Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.erwehnten Ober Consistorial Verordnung eingeholet worden und derselbe, gleichwie ihm communis praesumtio bonitatis zu statten kömmet, auch dieselbe allhie vor sich hat, daß er das Responsum ante emanatum decretum zum Druck bereits befördert gehabt habe; hiernächst aber hauptsächlich in consideration zu ziehen, daß der Augenschein klar giebet, wie in dem Titul des Responsi von dem Buchdrucker ein Fehler seye begangen und die Worte quaestionis von ihm ausgelassen worden, indem die particula: über, allhie einen accusativum nach sich haben muß, solcher aber auf dem Titul nicht, sondern nur der Genitivus, qui regitur ab illo accusativo, des Pfarrers etc. darauff zu befinden ist, dannenhero ex natura negotii gar wohl zu vermuthen, daß derselbe ad complendum sensum die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und allhie wiederumb die vorhin angeführte praesumtio bonitatis & exclusiva delicti so lange vor denselben militiret, bis per praesumtiones alias & fortiores, deren doch keine einige wieder denselben verhanden noch angegeben worden, etwas so der inquisition würdig, erhärtet werde, welche trifftige rationes der auf Befehl inquirirende Schösser bereits selbst angemercket und deshalb in seinem fol. 47. b. erstatteten Bericht dieselbe ziemlich relevantes rationes genennet, bey diesen Umbständen aber auf das juramentum purgatorium nicht reflectiret werden mag, unerachtet derselbe fol. 43. sich darzu erbothen, in Betracht, ut hoc juramentum imponi possit doch zum wenigsten einige gegründete praesumtiones contra Reum beygebracht seyn müssen, dergleichen aber in den Acten nicht zu finden: im übrigen aber ungezweiffelten Rechtens ist, quod deficientibus legitimis indiciis inquisitus pure, etiam quoad expensas, absolvendus sit, wovon doch diejenigen Unkosten, so auf des inculpati defension gegangen, billig ausgenommen werden, die der Beschuldigte zu tragen gehalten ist; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß derselbe gestalten Sachen nach von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, er auch mit Erstattung der Unkosten, ausser so viel davon auf seine defension gegangen, billig zu verschonen sey, inmassen wir dann auch Mense Septembri 1698. da die wieder denselben ergange inquisitions- und andere zwey volumina Actorum denselben contra den offtbesagten Pfarrer betreffend, uns von dem Amt-Schösser zugeschicket worden, ad plena Acta cum rationibus also gesprochen haben. V. R. W. §. V. Wiewohl ich bey dem bißher erzehlten casu GelegenheitWas von removirung der Urtheil die denen Gerichten nicht an- hätte eine merckliche digression davon zu machen: ob denn das Consistorium befugt gewesen sey unsere sententiam absolutoriam ab actis zu removiren? So leidet es doch mein itziges Vorhaben nicht, daß ich mich hierbey weitläufftig aufhalte. Zumahlen, da ich allbereit in einer Anno 1709. gehaltenen absonderlichen Disputation diese Materie ausgefüh- erwehnten Ober Consistorial Verordnung eingeholet worden und derselbe, gleichwie ihm communis praesumtio bonitatis zu statten kömmet, auch dieselbe allhie vor sich hat, daß er das Responsum ante emanatum decretum zum Druck bereits befördert gehabt habe; hiernächst aber hauptsächlich in consideration zu ziehen, daß der Augenschein klar giebet, wie in dem Titul des Responsi von dem Buchdrucker ein Fehler seye begangen und die Worte quaestionis von ihm ausgelassen worden, indem die particula: über, allhie einen accusativum nach sich haben muß, solcher aber auf dem Titul nicht, sondern nur der Genitivus, qui regitur ab illo accusativo, des Pfarrers etc. darauff zu befinden ist, dannenhero ex natura negotii gar wohl zu vermuthen, daß derselbe ad complendum sensum die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und allhie wiederumb die vorhin angeführte praesumtio bonitatis & exclusiva delicti so lange vor denselben militiret, bis per praesumtiones alias & fortiores, deren doch keine einige wieder denselben verhanden noch angegeben worden, etwas so der inquisition würdig, erhärtet werde, welche trifftige rationes der auf Befehl inquirirende Schösser bereits selbst angemercket und deshalb in seinem fol. 47. b. erstatteten Bericht dieselbe ziemlich relevantes rationes genennet, bey diesen Umbständen aber auf das juramentum purgatorium nicht reflectiret werden mag, unerachtet derselbe fol. 43. sich darzu erbothen, in Betracht, ut hoc juramentum imponi possit doch zum wenigsten einige gegründete praesumtiones contra Reum beygebracht seyn müssen, dergleichen aber in den Acten nicht zu finden: im übrigen aber ungezweiffelten Rechtens ist, quod deficientibus legitimis indiciis inquisitus pure, etiam quoad expensas, absolvendus sit, wovon doch diejenigen Unkosten, so auf des inculpati defension gegangen, billig ausgenommen werden, die der Beschuldigte zu tragen gehalten ist; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß derselbe gestalten Sachen nach von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, er auch mit Erstattung der Unkosten, ausser so viel davon auf seine defension gegangen, billig zu verschonen sey, inmassen wir dann auch Mense Septembri 1698. da die wieder denselben ergange inquisitions- und andere zwey volumina Actorum denselben contra den offtbesagten Pfarrer betreffend, uns von dem Amt-Schösser zugeschicket worden, ad plena Acta cum rationibus also gesprochen haben. V. R. W. §. V. Wiewohl ich bey dem bißher erzehlten casu GelegenheitWas von removirung der Urtheil die denen Gerichten nicht an- hätte eine merckliche digression davon zu machen: ob denn das Consistorium befugt gewesen sey unsere sententiam absolutoriam ab actis zu removiren? So leidet es doch mein itziges Vorhaben nicht, daß ich mich hierbey weitläufftig aufhalte. 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erwehnten Ober Consistorial Verordnung eingeholet worden und derselbe, gleichwie ihm communis praesumtio bonitatis zu statten kömmet, auch dieselbe allhie vor sich hat, daß er das Responsum ante emanatum decretum zum Druck bereits befördert gehabt habe; hiernächst aber hauptsächlich in consideration zu ziehen, daß der Augenschein klar giebet, wie in dem Titul des Responsi von dem Buchdrucker ein Fehler seye begangen und die Worte quaestionis von ihm ausgelassen worden, indem die particula: über, allhie einen accusativum nach sich haben muß, solcher aber auf dem Titul nicht, sondern nur der Genitivus, qui regitur ab illo accusativo, des Pfarrers etc. darauff zu befinden ist, dannenhero ex natura negotii gar wohl zu vermuthen, daß derselbe ad complendum sensum die Worte: Aergerliche Excesse, beygeschrieben habe, und allhie wiederumb die vorhin angeführte praesumtio bonitatis & exclusiva delicti so lange vor denselben militiret, bis per praesumtiones alias & fortiores, deren doch keine einige wieder denselben verhanden noch angegeben worden, etwas so der inquisition würdig, erhärtet werde, welche trifftige rationes der auf Befehl inquirirende Schösser bereits selbst angemercket und deshalb in seinem fol. 47. b. erstatteten Bericht dieselbe ziemlich relevantes rationes genennet, bey diesen Umbständen aber auf das juramentum purgatorium nicht reflectiret werden mag, unerachtet derselbe fol. 43. sich darzu erbothen, in Betracht, ut hoc juramentum imponi possit doch zum wenigsten einige gegründete praesumtiones contra Reum beygebracht seyn müssen, dergleichen aber in den Acten nicht zu finden: im übrigen aber ungezweiffelten Rechtens ist, quod deficientibus legitimis indiciis inquisitus pure, etiam quoad expensas, absolvendus sit, wovon doch diejenigen Unkosten, so auf des inculpati defension gegangen, billig ausgenommen werden, die der Beschuldigte zu tragen gehalten ist; So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß derselbe gestalten Sachen nach von der wieder ihn angestelleten inquisition zu entbinden, er auch mit Erstattung der Unkosten, ausser so viel davon auf seine defension gegangen, billig zu verschonen sey, inmassen wir dann auch Mense Septembri 1698. da die wieder denselben ergange inquisitions- und andere zwey volumina Actorum denselben contra den offtbesagten Pfarrer betreffend, uns von dem Amt-Schösser zugeschicket worden, ad plena Acta cum rationibus also gesprochen haben. V. R. W.
§. V. Wiewohl ich bey dem bißher erzehlten casu Gelegenheit hätte eine merckliche digression davon zu machen: ob denn das Consistorium befugt gewesen sey unsere sententiam absolutoriam ab actis zu removiren? So leidet es doch mein itziges Vorhaben nicht, daß ich mich hierbey weitläufftig aufhalte. Zumahlen, da ich allbereit in einer Anno 1709. gehaltenen absonderlichen Disputation diese Materie ausgefüh-
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