Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

gen zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden, und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam nimis rigorosus esse non debeat, Mev. P. 3. Decis 39. num. 4. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine, seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden, indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod illae tantum expensae, quae necessariae sunt, & principaliter litis causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. ad l. 79. ff. de judic. num. 5. & 6. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden.

X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat.
§. I.

ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutlicheWas zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso. Erinnerung gethan, daß noch viele reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen Catholischen. Diese Materie ist hernach

gen zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden, und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam nimis rigorosus esse non debeat, Mev. P. 3. Decis 39. num. 4. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine, seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden, indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod illae tantum expensae, quae necessariae sunt, & principaliter litis causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. ad l. 79. ff. de judic. num. 5. & 6. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden.

X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat.
§. I.

ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutlicheWas zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso. Erinnerung gethan, daß noch viele reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen Catholischen. Diese Materie ist hernach

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0319" n="313"/>
gen                      zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit                      habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar                      keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die                      Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und                      solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey                      vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden,                      und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der                      Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto                      commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam                      nimis rigorosus esse non debeat, Mev. <hi rendition="#i">P. 3. Decis 39. num.                      4</hi>. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe                      halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine                      Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine,                      seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann                      Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die                      Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit                      geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden,                      indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten                      die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod                      illae tantum expensae, quae necessariae sunt, &amp; principaliter litis                      causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. <hi rendition="#i">ad l. 79. ff.                          de judic. num. 5. &amp; 6</hi>. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im                      Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und                      Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat.</head><lb/>
      </div>
      <div>
        <head>§. I.</head><lb/>
        <p>ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutliche<note place="right">Was zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren <hi rendition="#i">Responso</hi>.</note> Erinnerung gethan, daß noch viele                      reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden                      anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und                      weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht                      abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen                      Catholischen. Diese Materie ist hernach
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[313/0319] gen zuerkandte Abbitte mit denen von ihm ausgestossenen injurien keine Gleichheit habe, auch die verursachte Unkosten gar zu sehr gemäßiget und sonderlich gar keine Advocaten Gebühren zuerkandt worden; Weil aber dennoch Klägern über die Abbitte auch die Entsetzung von seinem Ambte und die Kirchenbuße zuerkandt, und solches nicht nur allein wegen des begangenen Meineydes geschehen, sondern dabey vermuthlich auch zugleich auf diese Schmachreden die Absicht mitgenommen worden, und also theils Beklagter dadurch genugsame satisfaction erlanget, theils der Straffe wegen es nach der bekandten Rechts-Regul, quod poenae debeant delicto commensurari, schon seine Richtigkeit hat, cum Judex in illis irrogandis etiam nimis rigorosus esse non debeat, Mev. P. 3. Decis 39. num. 4. und es Beklagten als einen Prediger besser angestanden, der Straffe halber für Klägern zu bitten, als sub praetextu der Vorsorge für das gemeine Beste zu bitten, ihm die Straffe zu erhöhen, und also mit Aergernüß der Gemeine, seine Begierde zur privat Rache nicht undeutlich spüren zu lassen, so dann Beklagter in der specification fol. 141. schon gebethen, daß die Advocaten-Gebühren mit taxiret werden möchten, welches dann auch zugleich mit geschehen, indem sonsten nicht einmahl so viel hätte können passiret werden, indem Veklagter nicht nur an Reise- und Versäumniß-Geldern, sondern auch sonsten die specification ziemlich hoch eingerichtet, da doch die Rechte wollen, quod illae tantum expensae, quae necessariae sunt, & principaliter litis causa insumuntur, adjudicari debeant, Brunnem. ad l. 79. ff. de judic. num. 5. & 6. So ist auch dißfalls der Gestalt, wie im Urtheil enthalten, erkandt und die ferner weit liquidirte Gerichts- und Urtheils-Gebühren hinzugesetzet worden. X. Handel. Von ungegründet angegebenen Concubinat. §. I. ICh habe allbereit bey dem letzten Handel des ersten Theils deutliche Erinnerung gethan, daß noch viele reliquien der Papistischen Lehre von Sacrament der Ehe bey denen Protestirenden anzutreffen, ja daß bey denen Protestirenden eben wegen dieser reliquien und weil man doch nichts destoweniger in andern Stücken von dem Papistischen Recht abgangen, die streitigen Ehesachen noch verwirrter gemacht worden als bey denen Catholischen. Diese Materie ist hernach Was zu diesen Handel Anlaß gegeben, nebst unseren Responso.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/319
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/319>, abgerufen am 24.11.2024.