl R. nicht aufhöre, auch dieselbe mit allerhand injuriösen Red-und Schreib-Arten anzutasten; Dieweil aber dennoch die damahls reservirte actio injuriarum nicht würcklich angestellet worden, besondern dasieder über 6. Jahr verlauffen, die reservatio actionis aber für nichts anders, als eine declaration revocationis ad animum injuriae illatae gehalten werden kan, welche das jus instituendi actionem nicht in perpetuum conserviret, sondern die actio nichts destoweniger intra legitimum tempus angestellet werden muß, wo man nicht dem Gegentheil de praescriptione ipsius zu excipiren, Anlaß geben will, und gleich wie dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß die delicta nicht ungestrafft gelassen werden, also demselben auch hieran gelegen gewesen, daß denen actionibus tam aliis, quam ex privato delicto venientibus & praecipue ad vindictam privatam tendentibus, gewisse Grentzen gesetzt würden, ut litium aliquando esset finis; und wann man gleich dabey einwenden wolte, daß allhie injuria Magistratui illata und also ein delictum publicum vorhanden sey, welches ad regulas delictorum privatorum nicht zu examiniren; dennoch hierbey, die Untersuchung, wie weit sothane objection auf actionem injuriarum appliciret werden könne anitzo bey Seit gesetzet, wohl zu consideriren, daß der Advocatus R. unter ihrer Jurisdiction nicht stehe, noch pro eorum subdito zu achten, sondern als ein Hoff-Advocatus vermuthlich nirgends, als bey denen Hochfürstlichen Gerichten forum agnosciret; So sind dieselbe die damahls wieder ermeldeten R. reservirte, nunmehr aber ihren eigenen Geständniß nach praescribirte actionem injuriarum anitzo noch anzustellen nicht befugt. Es bleibet denselben aber die de novo von R. wieder sie ausgelassene injurien, so viel dererselben nicht praescribiret sind, rechtlicher Art nach zu vindiciren unbenommen. V. R. W. §. IV. Anno 1699. in Januario wurden von dem Rath einer Stadt-Acta eingeschickt, darinnen viele registraturen wegen Un-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/286>, abgerufen am 21.11.2024.