Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.seeligen Gemüthe geschehen; auch in einen andern Schreiben gebeten,ten erhalten. daß dißfalls der Senat der Gebühr nach angesehen werden möchte. Ferner daß er in einer andern Supplique geschrieben, daß die in dem Magistrat vorhandene Richter mehrentheils, absonderlich aber diejenigen, so das directorium führeten, seine Capitel-Feinde wären; und weil er Zeit seiner Bedienung (als gewesener Controlleur) in Observirung seines Fürsten interesse mit dem Rath öffters nicht einstimmen können, so vermeyne der Rath, weil er nunmehro dessen Bothmäßigkeit unterworffen wäre, wiederumb befugt zu seyn / ihn in vielen Dingen zu beschweren, er der Advocate aber lebe der Unterthänigen Hoffnung, die Regierung würde ihm wieder solches straffbahres Fürnehmen kräfftig schützen, und davon befreyen. Noch in einer andern Supplique, habe er den Rath abermahls vieler Calumnien, Unwahrheit und Piquanterey beschuldiget, mit Bitte daß Senatus wegen seiner aus lautern Haß herrührenden procedur, mit einer scharffen Straffe beleget werden möchte. Diese angegebene injurien nun hatten Klägere auf 500. Goldgülden aestimiret, und Beklagen darein, wie auch zu einen Wiederruff zu condemniren gebeten. Sie hatten aber dabey die sonderbahre Cautel (von deren Ursprung und Fortgang, auch Ungrund, Scheinheiligkeit und Gefährlichkeit, wohl miritirte, daß ein Gelehrter Juriste einmahl ex professo handelte) gebraucht, daß sie die libellirte 500. Goldgülden nicht zubehalten begehrten, sondern ex singulari & generosa liberalitate zu dem Bau einer allbereit des Orts zu bauen angefangene Kirche widmeten. Beklagter negirte, daß die angegebenen Worte injurien wären: indem er darinnen nur zuläßiger Weise sich über sie beschweret, und daß seine Beschwerungen für keine injurien zu halten, wäre daraus zu sehen, weil ihn Princeps schon für etlichen Jahren zum juramento perhorrescentiae contra Senatum admittiret, und ihm in allen seinen Sachen, darinnen er entweder Kläger oder Beklagter wäre, ein eigener Commissarius loco primae instantiae wäre concediret worden. Er hätte ja in seinen Suppliquen solche Worte brauchen müssen, die die Sache recht ausdrückten. Sonsten aber weil Senatus in seinen Gegenschrifften ihn den Advocaten einen Lügener, Lästerer, Zancksüchtigen, Neidischen, und bösen Menschen genennet, wolle er Senatum dißfalls reconveniendo belangen: bate dannenhero, daß man ihn von der angestellten Klage absolviren, aber den Rath, und zwar einen jeden Rathsherrn in 600. Goldgülden condemniren solte. (Mich wundert, warum der Advocate so einsältig gewesen, daß er nicht auch die- seeligen Gemüthe geschehen; auch in einen andern Schreiben gebeten,ten erhalten. daß dißfalls der Senat der Gebühr nach angesehen werden möchte. Ferner daß er in einer andern Supplique geschrieben, daß die in dem Magistrat vorhandene Richter mehrentheils, absonderlich aber diejenigen, so das directorium führeten, seine Capitel-Feinde wären; und weil er Zeit seiner Bedienung (als gewesener Controlleur) in Observirung seines Fürsten interesse mit dem Rath öffters nicht einstimmen können, so vermeyne der Rath, weil er nunmehro dessen Bothmäßigkeit unterworffen wäre, wiederumb befugt zu seyn / ihn in vielen Dingen zu beschweren, er der Advocate aber lebe der Unterthänigen Hoffnung, die Regierung würde ihm wieder solches straffbahres Fürnehmen kräfftig schützen, und davon befreyen. Noch in einer andern Supplique, habe er den Rath abermahls vieler Calumnien, Unwahrheit und Piquanterey beschuldiget, mit Bitte daß Senatus wegen seiner aus lautern Haß herrührenden procedur, mit einer scharffen Straffe beleget werden möchte. Diese angegebene injurien nun hatten Klägere auf 500. Goldgülden aestimiret, und Beklagen darein, wie auch zu einen Wiederruff zu condemniren gebeten. Sie hatten aber dabey die sonderbahre Cautel (von deren Ursprung und Fortgang, auch Ungrund, Scheinheiligkeit und Gefährlichkeit, wohl miritirte, daß ein Gelehrter Juriste einmahl ex professo handelte) gebraucht, daß sie die libellirte 500. Goldgülden nicht zubehalten begehrten, sondern ex singulari & generosa liberalitate zu dem Bau einer allbereit des Orts zu bauen angefangene Kirche widmeten. Beklagter negirte, daß die angegebenen Worte injurien wären: indem er darinnen nur zuläßiger Weise sich über sie beschweret, und daß seine Beschwerungen für keine injurien zu halten, wäre daraus zu sehen, weil ihn Princeps schon für etlichen Jahren zum juramento perhorrescentiae contra Senatum admittiret, und ihm in allen seinen Sachen, darinnen er entweder Kläger oder Beklagter wäre, ein eigener Commissarius loco primae instantiae wäre concediret worden. Er hätte ja in seinen Suppliquen solche Worte brauchen müssen, die die Sache recht ausdrückten. Sonsten aber weil Senatus in seinen Gegenschrifften ihn den Advocaten einen Lügener, Lästerer, Zancksüchtigen, Neidischen, und bösen Menschen genennet, wolle er Senatum dißfalls reconveniendo belangen: bate dannenhero, daß man ihn von der angestellten Klage absolviren, aber den Rath, und zwar einen jeden Rathsherrn in 600. Goldgülden condemniren solte. 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Noch in einer andern Supplique, habe er den Rath abermahls vieler <hi rendition="#i">Calumni</hi>en, Unwahrheit und Piquanterey beschuldiget, mit Bitte daß Senatus wegen seiner aus lautern Haß herrührenden procedur, mit einer scharffen Straffe beleget werden möchte. Diese angegebene injurien nun hatten Klägere auf 500. Goldgülden aestimiret, und Beklagen darein, wie auch zu einen Wiederruff zu condemniren gebeten. Sie hatten aber dabey die sonderbahre Cautel (von deren Ursprung und Fortgang, auch Ungrund, Scheinheiligkeit und Gefährlichkeit, wohl miritirte, daß ein Gelehrter Juriste einmahl ex professo handelte) gebraucht, daß sie die libellirte 500. Goldgülden nicht zubehalten begehrten, sondern ex singulari & generosa liberalitate zu dem Bau einer allbereit des Orts zu bauen angefangene Kirche widmeten. Beklagter negirte, daß die angegebenen Worte injurien wären: indem er darinnen nur zuläßiger Weise sich über sie beschweret, und daß seine Beschwerungen für keine injurien zu halten, wäre daraus zu sehen, weil ihn Princeps schon für etlichen Jahren zum juramento perhorrescentiae contra Senatum admittiret, und ihm in allen seinen Sachen, darinnen er entweder Kläger oder Beklagter wäre, ein eigener Commissarius loco primae instantiae wäre concediret worden. Er hätte ja in seinen Suppliquen solche Worte brauchen müssen, die die Sache recht ausdrückten. Sonsten aber weil Senatus in seinen Gegenschrifften ihn den Advocaten einen Lügener, Lästerer, Zancksüchtigen, Neidischen, und bösen Menschen genennet, wolle er Senatum dißfalls reconveniendo belangen: bate dannenhero, daß man ihn von der angestellten Klage absolviren, aber den Rath, und zwar einen jeden Rathsherrn in 600. Goldgülden condemniren solte. (Mich wundert, warum der Advocate so einsältig gewesen, daß er nicht auch die- </p> </div> </body> </text> </TEI> [283/0289]
seeligen Gemüthe geschehen; auch in einen andern Schreiben gebeten, daß dißfalls der Senat der Gebühr nach angesehen werden möchte. Ferner daß er in einer andern Supplique geschrieben, daß die in dem Magistrat vorhandene Richter mehrentheils, absonderlich aber diejenigen, so das directorium führeten, seine Capitel-Feinde wären; und weil er Zeit seiner Bedienung (als gewesener Controlleur) in Observirung seines Fürsten interesse mit dem Rath öffters nicht einstimmen können, so vermeyne der Rath, weil er nunmehro dessen Bothmäßigkeit unterworffen wäre, wiederumb befugt zu seyn / ihn in vielen Dingen zu beschweren, er der Advocate aber lebe der Unterthänigen Hoffnung, die Regierung würde ihm wieder solches straffbahres Fürnehmen kräfftig schützen, und davon befreyen. Noch in einer andern Supplique, habe er den Rath abermahls vieler Calumnien, Unwahrheit und Piquanterey beschuldiget, mit Bitte daß Senatus wegen seiner aus lautern Haß herrührenden procedur, mit einer scharffen Straffe beleget werden möchte. Diese angegebene injurien nun hatten Klägere auf 500. Goldgülden aestimiret, und Beklagen darein, wie auch zu einen Wiederruff zu condemniren gebeten. Sie hatten aber dabey die sonderbahre Cautel (von deren Ursprung und Fortgang, auch Ungrund, Scheinheiligkeit und Gefährlichkeit, wohl miritirte, daß ein Gelehrter Juriste einmahl ex professo handelte) gebraucht, daß sie die libellirte 500. Goldgülden nicht zubehalten begehrten, sondern ex singulari & generosa liberalitate zu dem Bau einer allbereit des Orts zu bauen angefangene Kirche widmeten. Beklagter negirte, daß die angegebenen Worte injurien wären: indem er darinnen nur zuläßiger Weise sich über sie beschweret, und daß seine Beschwerungen für keine injurien zu halten, wäre daraus zu sehen, weil ihn Princeps schon für etlichen Jahren zum juramento perhorrescentiae contra Senatum admittiret, und ihm in allen seinen Sachen, darinnen er entweder Kläger oder Beklagter wäre, ein eigener Commissarius loco primae instantiae wäre concediret worden. Er hätte ja in seinen Suppliquen solche Worte brauchen müssen, die die Sache recht ausdrückten. Sonsten aber weil Senatus in seinen Gegenschrifften ihn den Advocaten einen Lügener, Lästerer, Zancksüchtigen, Neidischen, und bösen Menschen genennet, wolle er Senatum dißfalls reconveniendo belangen: bate dannenhero, daß man ihn von der angestellten Klage absolviren, aber den Rath, und zwar einen jeden Rathsherrn in 600. Goldgülden condemniren solte. (Mich wundert, warum der Advocate so einsältig gewesen, daß er nicht auch die-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/289>, abgerufen am 27.07.2024. |